Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 25 Biosphärenreservate
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/25?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.
Änderungsverlauf
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3908)
BGBl. 2021 I S. 3908
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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