Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 2 Verwirklichung der Ziele
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/2?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.
Änderungsverlauf
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3908)
BGBl. 2021 I S. 3908
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 4 Abs. 100 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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