Gesetze / Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

2. BMeldDÜV

§ 1 Allgemeines

Stand: 27.06.2024

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%202%202015/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Ausländerzentralregister.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%202%202015/1#abs-2 (2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen der betroffenen Person die Meldebehörde der Hauptwohnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMeldD%C3%9CV%202%202015/1#abs-3 (3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 11 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) in der jeweils gültigen Fassung bezeichnet.

§ 2