Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 72 Einziehung
Stand: 10.06.2019
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 6 oder eine Straftat nach § 71 oder § 71a begangen worden, so können
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 72 BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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08.09.2017 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I 3370)
BGBl. 2017 I S. 3370
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2557)
BGBl. 2011 I S. 2557
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