Gesetze / Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt
WSBGebV§ 4 Übergangsvorschrift
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMVI-WS-BGebV/4?asof=2022-01-12#abs-1 (1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, sind die bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Gleiches gilt für eine gebührenpflichtige Leistung, die bis zum Ablauf des 30. September 2021 vollständig erbracht worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMVI-WS-BGebV/4?asof=2022-01-12#abs-2 (2) Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMVI-WS-BGebV/4?asof=2022-01-12#abs-3 (3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 2 der Anlage zu § 2 Absatz 1, die vor dem 18. Januar 2022 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist das bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltende Recht weiter anzuwenden.
Änderungsverlauf
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01.10.2024 in Kraft
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2024 (BGBl. I Nr. 286)
BGBl. 2024 I Nr. 286
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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26.11.2021 Ausfertigung
§ 4 umnummeriert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. November 2021 (BGBl. I 4982, 5204; 2023 I Nr. 144)
BGBl. 2021 I S. 4982
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.