Gesetze / Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt
WSBGebV§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
Stand: 03.11.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMVI-WS-BGebV/2#abs-1 (1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMVI-WS-BGebV/2#abs-2 (2) Die nach der Anlage zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMVI-WS-BGebV/2#abs-3 (3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.
Änderungsverlauf
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01.09.2024 in Kraft
§ 2 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 253)
BGBl. 2024 I Nr. 253
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11.05.2023 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 127)
BGBl. 2023 I Nr. 127
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