Gesetze / Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

2. BMeldDÜV

§ 2 Verfahren der Datenübermittlung

Stand: 10.06.2019

Bund

Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung über das Verbindungsnetz des Bundes und die daran angeschlossenen Netze von Bund und Ländern.

§ 1 § 3