Gesetze / Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt

WSBGebV

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen

Stand: 03.11.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMVI-WS-BGebV/2#abs-1 (1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMVI-WS-BGebV/2#abs-2 (2) Die nach der Anlage zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMVI-WS-BGebV/2#abs-3 (3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 1 § 3