Gesetze / Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

2. BMeldDÜV

§ 1 Allgemeines

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%202%202015/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung

1.
von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern, an das Bundesverwaltungsamt und an das Ausländerzentralregister sowie
2.
des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%202%202015/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen der betroffenen Person die Meldebehörde der Hauptwohnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%202%202015/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 10 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) in der jeweils gültigen Fassung bezeichnet.

§ 2