§ 26 Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bundesnachrichtendienst kann zum Zwecke des Austausches und der gemeinsamen Auswertung von nachrichtendienstlichen Informationen und Erkenntnissen mit ausländischen öffentlichen Stellen gemeinsame Dateien führen (§ 27) oder sich an diesen beteiligen (§ 30). Die jeweilige Datei muss sich auf bestimmte Gefahrenlagen oder bestimmte Personenkreise beziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantikvertrages bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes; mit sonstigen ausländischen öffentlichen Stellen bedarf sie der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. Das Parlamentarische Kontrollgremium ist über die Zusammenarbeit zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/26?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Ziele der Zusammenarbeit sowie die Einzelheiten der gemeinsamen Datennutzung sind vor Beginn der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesnachrichtendienst und den teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die Absichtserklärung ist neben der Festlegung des Zwecks der Datei insbesondere aufzunehmen, dass
Änderungsverlauf
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19.04.2021 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I 771; 2022 I 214)
BGBl. 2021 I S. 771
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3346)
BGBl. 2016 I S. 3346
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.