Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Es ist verboten,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/39?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/39?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/39?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Es ist verboten,
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/39?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/39?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3908)
BGBl. 2021 I S. 3908
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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15.09.2017 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I 3434)
BGBl. 2017 I S. 3434
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06.10.2011 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I 1986)
BGBl. 2011 I S. 1986
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.