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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4982

BGBl. 2021 I S. 4982 · 273.668 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 4982 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4982
                                             Verordnung
               zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt1
                                                        Vom 26. November 2021

   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur verordnet auf Grund

– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit
  Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6, jeweils auch in Ver-
  bindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2
  des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas-
  sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I
  S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor
  Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
  stabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I
  S. 962), § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 313
  Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des
  Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
  § 3 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buch-
  stabe b des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
  S. 1467) und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336
  der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
  geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 11 in
  Verbindung mit Absatz 6, § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2
  und 2a jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2
  Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 3e Ab-
  satz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 des Binnenschiff-
  fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),
  von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des
  Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3
  Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
  stabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
  19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 2 durch
  Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom
  19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 1 Num-
  mer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom
  22. November 2011 (BGBl. I S. 2279), § 3 Absatz 6
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des
  Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) ge-
  ändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1
  Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des

  Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3
  Absatz 1 Nummer 9 bis 11 durch Artikel 1 Nummer 2

  Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I

1
    Diese Verordnung dient der Umsetzung
    1. der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und
       des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von
       Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung
       der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl.
       L 345 vom 27.12.2017, S. 53), die zuletzt durch die Richtlinie
       (EU) 2021/1233 (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 52) geändert
       worden ist, sowie

    2. der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom

       2. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397
       des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
       Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und
       Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von
       Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom
       10.1.2020, S. 15).

    S. 1467) eingefügt und § 3e Absatz 1 zuletzt durch
    Artikel 336 der Verordnung vom 19. Juni 2020
    (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind,

– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung
  mit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und Ab-
  satz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 3 Absatz 1
  Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit § 3e
  Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1, des Binnenschiff-
  fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),
  von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des
  Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3
  Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3
  Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes
  vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 2
  durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Ge-
  setzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert,
  § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3
  Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes
  vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und
  § 3 Absatz 5 Satz 1 und § 3e Absatz 1 jeweils zuletzt
  durch Artikel 336 der Verordnung vom 19. Juni 2020
  (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind,
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5, jeweils
  auch in Verbindung mit Satz 2, des Seeaufgaben-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489),

– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1
  Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom
  7. August 2013 (BGBl. I S. 3154):

                       Artikel 1

            Verordnung
     über die Besatzung und
    über die Befähigungen der
    Besatzung von Fahrzeugen

     in der Binnenschifffahrt

(Binnenschiffspersonalverordnung
          – BinSchPersV)

                   Inhaltsübersicht

                          Teil 1

             Allgemeine Bestimmungen

§    1   Anwendungsbereich

§    2   Begriffsbestimmungen

§    3   Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächti-

         gung
§    4   Zuständige Behörde
§    5   Identitätsnachweis

§    6   Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
BGBl. 2021, Seite 4983 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4983
§    7    Übersetzungen
§    8    Gebühren und Auslagen

                             Teil 2
                       Befähigungen

                            Kapitel 1
             Befähigungszeugnisse der Besatzung

§    9    Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf
          Einstiegsebene und Betriebsebene
§ 10      Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal
§ 11      Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf
          Führungsebene
§ 12      Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungs-
          zeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungs-
          ebene
§ 13      Amtlicher Berechtigungsschein
§ 14      Befreiungsmöglichkeiten
§ 15      Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Füh-
          rungsebene
§ 16      Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahr-
          zeugen
§ 17      Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal
§ 18      Erfassung der Befähigungszeugnisse und Schifferdienst-
          bücher im Befähigungsregister
§ 19      Abhandengekommene Befähigungszeugnisse, Schiffer-
          dienstbücher und Bordbücher

                            Kapitel 2
              Erwerb von Befähigungszeugnissen

                         Abschnitt 1
    Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb

§    20   Medizinische Tauglichkeit
§    21   Erstmaliger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit
§    22   Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit
§    23   Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen
§    24   Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeits-
          untersuchungen
§    25   Fahrzeit
§    26   Nachweis der Fahrzeiten

§    27   Anerkennung von Fahrzeit

§    28   Schifferdienstbuch

                         Abschnitt 2

                Einstiegsebene,

      Betriebsebene und Maschinenpersonal

§    29   Decksleute
§    30   Leichtmatrose und Leichtmatrosin
§    31   Matrose und Matrosin
§    32   Bootsleute
§    33   Steuerleute
§    34   Maschinenkundige
§    35   Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene
§    36   Nachweis der Ausbildung

                         Abschnitt 3

                      Führungsebene

§    37   Erwerb des Unionspatentes
§    38   Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent
§    39   Erwerb des Schifferzeugnisses
§    40   Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des
          Schifferzeugnisses

                        Abschnitt 4
                 Voraussetzungen für
              besondere Berechtigungen
§ 41     Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar
§ 42     Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken
§ 43     Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Was-
         serstraßen
§ 44     Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände
§ 45     Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen
         für Radar, maritime Wasserstraßen und Risikostrecken

                        Abschnitt 5
                  Sicherheitspersonal

§ 46     Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sach-
         kundige für Flüssigerdgas
§ 47     Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas
§ 48     Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sach-
         kundige für die Fahrgastschifffahrt
§ 49     Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschiff-
         fahrt
§ 50     Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgast-
         schifffahrt
§ 51     Atemschutzgerättragende Personen
§ 52     Durchführung der Prüfungen

                        Abschnitt 6
                   Zulassung von
               Ausbildungsprogrammen
§ 53     Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung
§ 54     Lehrgänge für Maschinenkundige
§ 55     Ausbildungsprogramme für die Betriebs- und die Füh-
         rungsebene
§ 56     Voraussetzungen für die Zulassung von Ausbildungs-
         programmen für Sachkundige
§ 57     Verfahren zur Zulassung von Ausbildungsprogrammen
         für Sachkundige
§ 58     Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen

                           Kapitel 3
                      Verfahren für die
                Prüfung der Befähigung, die
         Erteilung von Befähigungszeugnissen und
         Ausstellung von Schifferdienstbüchern und

              ihre Gültigkeit und Verlängerung

                        Abschnitt 1
                    Verfahren auf
         Einstiegsebene und Betriebsebene

          sowie für das Maschinenpersonal

§   59   Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
§   60   Ausstellung des Schifferdienstbuches
§   61   Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses
§   62   Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Ab-
         schluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms
§ 63     Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeug-
         nisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene
§ 64     Befähigungszeugnis für Maschinenkundige

                        Abschnitt 2
            Verfahren auf Führungsebene

                        Unterabschnitt 1
               Behördliche Befähigungsprüfung

§   65   Durchführung der Prüfung
§   66   Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§   67   Zulassung zur Prüfung
§   68   Prüfungskommissionen
BGBl. 2021, Seite 4984 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4984
§   69   Bestellung der beisitzenden Mitglieder
§   70   Befreiungen und Erleichterungen
§   71   Nachteilsausgleich

§   72   Nachprüfungen von Prüfungsteilen
§   73   Wiederholung der gesamten Prüfung
§   74   Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungs-
         leistung
§ 75     Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungs-
         leistungen
§ 76     Prüfungsordnung
§ 77     Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für
         andere Staaten

                        Unterabschnitt 2
          Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher

§ 78     Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer
         und Schiffsführerinnen
§ 79     Erteilung der besonderen Berechtigung
§ 80     Erteilung des Unionspatents nach Abschluss eines zu-
         gelassenen Ausbildungsprogramms
§ 81     Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes
§ 82     Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses
§ 83     Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechti-
         gungen
§ 84     Ausstellung des Schifferdienstbuches

                         Abschnitt 3

     Verfahren für das Sicherheitspersonal
§ 85     Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sach-
         kundige

§ 86     Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeug-
         nisses für Sachkundige für Flüssigerdgas
§ 87     Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeug-
         nisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
§ 88     Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzge-
         rättragende Personen

                         Abschnitt 4
              Zulassung von Simulatoren

§ 89     Voraussetzungen für die Zulassung von Simulatoren
§ 90     Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von
         Simulatoren

                            Kapitel 4
               Überprüfung, Aussetzung und
             Entzug von Befähigungszeugnissen

§ 91     Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer
         und Schiffsführerinnen
§   92   Aussetzung ausländischer Unionspatente
§   93   Aussetzung anderer Befähigungszeugnisse
§   94   Entzug des Befähigungszeugnisses
§   95   Sicherstellung des Befähigungszeugnisses

                             Teil 3
                         Besatzung

§ 96     Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften
§ 97     Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für
         die Fahrt auf dem Rhein
§ 98     Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasser-
         straßen der Zonen 1 bis 4
§ 99     Nutzung neuer Technologien
§ 100    Aufgaben auf Fahrgastschiffen
§ 101    Betriebsformen
§ 102    Bordbuch
§ 103    Dienst- und Ruhezeiten

§ 104    Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne
         Antriebsmaschine
§ 105    Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tank-
         motorschiffen

§ 106    Mindestbesatzung auf Schubverbänden
§ 107    Mindestbesatzung auf Schleppbooten
§ 108    Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen
§ 109    Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen
§ 110    Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
§ 111    Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten
§ 112    Mindestbesatzung auf Personenfähren
§ 113    Mindestbesatzung auf Wagenfähren
§ 114    Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-
         Antrieb
§ 115    Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen
§ 116    Abweichungen

§ 117    Ausnahmebewilligungen
§ 118    Zusätzliche Bestimmungen

                             Teil 4
                          Pflichten
§ 119    Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmäch-
         tigten und der Besatzungsmitglieder

                             Teil 5
                Ordnungswidrigkeiten

§ 120    Ordnungswidrigkeiten

                             Teil 6

        Qualitätssicherung und Evaluierung

§ 121    Überwachung
§ 122    Evaluierung

                             Teil 7
   Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 123    Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher
§ 124    Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen
         Befähigungen
§ 125    Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher
§ 126    Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für
         Schiffsführer und Schiffsführerinnen
§ 127    Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem
         STCW-Übereinkommen
§ 128    Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schiffer-
         dienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten
§ 129    Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffs-
         führer und Schiffsführerinnen
§ 130    Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für
         Fahrzeuge unter 20 Metern Länge
§ 131    Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente
§ 132    Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde
§ 133    Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnen-
         wasserstraßen mit maritimem Charakter
§ 134    Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für
         die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG
§ 135    Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer
         und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Per-
         sonen
§ 136    Geltung von Besatzungsdokumenten nach der Schiffs-
         personalverordnung-Rhein
§ 137    Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen und Ver-
         längerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen
§ 138    Grundlegende Sicherheitsausbildung
§ 139    Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
§ 140    Anrechnung von Fahrzeiten
§ 141    Anwendung der Verordnung
BGBl. 2021, Seite 4985 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4985
Anlage 12               Wasserstraßen, auf denen für nicht in Fahrt
(zu § 12 Absatz 1       befindliche schwimmende Geräte kein Be-
Satz 1 Nummer 3)        fähigungszeugnis nötig ist
Anlage 2                Binnenwasserstraßenabschnitte mit be-
(zu § 16 Absatz 1       sonderen Risiken
Satz 1 Nummer 2)
Anlage 3                Bescheinigung Lehrgang atemschutzgerät-
(zu § 17 Absatz 5       tragende Person
Nummer 1)
Anlage 4                Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Ge-
(zu § 20)               sundheitsstörungen (allgemeine Tauglich-
                        keit, Seh- und Hörvermögen)
Anhang 1                Relevante Kriterien in Bezug auf das Seh-
zu Anlage 4             vermögen nach Diagnosecode H 00–59
Anhang 2                Relevante Kriterien in Bezug auf das Hör-
zu Anlage 4             vermögen nach Diagnosecode H 68–95
Anhang 3                Bemerkungen zu der Tabelle und den
zu Anlage 4             Anhängen

Anlage 5                Muster des Tauglichkeitsnachweises für
(zu § 21 Absatz 1)      Besatzungsmitglieder (außer Maschinen-
                        personal)

Anlage 6                Muster des Tauglichkeitsnachweises für

(zu § 21 Absatz 1)      das Maschinenpersonal

Anlage 7                Grundlegende Sicherheitsausbildung für
(zu § 29)               Decksleute

Anlage 8                Befähigungsstandards für die Betriebs-
(zu § 35 Absatz 1)      ebene
Anlage 9                Befähigungsstandards für die Führungs-
(zu § 38 Absatz 1,      ebene
Absatz 4 Satz 1
Nummer 2)
Anlage 10               Standards für die praktische Prüfung zur
(zu § 38 Absatz 3,      Erlangung eines Befähigungszeugnisses
§ 75 Absatz 4           als Schiffsführer
und 5)
Anlage 11               Standards für das Zusatzmodul zur Auf-
(zu § 38 Absatz 4)      sicht im Rahmen der praktischen Prüfung
                        zur Erlangung eines Befähigungszeugnis-
                        ses als Schiffsführer
Anlage 12               Prüfungsprogramm Schifferzeugnis

(zu § 40 Absatz 2)
Anlage 13               Befähigungsstandards für das Führen von
(zu § 41 Absatz 2)      Fahrzeugen unter Radar

Anlage 14               Standards für die praktische Prüfung zur
(zu § 41 Absatz 3)      Erlangung einer besonderen Berechtigung
                        für das Führen von Fahrzeugen unter Radar

Anlage 15               Kompetenzen für besondere Berechtigung

(zu § 42 Absatz 2)      für Risikostrecken

Anlage 16               Befähigungsstandards für das Befahren
(zu § 43 Absatz 2)      von Binnenwasserstraßen mit maritimem
                        Charakter
Anlage 17               Befähigungsstandards für Sachkundige für
(zu § 47 Absatz 1)      Flüssigerdgas (liquified natural gas – LNG)
Anlage 18               Standards für die praktische Prüfung zur
(zu § 47 Absatz 4)      Erlangung eines Befähigungszeugnisses
                        als Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG)
Anlage 19               Befähigungsstandards für Sachkundige für
(zu § 49 Absatz 1)      die Fahrgastschifffahrt

Anlage 20               Standards für die praktische Prüfung zur
(zu § 49 Absatz 4       Erlangung eines Befähigungszeugnisses
und 5)                  als Sachkundiger für die Fahrgastschiff-
                        fahrt

Anlage 21               Zulassung von Lehrgängen für die grund-
(zu § 53)               legende Sicherheitsausbildung
Anhang 1                Muster der Teilnahmebescheinigung

zu Anlage 21

2

    Die Anlagen werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
    gesetzblattes ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden An-
    lagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
    Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung
    gegen Kostenerstattung.

Anhang 2              Lernziele
zu Anlage 21
Anlage 22             Zulassung von Lehrgängen für Maschinen-
(zu § 54)             kundige
Anlage 23             Zulassung von Lehrgängen für atem-
(zu § 58)             schutzgerättragende Personen
Anhang 1              Muster der Teilnahmebescheinigung
zu Anlage 23
Anhang 2              Lernziele
zu Anlage 23
Anlage 24             Muster Fährschifferzeugnis
(zu § 78 Absatz 3
Nummer 2)
Anlage 25             Muster Behördenschifferzeugnis
(zu § 78 Absatz 3
Nummer 3)
Anlage 26             Muster Sportschifferzeugnis
(zu § 78 Absatz 3
Nummer 4)

Anlage 27             Kleinschifferzeugnis
(zu § 78 Absatz 3
Nummer 5)

Anlage 28             Muster für die besondere Berechtigung als

(zu § 79 Absatz 4     gesonderte Karte bei amtlichem Berechti-
Nummer 1)             gungsschein

Anlage 29             Muster für besondere Berechtigung für
(zu § 79 Absatz 4     Radar als gesonderte Karte bei Sportboot-
Nummer 2)             führerscheinen
Anlage 30             Technische und funktionale Anforderungen
(zu § 89)             an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren
                      in der Binnenschifffahrt
Anlage 31             Standards für das behördliche Zulassungs-
(zu § 90 Absatz 2)    verfahren für Fahrsimulatoren und Radar-
                      simulatoren
Anlage 32             Voraussetzungen für die Verlängerung der
(zu § 137 Absatz 2)   Ermächtigung von Ärzten und Ärztinnen
Anlage 33             Bescheinigung des Arbeitgebers über die
(zu § 138)            grundlegende Sicherheitsausbildung

                            Teil 1
             Allgemeine Bestimmungen

                              §1

                     Anwendungsbereich

   (1) Diese Verordnung gilt auf allen Bundeswasser-

straßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der Bin-

nenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September

2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die durch Artikel 7 der
Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
nach Maßgabe des Absatzes 2.
   (2) Unberührt bleiben

1. die Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. De-
   zember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) mit Ausnahme

   a) des § 3.09 Nummer 1, hinsichtlich des Nach-
      weises der Streckenfahrten auf dem Rhein,

   b) des Kapitels 7 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2,

   c) des § 7.09 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2

      Buchstabe d hinsichtlich des Nachweises der

      Streckenfahrten auf dem Rhein und Nummer 5,
   d) des § 7.10,

   e) des § 7.11 Nummer 2 und 4,

   f) des § 7.12 Nummer 1 Buchstabe b,

   g) des § 7.13 Nummer 3 hinsichtlich der Strecken-
      kenntnisse auf dem Rhein,
BGBl. 2021, Seite 4986 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4986
   h) des § 7.15,

   i) der Anlage D 3 und

   j) der Anlage D 7 Nummer 1.1 hinsichtlich der Stre-
      ckenkenntnisse auf dem Rhein und Nummer 2.2,
2. die Talsperrenverordnung vom 15. März 2013 (VkBl.
   S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Ver-
   ordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982)
   geändert worden ist,

3. die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai

   2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch
   Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung vom 26. Novem-
   ber 2021 (BGBl. I S. 4982) geändert worden ist,

4. die Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai
   2014 (BGBl. I S. 460), die durch Artikel 1 der Ver-
   ordnung vom 28. Juli 2021 (BGBl. I S. 3236) geän-
   dert worden ist, und

5. alle Vorschriften über die Besatzung und über die

   Befähigung der Besatzung der Fahrzeuge, die aus-

   schließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen

   bestimmt sind.

                           §2
               Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

 1. „Binnenwasserstraße“ eine für die in § 25 Ab-
    satz 3 bis 5 genannten Fahrzeuge befahrbare
    Wasserstraße der Zonen 1 bis 4;

 2. „Fahrzeug“ ein Binnenschiff, einschließlich Fähre,
    schwimmendes Gerät oder ein Seeschiff;
 3. „Binnenschiff“ ein Schiff, das ausschließlich oder
    vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen
    bestimmt ist;

 4. „Seeschiff“ ein Schiff, das zur See- oder Küsten-

    fahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt

    ist;

 5. „Motorschiff“ ein zur Güterbeförderung bestimm-
    tes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren
    kann;

 6. „Fähre“ ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr
    von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße
    dient und von der zuständigen Behörde als Fähre
    behandelt wird;

 7. „Kahnfähre“ eine zur Beförderung von Personen

    gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fort-

    bewegt wird; auch mit einem – zur Beherrschung
    besonderer Betriebslagen – Hilfsantrieb ausge-
    stattet;

 8. „Behördenfahrzeug“ ein Fahrzeug, das von einer
    Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben
    eingesetzt wird;

 9. „Feuerlöschboot“ ein Fahrzeug, das ausschließlich
    oder überwiegend zum Feuerlöschen eingesetzt
    wird;

10. „Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebau-
    tes Schiff;

11. „Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines
    Schubverbandes gebautes Schiff;

12. „Schleppkahn“ ein zur Güterbeförderung be-
    stimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen

    gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit
    eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Orts-
    veränderungen vorzunehmen;
13. „Schubleichter“ ein zur Güterbeförderung be-
    stimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben
    gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne
    eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die
    nur erlaubt, außerhalb des Schubverbandes kleine

    Ortsveränderungen vorzunehmen;

14. „Verband“ ein starrer Verband oder ein Schlepp-
    verband;

15. „starrer Verband“ ein Schubverband oder gekup-
    pelte Fahrzeuge;
16. „Schubverband“ eine starre Verbindung von Fahr-
    zeugen, von denen sich mindestens eines vor dem
    oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb

    befindet, das oder die den Verband fortbewegt

    oder fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“

    oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden;

    als starr gilt auch ein Verband aus einem schieben-
    den und einem geschobenen Fahrzeug, deren
    Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
17. „gekuppelte Fahrzeuge“ eine Zusammenstellung
    von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von
    denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschi-
    nenantrieb befindet, das die Zusammenstellung
    fortbewegt;

18. „Schleppverband“ eine Zusammenstellung von
    einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden
    Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem
    oder mehreren zum Verband gehörigen Fahr-
    zeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
19. „Großverband“ ein Schubverband, bei dem das
    Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite der

    geschobenen Fahrzeuge 7 000 Quadratmeter oder

    mehr beträgt;

20. „Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als
    12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tages-
    ausflugs- oder Kabinenschiff;

21. „Fahrgastboot“ ein zur Beförderung von Fahr-
    gästen zugelassenes Fahrzeug, das kein Fahr-
    gastschiff ist;

22. „Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne
    Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;

23. „Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für

    die Übernachtung von Fahrgästen;

24. „Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Erholungs-
    zwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff
    oder Fahrgastboot ist;

25. „schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Kon-
    struktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrich-
    tungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;

26. „schwimmende Anlage“ eine schwimmende Ein-
    richtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung
    bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine
    Landebrücke oder ein Bootshaus;

27. „Schwimmkörper“ ein Floß sowie andere einzeln
    oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Ge-
    genstände, soweit es sich nicht um ein Schiff, ein
BGBl. 2021, Seite 4987 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4987
    schwimmendes Gerät oder eine schwimmende
    Anlage handelt;
28. „Länge“ oder „L“ die größte Länge eines Fahrzeug-
    körpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;

29. „Breite“ oder „B“ die größte Breite eines Fahrzeug-
    körpers in Metern, gemessen an der Außenseite
    der Beplattung, ohne Schaufelräder, Scheuerleis-
    ten und Ähnliches;
30. „Tiefgang“ oder „T“ der senkrechte Abstand vom
    tiefsten Punkt eines Fahrzeugkörpers in Metern,
    ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer
    fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Ein-
    senkung des Schiffskörpers, in Metern;
31. „Besatzung“ die Decksmannschaft und das Ma-

    schinenpersonal;

32. „Decksmannschaft“ Personen, die Funktionen auf
    Einstiegs-, Betriebs- und Führungsebene überwie-

    gend an Deck ausüben;

33. „Maschinenpersonal“ die Maschinisten und Ma-
    schinistinnen im Sinne der Schiffspersonalverord-
    nung-Rhein und die Maschinenkundigen nach
    dieser Verordnung;

34. „Einstiegsebene“ der Verantwortungsbereich, der
    mit den Funktionen des Decksmannes und der
    Decksfrau (Decksleute) sowie des Leichtmatrosen

    und der Leichtmatrosin verbunden ist;

35. „Betriebsebene“ der Verantwortungsbereich, der
    mit den Funktionen des Matrosen und der Matro-
    sin, des Bootsmanns und der Bootsfrau (Boots-
    leute) sowie des Steuermannes und der Steuerfrau
    (Steuerleute) verbunden ist;
36. „Führungsebene“ der Verantwortungsbereich, der
    mit der Funktion des Schiffsführers und der
    Schiffsführerin (Schiffsführung) verbunden ist;
37. „Bordpersonal“ alle an Bord eines Fahrgastschiffes
    Beschäftigten, die nicht zur Besatzung gehören;
38. „Sicherheitspersonal“ die Sachkundigen für Flüs-
    sigerdgas (LNG), die Sachkundigen für die Fahr-
    gastschifffahrt, die Ersthelfer und die Ersthelferin-
    nen sowie die atemschutzgerättragenden Perso-
    nen;
39. „Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe“ die Sach-
    kundigen für die Fahrgastschifffahrt, die Ersthelfer
    und die Ersthelferinnen sowie die atemschutzge-

    rättragenden Personen;

40. „Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt“ eine an
    Bord tätige Person, die befähigt ist, in Notsitua-
    tionen an Bord von Fahrgastschiffen Maßnahmen
    zu ergreifen;

41. „Sachkundiger für Flüssigerdgas“ eine Person, die
    befähigt ist, am Bunkervorgang von Fahrzeugen,
    die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen, beteiligt
    zu sein oder der Schiffsführer eines solchen Fahr-
    zeugs zu sein;

42. „Fährführer“ wer berechtigt ist, eine Fähre zu
    führen;

43. „Decksmann 180“ ein Decksmann oder eine
    Decksfrau mit 180 Tagen nachgewiesener und
    bestätigter Fahrzeit nach § 27 Absatz 1;
44. „Radarfahrt“ eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit
    Radar;

45. „Unionsbefähigungszeugnis“ das Befähigungs-
    zeugnis der Europäischen Union für Funktionen
    auf der Einstiegsebene und Betriebsebene sowie
    für Sachkundige nach Artikel 3 Nummer 7 der
    Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parla-
    ments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über
    die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der
    Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richt-
    linien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl.
    L 345 vom 27.12.2017, S. 53);
46. „Unionspatent“ das Befähigungszeugnis der Euro-
    päischen Union für Schiffsführer und Schiffsführe-
    rinnen nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit
    Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2017/2397;

47. „Schifferzeugnis“ das Fährschifferzeugnis, das

    Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis
    und das Kleinschifferzeugnis;

48. „Sprechfunkzeugnis“ ein auf der Grundlage der

    Anlage 5 der Regionalen Vereinbarung über den
    Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom
    28. August 2000, BGBl. II S. 1213) erteiltes Sprech-
    funkzeugnis;

49. „Rheinpatent“ ein Befähigungszeugnis für Schiffs-
    führer und Schiffsführerinnen nach § 6.04 Num-
    mer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein;

50. „Schifferdienstbuch“ eine persönliche Aufzeich-

    nung der Berufserfahrung eines Besatzungsmit-
    glieds, insbesondere Einzelheiten zu seinen Fahr-
    zeiten und Reisen;

51. „aktives Schifferdienstbuch“ ein für Eintragungen
    offenes Schifferdienstbuch;
52. „Bordbuch“ eine zum Zwecke der Überwachung
    geführte Aufzeichnung der von einem Fahrzeug
    und seiner Besatzung durchgeführten Reisen;
53. „aktives Bordbuch“ ein für Eintragungen offenes
    Bordbuch;
54. „Prüfling“ eine Person, die eine Prüfung zum
    Erwerb eines Befähigungszeugnisses ablegt;
55. „Untersuchungskommission“ die nach § 4 der Bin-
    nenschiffsuntersuchungsordnung gebildete Ein-
    richtung;
56. „ausstellende Behörde“ diejenige zuständige Be-
    hörde, die das Befähigungszeugnis ausstellt;

57. „Mitgliedsstaat der Zentralkommission für die

    Rheinschifffahrt“ die Bundesrepublik Deutschland,
    die Niederlande, die Französische Republik, die
    Schweizerische Eidgenossenschaft und das König-
    reich Belgien;

58. „Flüssigerdgas“ (LNG) Erdgas, das durch Abküh-
    lung auf eine Temperatur von –161 °C verflüssigt
    wurde;

59. „ES-TRIN“ der Europäische Standard der techni-
    schen Vorschriften für Binnenschiffe in der jeweils
    nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Binnenschiffs-
    untersuchungsordnung geltenden Fassung;

60. „STCW-Übereinkommen“ das Internationale Über-
    einkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die
    Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeug-
    nissen und den Wachdienst von Seeleuten
    (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden
    Fassung;
BGBl. 2021, Seite 4988 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4988
61. „Schiffspersonalverordnung-Rhein“ die Schiffs-
    personalverordnung-Rhein der Zentralkommission

    für die Rheinschifffahrt vom 16. Dezember 2011
    (BGBl. 2011 II S. 1300);

62. „Berufsgenossenschaft“ die Berufsgenossenschaft
    Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunika-
    tion.

                         §3
               Vorübergehende
    Abweichungen; Verordnungsermächtigung

   (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von
dieser Verordnung abweichende Vorschriften bis zur
Dauer von drei Jahren zu erlassen

1. zur Anpassung an die technische Entwicklung der
   Binnenschifffahrt oder
2. zu Versuchszwecken.

  (2) Die abweichenden Vorschriften

1. müssen mit den Vorgaben der Richtlinie (EU)
   2017/2397 und den aufgrund dieser Richtlinie
   erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union
   vereinbar sein,
2. dürfen den Jugendarbeitsschutz, den Arbeitsschutz
   sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
   von Besatzung nicht gefährden und
3. dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffs-
   verkehrs nicht gefährden.

                         §4

                Zuständige Behörde

  Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Auf-
gaben nach dieser Verordnung ist die Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt, soweit in dieser Ver-
ordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

                         §5
                 Identitätsnachweis

   Ist für die Erteilung oder die Verlängerung von

Befähigungszeugnissen nach dieser Verordnung der

Nachweis der Identität des die Erteilung oder die Ver-

längerung Beantragenden erforderlich, kann diese

durch Vorlage des Personalausweises, des Reisepas-

ses oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments
nachgewiesen werden. Zudem kann die Identität nach
Maßgabe des § 18 des Personalausweisgesetzes, des
§ 12 des eID-Karte-Gesetzes oder des § 78 Absatz 5
des Aufenthaltsgesetzes elektronisch nachgewiesen
werden.

                         §6

       Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

  Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem
Erwerb von Befähigungen oder Schifferdienstbüchern
sowie der Aussetzung und dem Entzug von Befähi-
gungszeugnissen kann wirksam vornehmen, wer das
15. Lebensjahr vollendet hat.

                         §7

                   Übersetzungen

   Wenn nach dieser Verordnung ausländische, fremd-
sprachige Dokumente vorgelegt werden können, sind
diese in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung
vorzulegen, soweit es sich nicht um Dokumente der
Binnenschifffahrt nach Mustern der Europäischen
Union oder der Zentralkommission für die Rheinschiff-
fahrt handelt.

                         §8
              Gebühren und Auslagen

  Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechen-
bare öffentliche Leistungen nach dieser Verordnung
bemessen sich nach der BMVI-Wasserstraßen und
Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung vom
28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744) in der jeweils
geltenden Fassung.

                        Teil 2

                   Befähigungen

                    Kapitel 1
          Befähigungszeugnisse
              der Besatzung

                         §9
               Befähigungszeugnisse
           für Besatzungsmitglieder auf
        Einstiegsebene und Betriebsebene
   (1) Wer als Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs
auf der Einstiegsebene oder der Betriebsebene tätig

ist, bedarf für die von ihm wahrzunehmende Funktion
an Bord eines im Schifferdienstbuch eingetragenen
Unionsbefähigungszeugnisses, das nach § 61 erteilt
worden ist.
   (2) Dem Unionsbefähigungszeugnis nach Absatz 1
ist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch einge-
tragenes Unionsbefähigungszeugnis, das von einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt
worden ist.

   (3) Die Unionsbefähigungszeugnisse werden erteilt

für die Befähigung als Decksmann oder Decksfrau,

Leichtmatrose oder Leichtmatrosin, Matrose oder

Matrosin, Bootsmann oder Bootsfrau, Steuermann

oder Steuerfrau.

   (4) Für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen ist bei
Fahrten auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 aus-
reichend ein Zeugnis, das nach dem STCW-Überein-
kommen erteilt oder nach dem STCW-Übereinkommen
anerkannt ist. Dies gilt nicht für Befähigungszeugnisse
für GMDSS-Funker, die nach dem STCW-Übereinkom-
men erteilt oder anerkannt worden sind.
   (5) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach

Absatz 1 ist ausreichend ein Befähigungszeugnis für
die Einstiegsebene oder Betriebsebene eines Staates,
der nicht der Europäischen Union angehört, soweit
das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von
der Kommission der Europäischen Union anerkannt
worden ist.
BGBl. 2021, Seite 4989 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4989
                         § 10
               Befähigungszeugnisse
            für das Maschinenpersonal

   (1) Wer als Mitglied des Maschinenpersonals tätig

ist, bedarf hierfür eines im Schifferdienstbuch einge-

tragenen Befähigungszeugnisses für die Befähigung

als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, das

nach § 64 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist.

   (2) Dem Unionsbefähigungszeugnis nach Absatz 1

ist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch einge-

tragenes Befähigungszeugnis für maschinenkundiges

Personal, das von einem anderen Mitgliedstaat der

Europäischen Union erteilt worden ist.

   (3) Bei Fahrten auf Seeschiffen, die auf Wasser-
straßen der Zonen 3 und 4 fahren, ist ausreichend ein
Zeugnis, das nach den Anforderungen des STCW-
Übereinkommens erteilt oder anerkannt ist.
  (4) Statt eines Befähigungszeugnisses nach Ab-
satz 1 ist ausreichend für die Fahrt auf der Donau ein
ukrainisches oder serbisches Befähigungszeugnis für
maschinenkundiges Personal.

                         § 11
              Befähigungszeugnisse
   für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene

  (1) Wer ein Schiff führt, bedarf eines nach

1. § 78 Absatz 3 Nummer 1 erteilten Unionspatentes
   oder
2. § 78 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erteilten Fährschiff-
   erzeugnisses, Behördenschifferzeugnisses, Sport-

   schifferzeugnisses oder Kleinschifferzeugnisses für

   die entsprechende Fahrzeugkategorie.

   (2) Einem Unionspatent nach Absatz 1 Nummer 1 ist
gleichgestellt ein Unionspatent, das erteilt worden ist

1. von der zuständigen Behörde eines Landes oder
2. von der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
   gliedstaates der Europäischen Union.

  (3) Wer eine frei fahrende Fähre führt, benötigt zu-

sätzlich zum Fährschifferzeugnis ein Unionsbefähi-

gungszeugnis mindestens für die Einstiegsebene.

  (4) Statt eines Befähigungszeugnisses nach Ab-

satz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis für

Schiffsführer eines Staates, der nicht der Europäischen

Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie
(EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen
Union anerkannt worden ist.

                         § 12

            Ausnahme von der Pflicht
     zum Besitz eines Befähigungszeugnisses
 für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene
  (1) Keines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer
und Schiffsführerinnen bedarf nach dieser Verordnung,
wer
1. ein Fahrzeug führt, das bei einem anderen Fahrzeug
   längsseits gekuppelt oder sonst von ihm in einer
   Weise mitgeführt wird, dass durch das mitgeführte
   Fahrzeug weder Kurs noch Geschwindigkeit be-
   stimmt werden kann,

2. ein Fahrzeug führt, das nur mit Muskelkraft oder
   unter Segel angetrieben wird oder mit einer An-
   triebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive
   Nutzleistung nicht mehr als 11,03 Kilowatt beträgt,

3. ein nicht in Fahrt befindliches schwimmendes Gerät

   ohne eigenen Antrieb auf den Wasserstraßen der

   Zonen 3 und 4 sowie außerhalb des Fahrwassers

   der Wasserstraßen der Anlage 12 führt,

4. das 16. Lebensjahr vollendet hat und als Mitglied

   der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein

   dazugehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Länge von

   weniger als 20 Metern und einer effektiven Nutz-

   leistung von nicht mehr als 25 Kilowatt führt.

Satz 1 gilt nicht für Fahrgastboote.

  (2) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von
weniger als 20 Metern berechtigen auch
1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 ein Fähr-
   schifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Stre-
   cke dieser Zonen gilt,
2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein Fähr-
   schifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Stre-
   cke dieser Zonen gilt, oder ein Sportschifferzeugnis.
Satz 1 gilt nicht für Fahrgastschiffe, Fahrgastboote,
Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffs-
untersuchungsordnung zur Beförderung von Fahr-
gästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote,

schwimmende Geräte sowie Fähren.

                         § 13
          Amtlicher Berechtigungsschein

   (1) Wer eines der folgenden Fahrzeuge führt, kann

seine Befähigung auch durch einen amtlichen Berech-

tigungsschein nachweisen:
1. Dienstfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundeszoll-

   verwaltung, der Bundespolizei, der Bereitschafts-
   polizei und der Wasserschutzpolizei der Länder, je-
   weils mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern,
2. Dienstfahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschut-
   zes, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung

   des Bundes, der Schifffahrtsverwaltung eines Lan-

   des, eines Landeskriminalamtes und der Feuerwehr,

   jeweils mit einer Länge von weniger als 20 Metern,

3. Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig an-

   erkannten Körperschaft mit einer Länge von weniger

   als 20 Metern.

  (2) Der amtliche Berechtigungsschein muss von der
Dienst- oder Ausbildungsstelle des Betreffenden nach
deren Vorgaben ausgestellt sein.

                         § 14

              Befreiungsmöglichkeiten
   Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsamt kann erlauben, dass
1. Personen ohne Befähigungszeugnis für Schiffs-
   führer und Schiffsführerinnen Kahnfähren mit einem
   Hilfsantrieb mit einer effektiven Nutzleistung von
   mehr als 11,03 Kilowatt auf Wasserstraßen mit ge-
   ringem Verkehr führen,
2. Personen ohne besondere Berechtigung für Risiko-
   strecken Fahrzeuge im Baustellenbetrieb im Rah-
BGBl. 2021, Seite 4990 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4990
   men behördlicher Maßnahmen auf der Teilstrecke
   einer Risikostrecke nach Anlage 2 führen.

                          § 15
                Geltungsbereich
  der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene
  (1) Das Unionspatent berechtigt zum Führen von
Fahrzeugen aller Art auf Wasserstraßen der Zonen 3
und 4.
  (2) Das Fährschifferzeugnis berechtigt zum Führen
von Fähren für die im Fährschifferzeugnis eingetra-
gene Fährstelle. Es wird für frei fahrende, für seil- oder
kettengebundene Fähren oder für beide Arten von
Fähren erteilt.
   (3) Das Sportschifferzeugnis berechtigt zum Führen
von Sportfahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr
als 25 Metern auf den Wasserstraßen der Zonen 3
und 4.
  (4) Das Behördenschifferzeugnis berechtigt zum
Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten
und Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf den
Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.
   (5) Das Kleinschifferzeugnis berechtigt zum Führen
von Fahrzeugen, die nicht in den Anwendungsbereich
der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen und für die nach
anderen Vorschriften kein Schifferzeugnis erforderlich
ist. Die Fahrzeugart, für die das jeweilige Kleinschiffer-
zeugnis gilt, ist durch die zuständige Behörde bei
seiner Erteilung festzulegen und auf dem Befähigungs-
zeugnis zu vermerken. Zur Vermeidung unbilliger
Härten kann die zuständige Behörde auf Antrag geneh-
migen, dass das Kleinschifferzeugnis vorübergehend
auch zum Führen von Fahrzeugen berechtigt, die in
den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397
fallen. Dies setzt den erfolgreichen Abschluss einer
theoretischen Prüfung für das Unionspatent durch
den Inhaber oder die Inhaberin des Kleinschifferzeug-
nisses voraus.
  (6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Befähi-
gungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen
der Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere
Berechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt.

  (7) Für das Führen von Fähren auf

1. der Flensburger Förde,
2. der Kieler Förde,
3. der Trave unterhalb des Lübecker Hafens,

4. der Elbe, soweit diese zur Zone 2-See gehört,
5. der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in
   Bremen,

6. der Jade und

7. der Ems unterhalb des Emdener Hafens
ist ein Unionspatent mit der besonderen Berechtigung
für maritime Wasserstraßen erforderlich.

                          § 16
             Besondere Berechtigungen
           für das Führen von Fahrzeugen
  (1) Wer als Schiffsführer oder Schiffsführerin ein
Fahrzeug führt, bedarf zusätzlich zu dem nach § 11 Ab-
satz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4,

erforderlichen Befähigungszeugnis folgender beson-
derer Berechtigungen:
1. einer besonderen Berechtigung für Radar, wenn
   nach der Binnenschifffahrtsstraßenordnung, der
   Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, der Moselschiff-
   fahrtspolizeiverordnung oder der Donauschifffahrts-
   polizeiverordnung nur unter Verwendung des Radars
   gefahren werden darf;
2. einer besonderen Berechtigung für Risikostrecken,
   wenn Wasserstraßen befahren werden, die nach der
   Anlage 2 als Binnenwasserstraßenabschnitte mit
   besonderen Risiken (Risikostrecken) ausgewiesen
   wurden;
3. einer besonderen Berechtigung für maritime Was-
   serstraßen, wenn Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
   (Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter) be-
   fahren werden;
4. einer besonderen Berechtigung für Flüssigerdgas,
   wenn ein Fahrzeug geführt wird, das mit Flüssigerd-
   gas betrieben wird;
5. einer besonderen Berechtigung für Großverbände,
   wenn ein Großverband geführt wird.
Satz 1 Nummer 2 gilt für das Führen von Schiffen unter
20 Metern nur, soweit es sich um Fahrgastschiffe,
Fahrgastboote oder Fähren handelt. Satz 1 Nummer 3
gilt vorbehaltlich des § 15 Absatz 7 nicht für Fähren,
die mit einem Fährschifferzeugnis geführt werden
dürfen.

   (2) Eine besondere Berechtigung nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 wird durch einen ent-
sprechenden Eintrag in dem Befähigungszeugnis
nachgewiesen. Die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 wird durch ein Unionsbefähigungszeugnis
für Sachkundige für Flüssigerdgas nachgewiesen.
   (3) Die besonderen Berechtigungen nach Absatz 1
benötigt auch, wer in den dort genannten Fällen ein
Fahrzeug mit einem amtlichen Berechtigungsschein
nach § 13 führt. Dies gilt im Falle des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 2 bis 4 nur für das Führen von Fahrzeugen mit
einer Länge ab 20 Metern. In diesem Fall wird die be-
sondere Berechtigung als gesonderte Karte von der
zuständigen Behörde erteilt.

   (4) Eine von der Wasserschutzpolizei-Schule in
Hamburg ausgestellte Bescheinigung über eine be-
standene Radarbefähigungsprüfung steht in Verbin-
dung mit einem amtlichen Berechtigungsschein, einem
Behördenschifferzeugnis oder einem Unionspatent
einer besonderen Berechtigung für Radar im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 gleich. Die Beschei-
nigung kann bei der zuständigen Behörde gegen
eine besondere Berechtigung für Radar umgetauscht

werden, soweit die Radarbefähigungsprüfung den
Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 41
Absatz 2 und 3 entspricht.

                          § 17
                Befähigungszeugnisse
             für das Sicherheitspersonal
   (1) Wer als Sachkundiger oder Sachkundige für
Flüssigerdgas (LNG) oder als Sachkundiger oder Sach-
kundige für die Fahrgastschifffahrt tätig ist, bedarf
hierfür eines Unionsbefähigungszeugnisses, das nach
BGBl. 2021, Seite 4991 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4991
§ 85 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt wor-
den ist.
   (2) Dem Unionsbefähigungszeugnis nach Absatz 1
ist gleichgestellt ein Unionsbefähigungszeugnis, das
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union erteilt worden ist.
   (3) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach
Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis
eines Staates, der nicht der Europäischen Union
angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie
(EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen
Union anerkannt worden ist.
  (4) Ersthelfer oder Ersthelferinnen bedürfen

1. einer Bescheinigung einer von der Deutschen Ge-
   setzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage
   arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften ermächtigten
   Ausbildungsstelle oder

2. eines dieser Bescheinigung entsprechenden Doku-
   ments der nationalen oder regionalen Organisa-
   tionen eines anderen Mitgliedstaates der Zentral-
   kommission für die Rheinschifffahrt, die von dieser
   bekannt gemacht worden sind.

  (5) Atemschutzgerättragende Personen bedürfen
1. einer Bescheinigung eines Anbieters eines nach § 58
   zugelassenen Lehrgangs nach dem Muster in An-
   lage 3 oder

2. einer der Bescheinigung nach Nummer 1 entspre-
   chende Bescheinigung einer anerkannten Aus-
   bildungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der
   Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die von
   dieser bekannt gemacht worden ist.

                         § 18
      Erfassung der Befähigungszeugnisse
 und Schifferdienstbücher im Befähigungsregister

   (1) Die ausstellende Behörde ist befugt, jedes nach
dieser Verordnung erteilte oder verlängerte Befähi-

gungszeugnis, mit Ausnahme der Befähigungszeug-
nisse für Ersthelfer und Ersthelferinnen sowie atem-
schutzgerättragende Personen, sowie jedes ausge-
stellte Schifferdienstbuch mit den darin enthaltenen
Daten durch Eintragung in dem jeweiligen Register
nach § 13 oder § 14 des Binnenschifffahrtsaufgaben-
gesetzes zu erheben und zu speichern und zu ver-

wenden, soweit dies für die Registerführung in dem
jeweiligen Register nach § 13 oder § 14 des Binnen-
schifffahrtsaufgabengesetzes erforderlich ist.
   (2) Ein erstmals erteiltes Befähigungszeugnis sowie
ein erstmals ausgestelltes Schifferdienstbuch ist mit
dem Status „aktiv“ in das jeweilige Register einzu-
tragen. Ein verlängertes Zeugnis ist mit dem Status
„verlängert“ einzutragen.
   (3) Das jeweilige Register ist nach den Vorgaben der
Delegierten Verordnung (EU) 2020/473 der Kommission
vom 20. Januar 2020 zur Ergänzung der Richtlinie
(EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und
des Rates in Bezug auf die Standards der Datenban-
ken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienst-
bücher und Bordbücher (ABl. L 100 vom 1.4.2020, S. 1)
an die Unionsdatenbank der EU-Kommission anzu-
binden.

                         § 19
  Abhandengekommene Befähigungszeugnisse,
     Schifferdienstbücher und Bordbücher
  (1) Ist ein Befähigungszeugnis, ein Schifferdienst-
buch oder ein Bordbuch zerstört oder, insbesondere
durch Diebstahl oder Verlust, abhandengekommen,
so hat der Inhaber oder die Inhaberin
1. den Verlust der ausstellenden Behörde unverzüglich
   anzuzeigen und ihr gegenüber die Zerstörung oder
   das Abhandenkommen glaubhaft zu machen und
2. das Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder
   Bordbuch unverzüglich der zuständigen Behörde
   auszuhändigen, wenn es noch vorhanden ist oder
   sobald es nachträglich wieder aufgefunden wird.

   (2) Im Falle des Absatzes 1 ist die ausstellende
Behörde befugt, den Status des betroffenen Befähi-
gungszeugnisses oder Schifferdienstbuches im jeweili-
gen Register auf „zerstört“, „gestohlen“ oder „verloren“
zu ändern. Bei Bordbüchern ist die ausstellende
Behörde befugt, dies in der zentralen Binnenschiffsbe-
standsdatei nach § 9 des Binnenschifffahrtsaufgaben-
gesetzes zu vermerken oder dies zu veranlassen.

   (3) Zudem stellt die ausstellende Behörde auf An-
trag des Inhabers oder der Inhaberin
1. bei Nachweis der Identität ein neues Befähigungs-
   zeugnis oder ein neues Schifferdienstbuch oder

2. bei Vorlage einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
   ein neues Bordbuch aus.
Die neuen Dokumente werden mit einer neuen Doku-
mentennummer und dem Datum der erneuten Aus-
stellung als Ausstellungsdatum ausgestellt. Darüber
hinaus sind in dem neuen Dokument die Daten des
vorherigen Dokumentes eingetragen, bei Befähigungs-
zeugnissen einschließlich des Gültigkeitsdatums des
vorherigen Dokuments. Für die Berechnung von Gül-
tigkeitszeiten ist das Gültigkeitsdatum des vorherigen
Dokuments maßgeblich.

                     Kapitel 2

                Erwerb von
          Befähigungszeugnissen

                     Abschnitt 1

  Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb

                         § 20
             Medizinische Tauglichkeit
   Alle Mitglieder der Besatzung müssen medizinisch
tauglich sein. Das ist der Fall, wenn sie die Vorausset-
zungen für die medizinische Tauglichkeit nach der An-
lage 4 erfüllen. Für die Maschinenkundigen gilt Satz 2
vorbehaltlich der Bestimmungen des § 23.
                         § 21

              Erstmaliger Nachweis
          der medizinischen Tauglichkeit
   (1) Die medizinische Tauglichkeit ist vom Besat-
zungsmitglied für jede Erteilung eines Befähigungs-
zeugnisses durch den Tauglichkeitsnachweis nach
Anlage 5, abweichend hiervon von angehenden Mit-
gliedern des Maschinenpersonals durch den Tauglich-
BGBl. 2021, Seite 4992 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4992
keitsnachweis nach Anlage 6 nachzuweisen, der nicht
älter als drei Monate ist. Für eine höhere Befähigung
innerhalb von Einstiegs- und Betriebsebene ist die
medizinische Tauglichkeit nicht erneut nachzuweisen.

   (2) Bestehen Zweifel an der medizinischen Tauglich-

keit, kann die zuständige Behörde oder, auf Einstiegs-

und Betriebsebene und für das Maschinenpersonal,

ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt eine Tauglich-
keitsuntersuchung durch einen anderen Arzt ver-
langen, deren Ergebnis vom Besatzungsmitglied durch
einen Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1
nachzuweisen ist.
  (3) Wird in dem Tauglichkeitsnachweis nach Ab-
satz 1 Satz 1

1. eine dauerhaft eingeschränkte medizinische Taug-
   lichkeit oder
2. eine vorübergehend eingeschränkte medizinische
   Tauglichkeit

bescheinigt, so ordnet die ausstellende Behörde
Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen
nach Maßgabe der Angaben in dem Tauglichkeits-
nachweis durch Eintrag im Befähigungszeugnis an.
Wird nachträglich ein Tauglichkeitsnachweis nach Ab-
satz 1 Satz 1 vorgelegt, der dem Besatzungsmitglied
eine unbeschränkte medizinische Tauglichkeit beschei-
nigt, hat die ausstellende Behörde die eingetragenen
Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen
nach Satz 1 im Befähigungszeugnis ungültig zu
machen.

   (4) Tritt eine Einschränkung der medizinischen
Tauglichkeit nach Erteilung des Befähigungszeugnis-

ses ein, so ordnet die ausstellende Behörde Risiko-

minderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach

Maßgabe der Angaben im Tauglichkeitsnachweis nach

Absatz 1 Satz 1 durch Eintrag im Befähigungszeugnis

an. Hierzu hat der Inhaber oder die Inhaberin der aus-
stellenden Behörde das Befähigungszeugnis auszu-
händigen. Wird danach ein Tauglichkeitsnachweis im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegt, das dem Be-
satzungsmitglied eine unbeschränkte medizinische
Tauglichkeit bescheinigt, hat die ausstellende Behörde
die eingetragenen Risikominderungsmaßnahmen und
Beschränkungen nach Satz 1 aus dem Befähigungs-
zeugnis ungültig zu machen.

                         § 22

             Regelmäßiger Nachweis
          der medizinischen Tauglichkeit
   (1) Die medizinische Tauglichkeit ist ab Vollendung
des 60. Lebensjahres alle fünf Jahre und ab Voll-
endung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre durch
einen in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Tauglichkeits-
nachweis nachzuweisen, der nicht älter als drei Monate
sein darf.
  (2) Schiffsführer und Schiffsführerinnen haben den

Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 der
ausstellenden Behörde vorzulegen. Besatzungsmitglie-
der auf Einstiegsebene und auf Betriebsebene und das
Maschinenpersonal haben den Tauglichkeitsnachweis
nach § 21 Absatz 1 Satz 1 einem Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamt vorzulegen. § 21 Absatz 2, 3 und 4 gilt
entsprechend.

   (3) Hat das Besatzungsmitglied Anhaltspunkte da-
für, dass seine Tauglichkeit eingeschränkt sein könnte,
muss es auch außerhalb der in Absatz 1 genannten
Zeiträume seine Tauglichkeit untersuchen lassen.
Erweist es sich dabei als eingeschränkt tauglich oder

untauglich, hat es den Tauglichkeitsnachweis nach

§ 21 Absatz 1 Satz 1 hierüber unverzüglich der aus-

stellenden Behörde zu übermitteln.

   (4) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass
die medizinische Tauglichkeit eines Besatzungsmit-
glieds nicht mehr besteht, kann sein Arbeitgeber, der
Schiffsführer oder die ausstellende Behörde von ihm
die Vorlage eines aktuellen Tauglichkeitsnachweises
im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 über die entspre-
chende Tauglichkeit anordnen, was das Besatzungs-
mitglied bei Vorlage gegenüber dem Arbeitgeber oder
dem Schiffsführer gegenüber der Behörde nachzuwei-
sen hat. In der behördlichen Anordnung kann vorge-
geben werden, dass die Untersuchung auf bestimmte
Krankheitsbilder zu erstrecken ist. Erweist sich die
Annahme als ungerechtfertigt, trägt die anordnende
Behörde die Kosten für den Tauglichkeitsnachweis
nach § 21 Absatz 1 Satz 1.

   (5) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ist be-
fugt, die Anordnung nach Absatz 4 zu treffen, auch
wenn das Befähigungszeugnis von einem anderen
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt worden ist.

                          § 23

                   Medizinische
       Tauglichkeit der Maschinenkundigen

   Abweichend von § 20 gelten für die medizinische

Tauglichkeit der Maschinenkundigen in Hinblick auf

ihr Sehvermögen die Vorgaben für den Dienstzweig

„Technischer Dienst“ in der Tabelle zu Nummer 2.1

der Anlage 1 der Maritime-Medizin-Verordnung.

                          § 24
             Zuständigkeit für die
 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen

   (1) Die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den
§§ 21, 22 dürfen nur von Ärzten und Ärztinnen durch-
geführt werden, die hierzu vor dem 18. Januar 2022
von der Berufsgenossenschaft auf Grundlage binnen-
schifffahrtsrechtlicher Vorschriften ermächtigt worden
sind. Die bis zum 17. Januar 2022 erteilten Ermäch-
tigungen gelten in dem bisherigen Umfang bis zu
einer Neuregelung weiter, längstens bis zum 17. Januar
2024.
   (2) Die zuständige Behörde veröffentlicht elektro-
nisch eine Übersicht über die ermächtigten Ärzte und
Ärztinnen.

                          § 25

                        Fahrzeit

   (1) Fahrzeit kann von Mitgliedern der Besatzung er-
worben werden, wenn sie an Bord eines Fahrzeugs
eingesetzt sind, das sich auf Binnenwasserstraßen
auf Reisen befindet. Als Fahrzeit zählen auch Be- und
Entladetätigkeiten, soweit für sie aktiver Schiffsbetrieb
erforderlich ist. Fahrzeit wird in Tagen berechnet.
BGBl. 2021, Seite 4993 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4993
   (2) Fahrzeit kann auch erwerben, wer nicht Mitglied
der Mindestbesatzung ist und ein Schifferdienstbuch
mit einem Befähigungszeugnis mindestens auf Ein-
stiegsebene besitzt.

  (3) Fahrzeiten können auf folgenden Fahrzeugen
erworben werden:
1. Schiffen mit einer Länge von 20 Metern oder mehr;
2. Schiffen, deren Produkt aus Länge, Breite und Tief-
   gang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr
   ergibt;

3. Schlepp- oder Schubbooten, die ausgelegt sind

   zum

  a) Schleppen oder Schieben von Schiffen nach den
     Nummern 1 und 2,

  b) Schleppen oder Schieben von schwimmendem
     Gerät,
  c) längsseitigen Fortbewegen von Schiffen nach
     den Nummern 1 und 2 oder von schwimmendem
     Gerät;

4. Fahrgastschiffen;
5. Schiffen, für die ein Zulassungszeugnis nach dem
   Europäischen Übereinkommen über die interna-
   tionale Beförderung von gefährlichen Gütern auf
   Binnenwasserstraßen oder nach der Richtlinie
   2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 24. September 2008 über die Beförde-
   rung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260
   vom 30.9.2008, S. 13) verlangt wird;

6. schwimmendem Gerät mit eigenem Antrieb.

   (4) Fahrzeiten können auch auf Fähren erworben
werden. Dabei werden für das Unionspatent nur Fahr-
zeiten anerkannt, die erworben wurden

1. auf frei fahrenden Fähren mit einer Länge von
   20 Metern oder mehr,
2. auf Fähren, deren Produkt aus Länge, Breite und
   Tiefgang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder
   mehr ergibt oder

3. auf Fähren, die zur Beförderung von mehr als

   12 Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind.

Fahrzeiten auf seil- oder kettengebundenen Fähren

werden nur für das Fährschifferzeugnis anerkannt.

  (5) Auf Behördenfahrzeugen können unabhängig
von ihrer Länge Fahrzeiten erworben werden, sofern
es sich um geschlossene Fahrzeuge handelt.

  (6) Fahrzeiten auf den in den Absätzen 3 bis 5 ge-
nannten Fahrzeugen können auch erworben werden
1. auf Landeswasserstraßen sowie

2. auf jenen ausländischen Wasserstraßen, die ganz
   oder zum Teil auf dem Gebiet der Europäischen
   Union verlaufen.
Dies gilt auch dann, wenn die in Satz 1 genannten
Wasserstraßen keine schiffbare Verbindung zu einer
anderen Wasserstraße aufweisen.
  (7) Fahrzeiten können bis zum Ablauf der Über-
gangsfrist nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungs-
ordnung auch auf einem Sportboot erworben werden,
das den Anforderungen des § 34 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
genügt.

                         § 26
              Nachweis der Fahrzeiten

  (1) Fahrzeiten werden durch ein ordnungsgemäß
ausgefülltes und von einem Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamt geprüftes Schifferdienstbuch nachge-
wiesen.
   (2) Für den Erwerb eines Behördenschifferzeugnis-
ses oder hierzu erforderlicher besonderer Berechtigun-
gen kann die Fahrzeit abweichend von Absatz 1 auch
durch eine amtliche Urkunde des Wohnsitzstaates
oder durch ein amtliches Schreiben insbesondere

einer Gebietskörperschaft nachgewiesen werden. Die

Urkunde oder das Schreiben muss folgende Angaben
enthalten:

1. Art, Größe und Name der Fahrzeuge, auf denen die
   Person gefahren ist, sowie im Falle der Verwendung
   des Fahrzeuges zur Personenbeförderung jeweils
   die Anzahl der Fahrgäste für jede einzelne Fahrt;
2. Namen der Schiffsführer oder Schiffsführerinnen;

3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes jeder Fahrt;
4. Art der Beschäftigung;
5. genaue Bezeichnung der jeweils befahrenen Stre-
   cke mit Anfangs- und Endpunkt.

   (3) Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungs-
zeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach
§ 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2
und 4, nachgewiesen werden. Die Fahrzeit wird dabei
in dem Umfang anerkannt, in dem sie für die Erteilung
dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.

   (4) Die Fahrzeit auf See sowie in der Küsten- oder
Fischereischifffahrt ist durch eine Dienstbescheinigung
nach § 33 des Seearbeitsgesetzes nachzuweisen.

   (5) Die Fahrzeit sowie die Streckenfahrten auf einem
Sportboot nach § 25 Absatz 7 können bis zum Ablauf
der dort bezeichneten Übergangsfrist auch durch die
Arbeitsverträge, Bescheinigungen des Arbeitgebers
oder eidesstattliche Versicherung nachgewiesen wer-
den. Wird der Nachweis durch Arbeitsverträge oder
Bescheinigungen des Arbeitgebers erbracht, müssen

diese die folgenden Angaben enthalten:

1. die Namen der Fahrzeuge, auf denen die Fahrten

   durchgeführt wurden,

2. die konkreten Fahrzeiten und

3. die Art der Beschäftigung.

                         § 27

             Anerkennung von Fahrzeit
   (1) Sind für den Erwerb eines Befähigungszeugnis-
ses Fahrzeiten vorgeschrieben, müssen diese von
einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder der
zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder der Zentralkommission
für die Rheinschifffahrt im Schifferdienstbuch geprüft
und mit einem Kontrollvermerk versehen (validiert)
worden sein. Im Falle des § 26 Absatz 2 oder 5 sind
die dort genannten Dokumente ausreichend.
  (2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt darf nur
solche Reisen validieren, die nicht länger als 15 Monate
zurückliegen. Es darf zur Prüfung der ausgeführten
Reisen die Vorlage von Bordbüchern oder von anderen
geeigneten Belegen verlangen.
BGBl. 2021, Seite 4994 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4994
                         § 28

                 Schifferdienstbuch
   (1) Mitglieder der Mindestbesatzung auf Einstiegs-
ebene und Betriebsebene sowie das Maschinenperso-
nal benötigen stets ein Schifferdienstbuch nach dem
Muster des Anhangs II der Durchführungsverordnung
(EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020
über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der
Binnenschifffahrt (ABl. L 38 vom 11.2.2020, S. 1). Statt
eines Schifferdienstbuches nach Satz 1 ist ausrei-
chend das Schifferdienstbuch eines Staates, der nicht
der Europäischen Union angehört, soweit es nach der
Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der
Europäischen Union anerkannt worden ist.

  (2) Mitglieder der Mindestbesatzung auf Führungs-
ebene benötigen ein Schifferdienstbuch nach dem
Muster des Anhangs IV der Durchführungsverordnung
(EU) 2020/182, wenn sie Fahrzeiten sammeln und
nachweisen möchten. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
chend.

   (3) Ein Besatzungsmitglied darf nur im Besitz eines
einzigen aktiven Schifferdienstbuches sein, wenn die-
ses nach dem 17. Januar 2022 ausgegeben wurde.
   (4) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ist zu-
ständig für die Eintragung der persönlichen Angaben
zum Besatzungsmitglied und für die Kontrollvermerke

zu den durchgeführten Reisen im Schifferdienstbuch.

  (5) Wer über ein Schifferdienstbuch verfügen muss,
hat dies bei erstmaliger Aufnahme des Dienst-,
Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses an Bord der
Schiffsführung auszuhändigen.
   (6) Für die Eintragung der Angaben zu den durch-
geführten Reisen im Schifferdienstbuch ist die Schiffs-
führung verantwortlich. Hierzu hat sie

1. im Schifferdienstbuch regelmäßig alle Eintragungen
   vorzunehmen,
2. das Schifferdienstbuch bis zur Beendigung des
   Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses
   sicher zu verwahren und
3. das Schifferdienstbuch auf Verlangen den kontrol-
   lierenden Behörden oder auf Wunsch dem Inhaber
   oder der Inhaberin jederzeit und unverzüglich aus-
   zuhändigen.

                     Abschnitt 2

                  Einstiegsebene,
       Betriebsebene und Maschinenpersonal

                         § 29

                     Decksleute

  Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Decksmann
oder Decksfrau erwerben will, muss
1. mindestens 16 Jahre alt sein und

2. an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach
   Anlage 7 teilgenommen haben, die

  a) nach § 53 zugelassen wurde oder

  b) durchgeführt wurde von einer Person, die die
     Anforderungen an die persönliche und fachliche
     Eignung als Ausbilder oder Ausbilderin nach den
     berufsbildungsrechtlichen oder handwerksrecht-
     lichen Vorschriften und die Voraussetzungen
     nach Abschnitt 2 Nummer 1.6 der Anlage 21 er-
     füllt.
  Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b ist
  eine Teilnahmebescheinigung auszustellen, aus der
  sich Datum, Ort, Dauer und Inhalt der Sicherheits-
  ausbildung, der Name der ausbildenden Person
  sowie der Name und das Geburtsdatum der teilneh-
  menden Person ergibt.

                        § 30
          Leichtmatrose und Leichtmatrosin

   Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Leichtma-
trose oder Leichtmatrosin erwerben will, muss
1. mindestens 15 Jahre alt sein und

2. einen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach
   § 55 Absatz 1 oder 4 zugelassenen Ausbildungspro-
   gramms für die Betriebsebene vorweisen können.

                        § 31
               Matrose und Matrosin

  Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Matrose oder

Matrosin erwerben will, muss
1. entweder

  a) mindestens 17 Jahre alt sein,
  b) ein nach § 55 Absatz 4 zugelassenes Ausbil-
     dungsprogramm für die Betriebsebene erfolg-
     reich abgeschlossen haben und
  c) eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil
     dieses Ausbildungsprogramms nachweisen

2. oder
  a) mindestens 18 Jahre alt sein,
  b) eine behördliche Befähigungsprüfung zur Be-
     triebsebene bestanden haben und
  c) eine Fahrzeit als Mitglied der Decksmannschaft
     von mindestens 360 Tagen nachweisen können

3. oder
  a) ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes, mindestens
     neun Monate umfassendes Ausbildungspro-
     gramm für die Betriebsebene erfolgreich abge-
     schlossen haben,
  b) eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil
     dieses Ausbildungsprogramms nachweisen und

  c) vor Beginn des Ausbildungsprogramms über eine
     Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren,
     eine Fahrzeit von 500 Tagen als Mitglied der
     Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder über
     eine abgeschlossene, mindestens dreijährige
     Berufsausbildung verfügen.

  Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c
  können bis zu 180 Tage Fahrzeit durch 250 Tage
  Berufserfahrung als Mitglied der Decksmannschaft
  auf einem Seeschiff ersetzt werden.
BGBl. 2021, Seite 4995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4995
                          § 32
                       Bootsleute

  Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Bootsmann
oder Bootsfrau erwerben will, muss

1. entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von

   mindestens 180 Tagen als Matrose oder Matrosin

   nachweisen

2. oder
  a) ein nach § 55 Absatz 4 zugelassenes Ausbil-
     dungsprogramm für die Betriebsebene erfolg-
     reich abgeschlossen haben und
  b) eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen als Teil
     dieses Ausbildungsprogramms nachweisen.

                          § 33
                      Steuerleute
  Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann

oder Steuerfrau erwerben will, muss

1. entweder

  a) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindes-

     tens 180 Tagen als Bootsmann oder Bootsfrau

     nachweisen und

  b) ein Sprechfunkzeugnis besitzen
2. oder
  a) ein nach § 55 Absatz 4 zugelassenes Ausbil-
     dungsprogramm für die Betriebsebene erfolg-
     reich abgeschlossen haben,

  b) eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil
     dieses Ausbildungsprogramms nachweisen und

  c) ein Sprechfunkzeugnis besitzen

3. oder

  a) eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen

     als Kapitän oder Kapitänin auf einem Seeschiff

     nachweisen,

  b) eine behördliche Befähigungsprüfung für die
     Betriebsebene bestanden haben und
  c) ein Sprechfunkzeugnis besitzen.

                          § 34
                  Maschinenkundige
  (1) Wer ein Befähigungszeugnis als Maschinen-
kundiger oder Maschinenkundige erwerben will, muss
1. mindestens 18 Jahre alt sein und
2. die zur Bedienung der Maschinenanlage erforder-
   lichen Kenntnisse besitzen.
  (2) Erforderlich sind Kenntnisse

1. der Fachausdrücke im Schiffsmaschinenbau, Ma-
   schinenbau und der Elektrotechnik,

2. der Maschinenelemente, insbesondere Lager, Kupp-

   lungen, Getriebe und Armaturen, sowie Pumpen und
   Verdichter,
3. der Arten und Verwendung von Schiffsantriebs-
   maschinen, Decks- und Arbeitsmaschinen,
4. der zum Betrieb von Verbrennungs- oder Elektro-
   motoren notwendigen Systeme und Betriebsstoffe
   oder Energiequellen sowie

5. der Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereit-
   schaft von Maschinen, Systemen, Einrichtungen
   und Ausrüstungen für einen sicheren Schiffsbetrieb.

  (3) Die erforderlichen Kenntnisse werden nachge-
wiesen durch

1. eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des

   Herstellers der zu bedienenden Maschinenanlage,

   dass die betreffende Person eine Unterweisung in
   die Maschinenanlage erhalten hat,
2. einen Nachweis über die Teilnahme an einem nach
   § 54 zugelassenen Lehrgang für Maschinenkunde in
   der Binnenschifffahrt,
3. einen Berufsbildungsabschluss im Kraftfahrzeug-,
   Maschinen- oder Elektronikgewerbe oder
4. eine Berechtigung der Vollzugsbehörden zum Um-
   gang mit Maschinenanlagen auf dienstlichen Fahr-
   zeugen.

                         § 35

                  Behördliche

    Befähigungsprüfung für die Betriebsebene

   (1) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprü-

fung für die Betriebsebene sind die Kenntnisse und

Fertigkeiten der Anlage 8. Die Prüfung wird als theore-
tische Prüfung durchgeführt.
  (2) Die Prüfung wird in digitaler Form durchgeführt
und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben.

                         § 36

              Nachweis der Ausbildung
   Der erfolgreiche Abschluss eines zugelassenen Aus-
bildungsprogramms wird nachgewiesen durch

1. das Abschlusszeugnis eines nach § 55 Absatz 1

   oder 4 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder

2. das Abschlusszeugnis eines von einem anderen Mit-

   gliedstaat der Europäischen Union zugelassenen,

   von der Kommission der Europäischen Union ver-
   öffentlichten Ausbildungsprogramms.

                     Abschnitt 3
                   Führungsebene

                         § 37
              Erwerb des Unionspatentes
  Wer ein Unionspatent erwerben will, muss
1. entweder
  a) mindestens 18 Jahre alt sein,
  b) ein nach § 55 Absatz 3 zugelassenes Ausbil-
     dungsprogramm für die Führungsebene erfolg-
     reich abgeschlossen haben,

  c) eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil
     dieses Ausbildungsprogramms oder danach

     nachweisen und

  d) ein Sprechfunkzeugnis besitzen
2. oder
  a) mindestens 18 Jahre alt sein,
  b) ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute
     nach dieser Verordnung oder nach den Rechts-
     vorschriften der anderen Mitgliedstaaten der
BGBl. 2021, Seite 4996 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4996
       Europäischen Union zur Umsetzung der Richt-
       linie (EU) 2017/2397 besitzen,
  c) eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen als
     Steuermann oder Steuerfrau nachweisen,

  d) eine behördliche Befähigungsprüfung zum Uni-
     onspatent bestanden haben und

  e) ein Sprechfunkzeugnis besitzen

3. oder

  a) mindestens 18 Jahre alt sein,

  b) eine Fahrzeit
       aa) von mindestens 540 Tagen nachweisen, oder
       bb) von mindestens 180 Tagen nachweisen,
           wenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decks-
           mannschaft auf einem Seeschiff erworbene
           Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen

           nachgewiesen werden kann,

  c) eine behördliche Befähigungsprüfung zum Uni-
     onspatent bestanden haben und
  d) ein Sprechfunkzeugnis besitzen.

                          § 38
                   Behördliche
       Befähigungsprüfung zum Unionspatent

   (1) Gegenstand der Prüfung zum Unionspatent sind
die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 9. Die
Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem
praktischen Teil.

   (2) Die theoretische Prüfung wird in schriftlicher
oder digitaler Form durchgeführt und besteht aus
Antwort-Wahl-Aufgaben. Jeder Prüfling eines Prü-
fungstermins erhält andere Prüfungsfragen als die
übrigen Teilnehmenden der Prüfung.
   (3) Die praktische Prüfung wird entsprechend den
Vorgaben der Anlage 10 durchgeführt. Sie umfasst
die Prüfungsteile Reiseplanung und Reisedurchfüh-
rung. Der Prüfungsteil Reiseplanung wird als münd-
liche Prüfung durchgeführt. Der Prüfungsteil Reise-
durchführung wird an einem Simulator abgenommen,
der nach § 89 zugelassen ist. Auf Wunsch des
Prüflings wird ihm ein Zeugnis über das Bestehen
der praktischen Prüfung am Simulator nach dem
Muster des Anhangs III der Durchführungsverordnung
(EU) 2020/182 ausgestellt, wenn er das Unionspatent
im Ausland erwerben möchte. Der Prüfungsteil Reise-
durchführung kann zur Vermeidung unbilliger Härten
auch an Bord eines Schiffes abgenommen werden.
   (4) Für Prüflinge, die weder ein zugelassenes Aus-
bildungsprogramm abgeschlossen haben, das auf den
Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht,
noch eine behördliche Befähigungsprüfung bestanden
haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Be-
fähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind,
sind
1. die Anforderungen der praktischen Prüfung um die
   besonderen Anforderungen zu ergänzen, die in den
   Standards in Anlage 11 festgelegt sind, und
2. die Anforderungen der theoretischen Prüfung um
   die besonderen Anforderungen zu ergänzen, die im
   Abschnitt 0 des Standards in Anlage 9 festgelegt
   sind.

Satz 1 gilt nicht für Prüflinge, die das Befähigungs-
zeugnis als Matrose oder Matrosin vor dem 18. Januar
2022 erworben haben.

                         § 39

          Erwerb des Schifferzeugnisses

  (1) Wer ein Schifferzeugnis erwerben möchte, muss

1. mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. eine behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb
   des jeweiligen Schifferzeugnisses erfolgreich abge-
   legt haben,
3. ein Sprechfunkzeugnis besitzen und
4. für das Fährschifferzeugnis oder für das Behörden-
   schifferzeugnis eine Fahrzeit von 180 Tagen nach-
   weisen.

Sofern Fahrzeiten überwiegend oder ganz auf seil-

oder kettengebundenen Fähren nachgewiesen werden,
wird das Fährschifferzeugnis auf diesen Fährtyp be-
schränkt.
   (2) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung
unbilliger Härten für die Erteilung eines Schifferzeug-
nisses Ausnahmen von dem Besitz eines Sprech-
funkzeugnisses oder von den Anforderungen an die
Fahrzeit zulassen. Die zuständige Behörde kann die
Erteilung mit Auflagen verbinden. Ausnahmen sind
insbesondere möglich bei Personen, die

1. in einem geografisch abgegrenzten Gebiet Fahrten
   unternehmen oder

2. im Saisonbetrieb fahren.
   (3) Zudem muss die das Schifferzeugnis beantra-
gende Person die notwendige Zuverlässigkeit zum
Führen eines Fahrzeugs besitzen. Unzuverlässig ist
insbesondere,
1. wer erheblich gegen eine verkehrsstrafrechtliche
   Vorschrift verstoßen hat und deswegen rechtskräf-
   tig verurteilt worden ist,
2. wer wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwider-
   handlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften
   begangen hat oder

3. wer nach seinem bisherigen Verhalten nicht erwar-
   ten lässt, die sichere Führung eines Fahrzeuges
   sowie die Vorgesetztenfunktion an Bord zu über-
   nehmen zu können.

                         § 40
         Behördliche Befähigungsprüfung
        zum Erwerb des Schifferzeugnisses
   (1) Die behördlichen Befähigungsprüfungen zum
Erwerb des Schifferzeugnisses bestehen aus einem
theoretischen und einem praktischen Teil.
   (2) Die Inhalte der jeweiligen theoretischen Prü-
fungsteile ergeben sich aus den Anforderungen für
das jeweilige Zeugnis nach Anlage 12. Bezieht sich
die Fährschifferprüfung auf eine Fährstelle in einer
Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter, ist die
Prüfung durch besondere maritime Fragen zur Fähr-
stelle zu ergänzen.
  (3) In der praktischen Prüfung muss der Prüfling
nachweisen, dass er den Umgang mit dem jeweiligen
Fahrzeug beherrscht. Der Prüfling kann mit der zustän-
BGBl. 2021, Seite 4997 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4997
digen Behörde abstimmen, dass die Prüfung an einem
nach § 89 zugelassenen Simulator abgenommen wird.

  (4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung

nur aus einem theoretischen Teil, wenn der Prüfling
über Folgendes verfügt:
1. einen Fährführerschein oder ein Fährschifferzeug-
   nis,

2. einen amtlichen Berechtigungsschein,

3. eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebs-
   maschine nach § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 der
   Sportbootführerscheinverordnung oder ein Befähi-
   gungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportboot-
   führerscheinverordnung oder
4. mindestens ein Befähigungszeugnis als Matrose in
   der Binnenschifffahrt, ein Befähigungszeugnis als
   Kapitän oder als Nautischer Schiffsoffizier oder
   einen Befähigungsnachweis als Schiffsmechaniker
   nach seeverkehrsrechtlichen Vorschriften.

   (5) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung
für das Kleinschifferzeugnis nur aus einem theore-
tischen Teil, der abweichend von Absatz 2 die Prü-
fungsteile „Navigation und Verkehrsvorschriften“, „Be-
trieb des Fahrzeugs“, „Wartung und Instandhaltung“
und „Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz“ der
Prüfung zum Unionspatent umfasst. Die Prüfung kann
durch Fragen bezogen auf den jeweiligen Einsatz-
bereich des Kleinschifferzeugnisses ergänzt werden.
Wenn das Kleinschifferzeugnis für das Führen von
Fahrzeugen erworben werden soll, die in den Anwen-
dungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen, ist
abweichend von Satz 1 zusätzlich eine praktische Prü-
fung nach Absatz 3 sowie eine theoretische Prüfung
erforderlich, die alle Prüfungsteile der theoretischen
Prüfung zum Unionspatent umfasst. Wenn das Klein-
schifferzeugnis unter Gewährung von Ausnahmen nach
§ 39 Absatz 2 erworben wird, kann die zuständige
Behörde abweichend von Satz 1 das Ablegen einer
praktischen Prüfung nach Absatz 3 verlangen.

                    Abschnitt 4

                 Voraussetzungen
          für besondere Berechtigungen

                        § 41

              Erwerb der besonderen
              Berechtigung für Radar

  (1) Wer eine besondere Berechtigung für Radar er-
werben will, muss

1. verfügen über
  a) ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder
     Schiffsführerin oder
  b) einen amtlichen Berechtigungsschein oder

  c) einen Sportbootführerschein und
2. die behördliche Befähigungsprüfung für Radar be-
   standen haben.

   (2) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprü-
fung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach An-
lage 13. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen
und einem praktischen Prüfungsteil.

   (3) Die praktische Prüfung wird nach Maßgabe der
Anlage 14 durchgeführt. Sie wird entweder an einem
hierfür nach § 89 zugelassenen Simulator oder an Bord

eines hierfür geeigneten Fahrzeuges abgenommen.

  (4) Inhaber oder Inhaberinnen eines Fährschiffer-
zeugnisses können statt einer besonderen Berechti-
gung für Radar eine besondere Berechtigung für Radar
auf Fähren unter folgenden Bedingungen erwerben:

1. Der praktische Teil beschränkt sich auf Prüfungsin-
   halte, die der Prüfling zum Führen von Fähren auf
   derjenigen Fährstrecke beherrschen muss, für die er
   die besondere Berechtigung für Radar beantragt
   hat. Dabei sind die jeweiligen örtlichen Verhältnisse
   zu berücksichtigen.
2. Der praktische Teil ist an der betreffenden Fährstelle
   durchzuführen.

3. Soll eine besondere Berechtigung für Radar für
   Fähren auf eine andere Fährstelle erweitert werden,
   kann die Prüfungskommission Befreiungen und
   Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung
   ganz absehen; dabei sind die örtlichen Verhältnisse
   der Fährstrecke und das jeweilige Fährgefäß bei der
   Prüfung zu berücksichtigen.

Die besondere Berechtigung für Radar auf Fähren ist
auf die jeweilige Fährstelle begrenzt.

                          § 42
              Erwerb der besonderen
          Berechtigung für Risikostrecken

   (1) Wer eine besondere Berechtigung für Risiko-
strecken erwerben will, muss
1. verfügen über

   a) ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder
      Schiffsführerin oder
   b) einen amtlichen Berechtigungsschein,

2. den betroffenen Abschnitt der Risikostrecke inner-
   halb der letzten drei Jahre mindestens drei Mal zu

   Berg und drei Mal zu Tal durchfahren haben und
   während dieser Fahrten
   a) im Steuerhaus anwesend gewesen sein sowie

   b) mindestens je einmal zu Berg und zu Tal selbst-
      ständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt
      haben und

3. die behördliche Befähigungsprüfung für Risiko-
   strecken bestanden haben.

Die Fahrten auf dem Risikostreckenabschnitt werden
anhand des Schifferdienstbuches nachgewiesen. Die
Fahrten müssen nach § 27 Absatz 1 validiert worden
sein.
   (2) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprü-
fung für Risikostrecken sind die Kenntnisse und Fertig-
keiten nach Anlage 15. Die Prüfung ist mündlich
abzunehmen.

   (3) Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung
der zuständigen Behörde eines anderen Staates auch
für eine Risikostrecke des anderen Staates die Prüfung
abnehmen nach den Anforderungen des anderen Staa-
tes, in dem sich die Risikostrecke befindet.
BGBl. 2021, Seite 4998 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4998
                         § 43
              Erwerb der besonderen
     Berechtigung für maritime Wasserstraßen
 (1) Wer eine besondere Berechtigung für maritime
Wasserstraßen erwerben will, muss

1. verfügen über

  a) ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder

     Schiffsführerin oder

  b) einen amtlichen Berechtigungsschein und

2. die behördliche Befähigungsprüfung für maritime

   Wasserstraßen bestanden haben.

   (2) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprü-
fung für maritime Wasserstraßen sind die Kenntnisse
und Fertigkeiten nach Anlage 16. Die Prüfung ist
mündlich abzunehmen.

                         § 44
              Erwerb der besonderen
          Berechtigung für Großverbände
  Wer die besondere Berechtigung für Großverbände
erwerben will, muss

1. verfügen über ein Unionspatent,

2. eine Fahrzeit von mindestens 720 Tagen vorweisen

   können, davon mindestens 540 Tage als Schiffs-

   führer oder Schiffsführerin und

3. mindestens 180 Tage Kurs und Geschwindigkeit ei-
   nes Großverbandes selbstständig bestimmt haben.

                         § 45
           Zeitpunkt der Prüfungen für
     besondere Berechtigungen für Radar,
   maritime Wasserstraßen und Risikostrecken
   Wer noch kein Befähigungszeugnis als Schiffsführer
oder Schiffsführerin besitzt, aber bereits den theore-
tischen Prüfungsteil und, soweit für das Befähigungs-
zeugnis erforderlich, den Prüfungsteil Reiseplanung
bestanden hat, kann die Prüfung für eine besondere
Berechtigung bereits ablegen. In diesem Fall ist die be-
sondere Berechtigung nur zusammen mit dem Befähi-
gungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin zu
erteilen. Die bestandene Prüfung der besonderen Be-

rechtigung ist zwei Jahre gültig. Wenn innerhalb dieser
Frist die praktische Prüfung nicht bestanden wird,
muss die Prüfung für die besondere Berechtigung neu
abgelegt werden.

                     Abschnitt 5
                Sicherheitspersonal

                         § 46

                    Erwerb des

           Unionsbefähigungszeugnisses

         für Sachkundige für Flüssigerdgas

   Wer ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige

für Flüssigerdgas erwerben möchte, muss

1. mindestens 18 Jahre alt sein und
2. den Lehrgang für Sachkundige für Flüssigerdgas
   erfolgreich absolviert haben.

                         § 47
                 Lehrgang zur
           Sachkunde für Flüssigerdgas
  (1) Der Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas
muss nach § 56 Absatz 1 zugelassen sein und ent-
halten:

1. eine theoretische Ausbildung, die das Erlangen der

   in Anlage 17 aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;

2. eine praktische Ausbildung, die das Erlangen der in

   Anlage 17 aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.

   (2) Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen,

wenn die Abschlussprüfung bestanden ist. Die Ab-
schlussprüfung besteht aus einem theoretischen und
einem praktischen Teil. Der Lehrgangsanbieter stellt
über den erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang einen
Nachweis aus.
   (3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden,
wenn der Prüfling den Erwerb der im Lehrgang vermit-
telten Kenntnisse unter Beweis gestellt hat.
  (4) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden,
wenn der Prüfling die praktische Prüfung zum Erlangen
des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für
LNG nach Anlage 18 erfolgreich abgelegt hat.

   (5) Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord

eines Fahrzeugs oder ganz oder teilweise an einer

Landanlage abgenommen, das oder die den techni-

schen Anforderungen nach Anlage 18 entspricht.

                         § 48
                   Erwerb des
          Unionsbefähigungszeugnisses
    für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
   Wer ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige
für die Fahrgastschifffahrt erwerben will, muss
1. mindestens 18 Jahre alt sein und

2. den Basislehrgang für Sachkundige für die Fahr-
   gastschifffahrt erfolgreich absolviert haben.

                         § 49
                 Basislehrgang
    für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

  (1) Der Basislehrgang muss nach § 56 Absatz 1 zu-

gelassen sein und enthalten:
1. eine theoretische Ausbildung, die das Erlangen der
   in Anlage 19 aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;
2. eine praktische Ausbildung, die das Erlangen der in
   Anlage 19 aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.
   (2) Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen,
wenn die Abschlussprüfung bestanden ist. Die Ab-
schlussprüfung besteht aus einem theoretischen und
einem praktischen Teil. Der Lehrgangsanbieter hat

über den erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang einen

Nachweis auszustellen.

  (3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden,

wenn der Prüfling den Erwerb der im Basislehrgang

vermittelten Kenntnisse unter Beweis gestellt hat.
   (4) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden,
wenn der Prüfling die praktische Prüfung nach An-
lage 20 erfolgreich abgelegt hat.
BGBl. 2021, Seite 4999 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4999
   (5) Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord
eines Fahrzeugs oder an einer Landanlage abgenom-
men, das oder die den technischen Anforderungen
nach Anlage 20 entspricht.

                          § 50

              Auffrischungslehrgang
    für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
   (1) Der Auffrischungslehrgang muss nach § 56 Ab-
satz 1 zugelassen sein und aus der Anlage 19 Schwer-
punkte zu typischen Gefahrensituationen, insbeson-
dere Panikverhütung und Brandbekämpfung, enthalten
und gegebenenfalls Informationen über neue Erkennt-
nisse zur Fahrgastsicherheit vermitteln.

   (2) Während des Auffrischungslehrganges muss
mittels Übungen und Tests sichergestellt werden, dass
die Teilnehmenden sich aktiv am Lehrgang beteiligen.

                          § 51

        Atemschutzgerättragende Personen
   (1) Wer eine Bescheinigung als atemschutzgerät-
tragende Person erwerben will, muss

1. mindestens 18 Jahre alt sein und

2. die erforderliche Eignung besitzen, um Atemschutz-
   geräte nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buchstabe a
   des ES-TRIN zur Rettung von Personen benutzen zu
   können.

   (2) Die erforderliche Eignung ist vorhanden, wenn
die betreffende Person ihre Tauglichkeit und Befähi-
gung mit einer Teilnahmebescheinigung eines nach
§ 58 zugelassenen Lehrgangs nachweist.

                          § 52
            Durchführung der Prüfungen

   Die nach diesem Abschnitt für den Erwerb von Be-
fähigungszeugnissen vorgeschriebenen Prüfungen sind
im Rahmen des zugelassenen Ausbildungsprogramms
durch den Anbieter abzunehmen.

                     Abschnitt 6

                  Zulassung von

              Ausbildungsprogrammen

                          § 53

                Lehrgänge für die
        grundlegende Sicherheitsausbildung
  Das Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für die
grundlegende Sicherheitsausbildung bestimmt sich
nach Anlage 21.

                          § 54

         Lehrgänge für Maschinenkundige
  Lehrgänge für Maschinenkundige kann das Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zulas-
sen. Die Voraussetzungen und das Verfahren hierzu
bestimmen sich nach Anlage 22.

                         § 55
            Ausbildungsprogramme für
       die Betriebs- und die Führungsebene

  (1) Ein Ausbildungsprogramm wird zugelassen,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, einge-
   setzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von
   Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsge-
   mäß dokumentiert und ermöglichen den Teilneh-
   menden das Erreichen der jeweiligen Befähigungs-
   standards;
2. das Programm zur Vermittlung der jeweiligen Be-
   fähigungen wird von befähigten Personen durchge-
   führt, die über sichere Kenntnisse des Ausbildungs-
   programms verfügen;

3. die Prüfung zur Feststellung der Erfüllung der jewei-
   ligen Befähigungsstandards wird von befähigten
   Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessens-
   konflikten betroffen sind.

   (2) Zuständig für die Zulassung nach Absatz 1 ist
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur. Es veröffentlicht die danach zugelassenen
Ausbildungsprogramme im Bundesanzeiger. § 56 Ab-
satz 2 und § 57 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

   (3) Als Ausbildungsprogramme, welche die für Uni-
onsbefähigungszeugnisse erforderlichen Befähigungen
für die Führungsebene vermitteln, können allein Be-
rufsausbildungen im Bereich der Binnenschifffahrt, die
den Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes genü-
gen, zugelassen werden.

   (4) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Be-
triebsebene ist die duale Berufsausbildung zum Bin-
nenschiffer nach der Verordnung über die Berufs-
ausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin
vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925).

                         § 56

       Voraussetzungen für die Zulassung
  von Ausbildungsprogrammen für Sachkundige
  (1) Ausbildungsprogramme für Basislehrgänge oder
Auffrischungslehrgänge lässt die zuständige Behörde
unter den folgenden Voraussetzungen zu:
1. die Lehrgänge und Prüfungen entsprechen

  a) bei Sachkundigen für Flüssigerdgas den Vor-
     gaben nach § 47,

  b) bei Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt den
     Vorgaben nach § 49;

2. die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, einge-
   setzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von
   Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungs-
   gemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilneh-
   menden das Erreichen des jeweiligen Befähigungs-
   standards;
3. die Programme zur Vermittlung der jeweiligen Be-
   fähigungen werden von befähigten Personen durch-
   geführt, die über sichere Kenntnisse des Ausbil-
   dungsprogramms verfügen;
4. die Prüfungen zur Feststellung der Erfüllung der
   jeweiligen Befähigungsstandards werden von be-
   fähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von
   Interessenskonflikten betroffen sind.
BGBl. 2021, Seite 5000 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5000
  (2) Der Antrag auf Zulassung muss Folgendes ent-
halten:
1. einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des
   Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer
   sowie der Lehrmethode;
2. ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich
   des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der An-
   gabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;
3. Informationen über den Standort der Ausbildung
   und über das Lehrmaterial sowie Angabe der Ein-
   richtungen, die für die Übungen und die praktische
   Prüfung zur Verfügung stehen;
4. die Teilnahmebedingungen für die Ausbildung, ins-
   besondere die Anzahl der Teilnehmenden;
5. eine Beschreibung des Prüfungsprogramms für die
   theoretischen und praktischen Prüfungen und der
   für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Ergeb-
   nisse, sowohl für die erste Prüfung als auch für die
   zur Verlängerung der Befähigung erforderlichen
   Prüfung;
6. die Erklärung, dass die Ausbildungsstätte sich dazu

   verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich
   über jede Änderung der im Zulassungsantrag ent-
   haltenen Informationen zu informieren, sobald ein
   Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung
   erteilt wurde.

                          § 57
            Verfahren zur Zulassung
  von Ausbildungsprogrammen für Sachkundige

   (1) Der Antrag auf Zulassung von Ausbildungspro-
grammen für Basislehrgänge oder Auffrischungslehr-
gänge für Sachkundige ist schriftlich oder elektronisch
bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Generaldi-
rektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befug-
nis übertragen, durch Rechtsverordnung Einzelheiten
des Verfahrens zu regeln.
   (2) Die Zulassung von Ausbildungsprogrammen für
Sachkundige wird befristet auf fünf Jahre erteilt. Die
Zulassung wird auf schriftlich oder elektronisch gestell-
ten Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die
antragstellende Person nachweist, dass die Voraus-
setzungen nach § 56 Absatz 1 weiterhin vorliegen.
  (3) Das Verzeichnis der zugelassenen Ausbildungs-
programme wird von der zuständigen Behörde im Bun-
desanzeiger veröffentlicht.
  (4) Erfüllt ein Ausbildungsprogramm die Voraus-
setzungen des § 56 Absatz 1 nicht mehr, so kann die
zuständige Behörde die Zulassung unverzüglich
1. widerrufen oder

2. aussetzen, soweit anzunehmen ist, dass die Voraus-
   setzungen in angemessener Frist wieder erfüllt wer-
   den.

Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes oder der Aussetzung
dürfen die im Rahmen des Ausbildungsprogramms
ausgestellten Zeugnisse von den Wasserstraßen- und
Schifffahrtsämtern nicht mehr zur Ausstellung eines
Befähigungszeugnisses berücksichtigt werden.
  (5) Die zuständige Behörde überwacht die Ausbil-
dungsprogramme und die Durchführung der Prüfun-
gen.

                         § 58
                 Lehrgänge für
        atemschutzgerättragende Personen
   Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zu-
lassung von Grundlehrgängen und Auffrischungs-
lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen
bestimmen sich nach Anlage 23.

                    Kapitel 3
           Verfahren für die
        Prüfung der Befähigung,
    die Erteilung von Befähigungs-
      zeugnissen und Ausstellung
    von Schifferdienstbüchern und
   ihre Gültigkeit und Verlängerung

                     Abschnitt 1

       Verfahren auf Einstiegsebene und
Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal

                         § 59

                 Durchführung der
         behördlichen Befähigungsprüfung
   (1) Die behördliche Befähigungsprüfung für die Be-
triebsebene wird im Auftrag des Bundes von der Indus-
trie- und Handelskammer Magdeburg oder der Nieder-
rheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-
Wesel-Kleve zu Duisburg für den Bund durchgeführt.
Sie werden dabei als Teil der Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes tätig.

   (2) Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsver-
ordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Zulassung
zur Prüfung und zur Durchführung und Bewertung der
Prüfung in einer Prüfungsordnung zu regeln.
  (3) Der Prüfling kann bei Anmeldung zwischen den
genannten Kammern wählen.

                         § 60
       Ausstellung des Schifferdienstbuches
   Das Schifferdienstbuch für die Besatzungsmitglie-
der auf der Einstiegsebene und der Betriebsebene
sowie für das Maschinenpersonal wird nach dem
Muster des Anhangs II der Durchführungsverordnung
(EU) 2020/182 von einem Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsamt auf Antrag ausgestellt.

                         § 61
                  Erteilung des
           Unionsbefähigungszeugnisses

   Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf
Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für die Ein-
stiegsebene oder die Betriebsebene, wenn die antrag-
stellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach
Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 erfüllt und ihre Identität
nachweist. Hierzu wird das Befähigungszeugnis an
der dafür vorgesehenen Stelle in das Schifferdienst-
buch eingetragen. Der Antrag ist schriftlich oder elek-
tronisch bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrts-
amt mit dem von ihm bereitgestellten Formular zu
stellen.
BGBl. 2021, Seite 5001 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5001
                         § 62
                  Erteilung des
  Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss
   eines zugelassenen Ausbildungsprogramms

   (1) Wer ein zugelassenes Ausbildungsprogramm auf
Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen hat, kann die

Erteilung eines Unionsbefähigungszeugnisses bei ei-
nem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt beantragen.
   (2) Das Unionsbefähigungszeugnis ist vom Wasser-
straßen- und Schifffahrtsamt nach § 61 zu erteilen,
wenn die antragstellende Person
1. die entsprechenden Voraussetzungen des § 31
   Nummer 1, § 32 Nummer 2 oder § 33 Nummer 2
   erfüllt,
2. ihre Identität nachweist und
3. den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss
   des zugelassenen Ausbildungsprogramms durch
   ein Abschlusszeugnis erbringt.

                         § 63
            Ablaufen und Verlängerung
         der Unionsbefähigungszeugnisse
  für die Einstiegsebene und die Betriebsebene

   (1) Die Unionsbefähigungszeugnisse für die Ein-
stiegsebene und die Betriebsebene sind bis zur Voll-
endung des 60. Lebensjahrs gültig. Nach Ablauf dieses
Zeitpunktes kann das Befähigungszeugnis nach Maß-
gabe des Absatzes 2 verlängert werden. Abweichend
von Satz 1 ist das Befähigungszeugnis für Leichtma-
trosen und Leichtmatrosinnen nur bis zum Ende der
Ausbildung gültig.

  (2) Ein Unionsbefähigungszeugnis wird von einem
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag verlän-
gert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglich-
keit nach § 20 und die Identität nachweist.
  (3) Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an
dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22
Absatz 1 erforderlich ist. Es kann erneut, frühestens
drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeit-
punkten verlängert werden.

                         § 64
    Befähigungszeugnis für Maschinenkundige

   (1) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt
auf Antrag ein Befähigungszeugnis für Maschinen-
kundige, wenn die antragstellende Person die Voraus-
setzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und nach § 34
erfüllt und ihre Identität nachweist. Hierzu wird das
Befähigungszeugnis an der dafür vorgesehenen Stelle
in das Schifferdienstbuch eingetragen. Der Antrag ist
schriftlich oder elektronisch bei einem Wasserstraßen-
und Schifffahrtsamt mit dem von ihm bereitgestellten
Formular zu stellen.
   (2) Die Befähigungszeugnisse für Maschinenkun-
dige sind bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs
gültig. Nach Ablauf dieses Zeitpunktes kann das
Befähigungszeugnis nach Maßgabe des Absatzes 3
verlängert werden.
   (3) Ein Befähigungszeugnis wird von einem Wasser-
straßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag verlängert,
wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit
nach § 20 und die Identität nachweist.

  (4) Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an
dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22
Absatz 1 erforderlich ist. Es kann erneut, frühestens
drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeit-
punkten verlängert werden.

                     Abschnitt 2

           Verfahren auf Führungsebene

                Unterabschnitt 1
    Behördliche Befähigungsprüfung

                         § 65
             Durchführung der Prüfung
  (1) Die behördliche Befähigungsprüfung auf Füh-
rungsebene wird von der zuständigen Behörde durch-
geführt.
   (2) Im Auftrag der zuständigen Behörde können die
zusätzlich nach § 38 Absatz 4 zu prüfenden beson-
deren Anforderungen von der Industrie- und Handels-
kammer Magdeburg oder der Niederrheinischen Indus-
trie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu
Duisburg durchgeführt werden. Die Aufsicht obliegt
der zuständigen Behörde.

   (3) Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behör-
denfahrzeugen, Feuerlöschbooten und Fahrzeugen des
Katastrophenschutzes auf Grund einer Befähigungs-
prüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde
für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder sei-
ner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einem
Behördenschifferzeugnis gleich, soweit die Befähi-
gungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Be-
hörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung
nach Absatz 1 entspricht.

                         § 66
         Antrag auf Zulassung zur Prüfung

  (1) An der Prüfung kann nur teilnehmen, wer hierzu
zugelassen wurde.
   (2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schrift-
lich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit
dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. Dem
Antrag sind die in der Prüfungsordnung nach § 76 auf-
geführten Unterlagen beizufügen.

   (3) Die vollständigen Antragsunterlagen sollen spä-
testens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der
zuständigen Behörde eingegangen sein.
  (4) Die zuständige Behörde kann zum Zweck der
Überprüfung der Zuverlässigkeit verlangen, dass mit
dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur
Vorlage bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist.

                         § 67
               Zulassung zur Prüfung
   (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Vorausset-
zungen für den Erwerb des jeweiligen Befähigungs-
zeugnisses nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und Abschnitt 3
oder 4 erfüllt und dies durch entsprechende Unter-
lagen nachgewiesen hat. Werden Voraussetzungen
noch nicht erfüllt, so kann die Zulassung unter der
Bedingung erteilt werden, dass alle Voraussetzungen
am ersten Prüfungstag erfüllt sein müssen und dies
BGBl. 2021, Seite 5002 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5002
vor Prüfungsbeginn nachgewiesen wird. Wird die Zu-
lassung zur Prüfung nach Entzug des bisherigen Be-
fähigungszeugnisses beantragt, sind Auflagen nach
§ 94 Absatz 4 Nummer 2 zu beachten.

   (2) Die Zulassung ist – vorbehaltlich des Absatzes 1

Satz 2 und 3 – abzulehnen, wenn die in Absatz 1 ge-
nannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Sie ist auch
dann abzulehnen, wenn zum Zeitpunkt der Zulas-
sungsentscheidung Tatsachen die Annahme rechtferti-
gen, dass bei einer Erteilung des Zeugnisses sogleich
die Voraussetzungen für seine Aussetzung nach § 91

oder für seinen Entzug nach § 94 vorlägen.

  (3) Die Entscheidung, dass die antragstellende
Person zur Prüfung zugelassen wird, ist ihr schriftlich
oder elektronisch mitzuteilen. Die Zulassung gilt für ein
Jahr ab dem Wirksamwerden der Entscheidung. Wird
der erste Prüfungsteil nicht bis zum Ablauf der Frist
des Satzes 2 angetreten, muss die Zulassung erneut
beantragt werden. Die Mitteilung über die Zulassung
kann durch die Einladung zur Prüfung ersetzt werden.

                          § 68

               Prüfungskommissionen

   (1) Die zuständige Behörde hat zu jeder Prüfung
eine Prüfungskommission zu bilden, die die Prüfung
abnimmt. Diese besteht jeweils aus

1. einem vorsitzenden Mitglied, das der Wasser-

   straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

   angehört, sowie

2. zwei beisitzenden Mitgliedern.

In besonderen Fällen, insbesondere bei kurzfristigem
Ausfall eines beisitzenden Mitglieds, kann die Prüfung
mit nur einem beisitzenden Mitglied durchgeführt
werden, wenn der Prüfling vor Beginn der Prüfung
zustimmt.

   (2) Die Aufsicht in den Prüfungen führt die Prüfungs-
kommission. Bei schriftlichen oder in digitaler Form
durchgeführten Prüfungen kann eine Aufsichtsperson
statt der Prüfungskommission die Aufsicht führen.
   (3) Die Prüfungskommission beschließt über das Er-
gebnis mit Stimmenmehrheit. Im Falle des Absatzes 1
Satz 3 entscheidet bei Stimmengleichheit das vor-

sitzende Mitglied der Prüfungskommission.

   (4) Die Mitglieder von Prüfungskommissionen sind
bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen
gebunden. Unbeschadet bestehender Unterrichtungs-
pflichten, insbesondere gegenüber der zuständigen
Behörde, haben die Mitglieder der Prüfungskommis-
sion und sonstige mit der Prüfung befasste Personen
über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegen-
über Dritten zu wahren.
  (5) Mitglieder der Prüfungskommission, bei denen
Befangenheit zu befürchten ist, dürfen nicht an einer
Prüfung mitwirken. Die §§ 20 und 21 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Unbeschadet des Satzes 2 ist eine Befangenheit
immer dann anzunehmen, wenn der Prüfling in einer
Ausbildungsstätte ausgebildet worden ist, der das
Mitglied angehört.

                         § 69
      Bestellung der beisitzenden Mitglieder

  (1) Die beisitzenden Mitglieder müssen
1. für die Prüfertätigkeit geeignet und zuverlässig sein

   sowie

2. über ausreichende Kenntnisse über den Prüfungs-
   gegenstand verfügen.
Die Anforderung des Satzes 1 Nummer 2 ist erfüllt,
wenn eine Person

1. über das Befähigungszeugnis oder die besondere

   Berechtigung verfügt, wofür sie die Prüfung ab-
   nimmt,
2. bei der Prüfung der besonderen Berechtigung für
   Risikostrecken zusätzlich über aktuelle Strecken-
   kenntnisse verfügt.

   (2) Die zuständige Behörde bestellt die beisitzenden
Mitglieder schriftlich. In der Bestellung werden sie auf
die Rechte und Pflichten in ihrer Funktion hingewiesen;
sie sind dabei zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
  (3) Personen, die als Lehrkräfte bei der Vorbereitung
auf Schiffsführerprüfungen für Anbieter von Schulun-
gen tätig sind, dürfen nicht als Beisitzende bestellt
werden.

   (4) Eine Bestellung erfolgt für höchstens fünf Jahre.
Eine Wiederbestellung ist zulässig.
   (5) Bei der erstmaligen Bestellung dürfen die beisit-

zenden Mitglieder das 70. Lebensjahr noch nicht voll-

endet haben. Die Bestellung endet mit Ablauf des

31. Dezember des Jahres, in dem das beisitzende Mit-
glied das 75. Lebensjahr vollendet hat. In Einzelfällen
kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, um
besonderen Anforderungen bei der Durchführung von
Prüfungen Rechnung zu tragen.

   (6) Unbeschadet der verwaltungsverfahrensrecht-
lichen Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungs-
akten ist eine Bestellung zu widerrufen, wenn die Vo-
raussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.
   (7) Die beisitzenden Mitglieder sind durch die zu-
ständige Behörde regelmäßig zu schulen.

                         § 70
         Befreiungen und Erleichterungen

   (1) Wer über ein Befähigungszeugnis für das Führen

eines Fahrzeugs verfügt, kann von dem theoretischen
oder dem praktischen Teil der Prüfung oder von einem
Teil der praktischen Prüfung befreit werden, der sich
auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht,
die für die Erteilung dieses Befähigungszeugnisses
Voraussetzung waren.
   (2) Im Falle eines vorherigen Entzugs kann die zu-
ständige Behörde nach Eingang des Antrags auf
Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von der Prüfung
ganz oder teilweise absehen, insbesondere wenn
keine Zweifel an der noch vorhandenen Befähigung
bestehen. Dies gilt nicht für den Erwerb von Unions-
patenten.
   (3) Soll sich das beantragte Schifferzeugnis auf eine
bestimmte Zone, Strecke oder Fahrzeugart beschrän-
ken, kann der Prüfungsausschuss bei der Prüfung
Erleichterungen gewähren.
BGBl. 2021, Seite 5003 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5003
  (4) Von einer Prüfung über die besondere Berechti-
gung für Risikostrecken kann im Einzelfall abgesehen
werden, wenn
1. die antragstellende Person mindestens fünf Jahre
   Erfahrung als Schiffsführer oder Schiffsführerin in
   der Binnenschifffahrt hat,
2. die Länge der Strecke, für die die besondere Be-
   rechtigung beantragt wird, fünf Kilometer oder eine
   Ortslage nicht übersteigt,
3. die Strecke unmittelbar an einen Risikostrecken-
   abschnitt anschließt, für den eine besondere Be-
   rechtigung bereits nachgewiesen wurde und
4. die entsprechenden Streckenfahrten nachgewiesen
   wurden.
Von dieser Ausnahmeregelung kann jede antrag-
stellende Person je Risikostrecke nur einmal Gebrauch
machen.

                        § 71
                 Nachteilsausgleich

   Bei der Durchführung der Prüfung sollen die beson-
deren Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen
berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die
Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und
die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter.

                        § 72

        Nachprüfungen von Prüfungsteilen
  (1) Wurde eine Prüfung nur wegen eines Teils nicht
bestanden, so kann dieser Teil nachgeprüft werden.
  (2) Für die Nachprüfung hat die zuständige Behörde
nach Abstimmung mit dem Prüfling einen neuen
Termin festzusetzen. Einer erneuten Anmeldung und
Zulassung zur Prüfung bedarf es nicht.
  (3) Die Nachprüfung kann auch von einer anderen
Prüfungskommission durchgeführt werden.
   (4) Die Teilnahme an der Nachprüfung kann mit Auf-
lagen oder Bedingungen versehen werden. So kann
etwa eine Sperrfrist von höchstens sechs Monaten,
die Inanspruchnahme verfügbarer Schulungsangebote
oder zusätzliche Streckenfahrten angeordnet werden.

  (5) Für den Prüfungsteil dürfen höchstens zwei
Nachprüfungen erfolgen. Ist der Prüfungsteil bei der
zweiten Nachprüfung nicht bestanden, wird die ge-
samte Prüfung als nicht bestanden gewertet.

  (6) Die Nachprüfungen müssen innerhalb eines
Zeitraums von zwei Jahren nach Ablegen des ersten
Prüfungsteils abgeschlossen sein; ansonsten wird die
gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet.

                        § 73

       Wiederholung der gesamten Prüfung
  (1) Wurde die Prüfung insgesamt nicht bestanden,
kann sie wiederholt werden. Dazu ist ein neuer Antrag
nach § 66 und eine neue Zulassung zur Prüfung nach
§ 67 erforderlich.
  (2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann
mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden mit
dem Ziel, dass der Prüfling die Wiederholungsprüfung
besteht, insbesondere durch

1. das Festlegen von Sperrfristen von bis zu sechs
   Monaten, binnen derer eine Prüfung nicht durchge-
   führt werden darf, oder
2. das Verlangen eines Nachweises über die Inan-
   spruchnahme von verfügbaren Schulungsangebo-
   ten oder über zusätzliche Streckenfahrten.
  (3) Die Wiederholungsprüfung kann auch von einer
anderen Prüfungskommission durchgeführt werden.
  (4) Die Möglichkeit der Nachprüfung bleibt unbe-
rührt.

                          § 74
           Ausschluss von der Prüfung;
         Aberkennung der Prüfungsleistung
   (1) Prüflinge, deren Identität nicht eindeutig festge-
stellt werden kann, sind durch das vorsitzende Mitglied
der Prüfungskommission von der Prüfung auszuschlie-
ßen.
   (2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommis-
sion kann einen Prüfling, der nicht rechtzeitig zum
Prüfungsbeginn erscheint, gegen die Prüfungsordnung
nach § 76 verstößt oder die Prüfung stört, von der
Teilnahme oder der weiteren Teilnahme an der Prüfung
ausschließen. Die Prüfungsleistung ist für den betref-
fenden Prüfungsteil als „nicht bestanden“ zu werten.

   (3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prü-
fungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, insbe-

sondere durch das Mitführen nicht zugelassener
Arbeits- und Hilfsmittel, so ist der betreffende Prü-
fungsteil als „nicht bestanden“ zu werten.
  (4) Wenn sich die Täuschung nach Absatz 3 erst
nach Ablauf der Prüfung erweist, hat die zuständige
Behörde die Prüfung für nicht bestanden zu erklären
und
1. darf sie dem Prüfling das Befähigungszeugnis nicht
   aushändigen oder
2. hat sie ein bereits ausgehändigtes Befähigungs-
   zeugnis für ungültig zu erklären und das Befähi-
   gungszeugnis zurückzufordern.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 hat der Inhaber oder
die Inhaberin des Befähigungszeugnisses dieses nach
Aufforderung unverzüglich der zuständigen Behörde
zurückzugeben.

                          § 75
         Bewertung der Prüfungsleistung,
         Gültigkeit der Prüfungsleistungen

   (1) Die Prüfungsteile werden jeweils einzeln bewer-
tet. Zum Bestehen der Prüfung müssen alle Prüfungs-
teile innerhalb von zwei Jahren bestanden werden. Die
Frist des Satzes 1 beginnt mit dem ersten Prüfungstag,
der mit der Zulassung zur Prüfung bestimmt ist. Ein
bestandener Prüfungsteil ist – beginnend mit dem
Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses – zwei
Jahre gültig. Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann
nicht an demselben Tag wiederholt werden.
  (2) Die Prüfungsleistung in der schriftlichen Prüfung
bewertet die Prüfungskommission. Die Prüfungsleis-
tung der in digitaler Form durchgeführten Prüfung
bewertet ein Verwaltungsmitarbeiter oder eine Verwal-
tungsmitarbeiterin der zuständigen Behörde, auf der
Grundlage von der Prüfungskommission vorgegebener
BGBl. 2021, Seite 5004 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5004
Bewertungsgrundlagen. Die Prüfung ist bestanden,
wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungs-
fragen richtig beantwortet hat. Eine Prüfung, bei der
die Prüfungsfragen in einzelne Blöcke oder Teilblöcke

unterteilt sind, ist bestanden, wenn der Prüfling in je-
dem Block oder Teilblock mindestens 80 Prozent der
Fragen richtig beantwortet hat.
   (3) Die Prüfungsleistung im Teil Reiseplanung so-
wie in allen übrigen mündlichen Prüfungen bewertet
die Prüfungskommission. Musterantworten dienen der
Prüfungskommission als Orientierung.
  (4) Der Prüfungsteil Reiseplanung ist bestanden,
wenn der Prüfling
1. die in Anlage 10 Anhang 1 vorgeschriebenen Min-
   destpunktzahlen für die dort genannten Kategorien
   erreicht hat und
2. keine Fehler gemacht hat, die erkennen lassen, dass
   ihm unabdingbare Kenntnisse fehlen.
Alle übrigen mündlichen Prüfungen sind bestanden,
wenn der Prüfling

1. 70 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet
   hat und
2. keine Fehler gemacht hat, die erkennen lassen, dass
   ihm unabdingbare Kenntnisse fehlen.
   (5) Die Prüfungsleistung im Prüfungsteil Reise-
durchführung wird bewertet von der Prüfungskommis-
sion. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling
die in Anlage 10 Anhang 2 vorgeschriebene Mindest-
punktzahl erreicht hat. Die Prüfung wird sofort been-
det, wenn bei der Simulatorprüfung eine Kollision
erfolgt ist oder wenn bei der Prüfung auf einem Schiff
der Schiffsführer oder die Schiffsführerin eingreifen
musste, um eine Kollision zu vermeiden. Dies gilt nicht,
wenn die Kollision oder die Beinahe-Kollision auf
einem außerhalb der Person des Prüflings liegenden
Umstand beruhte, insbesondere auf einer falschen
oder unklaren Anweisung der Prüfungskommission
oder einem Programmierfehler.

                         § 76
                  Prüfungsordnung
   Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzel-
heiten des Verfahrens zur Zulassung zur Prüfung und
zur Durchführung der Prüfung in einer Prüfungsord-
nung zu regeln.

                         § 77

               Bereitstellung von
Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten
   (1) Die zuständige Behörde stellt vorbehaltlich des
Absatzes 2 Nummer 1 und des Absatzes 3 auf An-
frage der zuständigen Behörde eines anderen Mitglied-
staates der Europäischen Union die Prüfungsfragen
und -antworten für die Prüfung für die besondere
Berechtigung für Risikostrecken der zuständigen Be-
hörde des anderen Staates zur Verfügung, wenn sich
der andere Staat verpflichtet hat, dass
1. zur Prüfung nur zugelassen wird, wer über ein Be-
   fähigungszeugnis für Schiffsführer verfügt und die
   nötigen Streckenfahrten nachgewiesen hat,

2. die antragstellende Person für die Berechtigung den
   Streckenabschnitt frei wählen kann, für den die be-
   sondere Berechtigung erworben werden soll,

3. bei einer mündlichen Prüfung

   a) diese abhängig von der Länge des zu prüfenden
      Abschnitts zwischen 30 bis 90 Minuten dauert,
   b) die Prüfungskommission aus mindestens drei
      Personen besteht, davon zwei Personen, die
      geeignet und zuverlässig sind und über ausrei-
      chende Kenntnisse über den Prüfungsinhalt ver-
      fügen, und
   c) 70 Prozent der Fragen richtig beantwortet wer-
      den müssen, um die Prüfung zu bestehen,
4. bei einer schriftlichen oder digitalen Prüfung im
   Antwort-Wahl-Verfahren
   a) 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwor-
      tet werden müssen, um die Prüfung zu bestehen
      und

   b) statt von einer Prüfungskommission die Prüfung
      von einem oder einer Beschäftigten der Prüfungs-
      behörde abgenommen werden kann, und
5. die Fragen und Antworten vertraulich behandelt
   werden.
  (2) Absatz 1 gilt

1. nicht für Mitgliedstaaten der Zentralkommission für
   die Rheinschifffahrt hinsichtlich des Rheins,
2. entsprechend auch für Staaten, deren Befähigungs-
   zeugnis für Schiffsführer nach § 11 Absatz 4 von
   der Kommission der Europäischen Union anerkannt
   worden ist.

   (3) Für Mitgliedstaaten der Donaukommission kann
die zuständige Behörde hinsichtlich der Donau Aus-
nahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1
zulassen.

                Unterabschnitt 2
           Befähigungszeugnisse,
            Schifferdienstbücher

                          § 78
                    Erteilung des
            Befähigungszeugnisses für
        Schiffsführer und Schiffsführerinnen

    (1) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag ein
Unionspatent oder ein Schifferzeugnis, wenn die an-
tragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen
nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 3 erfüllt und ihre Iden-
tität nachweist. Der Antrag ist schriftlich oder elektro-
nisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr
bereitgestellten Formular zu stellen. Der Antrag auf
das Befähigungszeugnis kann schon mit dem Antrag
auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden.
   (2) Die antragstellende Person kann im Falle eines
Antrages auf ein Unionspatent entweder eine Patent-
karte oder ein elektronisches Format wählen. Die Pa-
tentkarte wird ausgehändigt oder per Post zugestellt,
das elektronische Format wird digital zur Verfügung
gestellt.
BGBl. 2021, Seite 5005 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5005
  (3) Erteilt werden
1. das Unionspatent nach dem Muster des Anhangs I
   Nummer 1 oder 2 der Durchführungsverordnung

   (EU) 2020/182,

2. das Fährschifferzeugnis nach dem Muster in An-
   lage 24,

3. das Behördenschifferzeugnis nach dem Muster in
   Anlage 25,
4. das Sportschifferzeugnis nach dem Muster in An-
   lage 26,

5. das Kleinschifferzeugnis nach dem Muster in An-
   lage 27.

  (4) Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach
Absatz 3 Nummer 1 bis 5 wird das jeweilige Zeugnis
durch einen Ausdruck der entsprechenden Eintragung
des Zeugnisses im nationalen Befähigungsregister
nach § 18 nachgewiesen. Der Ausdruck muss mit der
Unterschrift und dem Stempel der ausstellenden Be-
hörde versehen werden.

                         § 79
      Erteilung der besonderen Berechtigung

   (1) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag eine
besondere Berechtigung, wenn die antragstellende
Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2
Abschnitt 4 erfüllt und ihre Identität nachweist. Der
Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zustän-
digen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formu-
lar zu stellen. Der Antrag auf die besondere Berechti-
gung kann schon mit dem Antrag auf Zulassung zur
Prüfung gestellt werden.

   (2) Die besondere Berechtigung wird auf dem Uni-
onspatent oder dem Schifferzeugnis vermerkt. Bei der
nachträglichen Erteilung einer besonderen Berechti-
gung wird eine neue Patentkarte oder eine neue digi-
tale Version des Patentes oder ein neues Schifferzeug-
nis erteilt.
  (3) Die besondere Berechtigung für Radar für Fähr-
schifferzeugnisse nach § 41 Absatz 4 wird mit einem
„R-F“ gekennzeichnet.
  (4) Ergänzt die besondere Berechtigung

1. einen amtlichen Berechtigungsschein, wird sie als
   gesonderte Karte nach dem Muster in Anlage 28
   ausgegeben,
2. einen Sportbootführerschein, wird sie als geson-
   derte Karte nach dem Muster in Anlage 29 ausge-
   geben.

                         § 80
                  Erteilung des
       Unionspatentes nach Abschluss eines

       zugelassenen Ausbildungsprogramms

   (1) Wer ein zugelassenes Ausbildungsprogramm auf
Führungsebene erfolgreich abgeschlossen hat, kann
die Erteilung eines Unionspatentes bei der zuständigen
Behörde beantragen.
  (2) Das Unionspatent ist von der zuständigen Be-
hörde nach § 78 zu erteilen, wenn die antragstellende
Person

1. die Voraussetzungen des § 37 Nummer 1 erfüllt,
2. ihre Identität nachweist,

3. den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss

   des zugelassenen Ausbildungsprogramms durch
   ein Abschlusszeugnis erbringt.

Zusätzlich dürfen keine Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass bei einer Erteilung des Zeugnisses so-
gleich die Voraussetzungen für seine Aussetzung nach
§ 91 oder für seinen Entzug nach § 94 vorlägen.

                          § 81

                   Ablaufen und
         Verlängerung des Unionspatentes

  (1) Das Unionspatent ist 13 Jahre ab Ausstellungs-
datum nach dem Tag seiner Ausstellung gültig. Voll-
endet der Inhaber oder die Inhaberin vorher das
60. Lebensjahr, endet die Gültigkeit an diesem Tag.
   (2) Vor Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert
die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent,
wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Identität nach-
weist. Für die Gültigkeit des verlängerten Unionspaten-
tes gilt Absatz 1.

   (3) Ab Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert
die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent,
wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit
nach § 20 und die Identität nachweist. Das verlängerte
Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste
Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erfor-
derlich ist. Das Unionspatent kann erneut, frühestens
drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeit-
punkten verlängert werden.

  (4) Für die Ausstellung des verlängerten Unions-
patentes gilt § 78 Absatz 2 entsprechend.
  (5) Bei der Verlängerung eines Unionspatentes
kann die zuständige Behörde für den Zeitraum bis
zur Erstellung der neuen Patentkarte ein vorläufiges
Unionspatent ausstellen. Hierfür gilt § 78 Absatz 4
entsprechend.

                          § 82
                  Ablaufen und
       Verlängerung des Schifferzeugnisses

  (1) Das Schifferzeugnis läuft mit Vollendung des
60. Lebensjahres ab.
  (2) Für die Verlängerung gilt § 81 Absatz 3 und 5
entsprechend.

                          § 83
                 Ablaufen und
  Verlängerung der besonderen Berechtigungen

   (1) Die besonderen Berechtigungen der §§ 41 bis 44

laufen an dem Tag ab, an dem das jeweilige Befähi-
gungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin
abläuft. Wird das Befähigungszeugnis auf Führungs-
ebene verlängert, verlängert sich die Gültigkeit der
besonderen Berechtigungen entsprechend.
  (2) Ist die besondere Berechtigung mit einem Sport-
bootführerschein oder einem amtlichen Berechti-
gungsschein verbunden, so gilt sie unbefristet.
BGBl. 2021, Seite 5006 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5006
                        § 84
       Ausstellung des Schifferdienstbuches
   Das Schifferdienstbuch für die Führungsebene
wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt
nach dem Muster des Anhangs IV der Durchführungs-
verordnung (EU) 2020/182 ausgestellt.

                    Abschnitt 3
       Verfahren für das Sicherheitspersonal

                        § 85

                Erteilung des
 Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige
   (1) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt
auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sach-
kundige für Flüssigerdgas nach Satz 2, wenn die an-

tragstellende Person die Abschlussprüfung des Lehr-
gangs nach § 47 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat, die
Schulungsnachweise vorlegt und ihre Identität nach-
weist. Das Zeugnis wird nach dem Muster des An-
hangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung
(EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.
   (2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt

auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sach-

kundige für die Fahrgastschifffahrt nach Satz 2, wenn

die antragstellende Person die Abschlussprüfung des

Lehrgangs nach § 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat,

die Schulungsnachweise vorlegt und ihre Identität
nachweist. Das Zeugnis wird nach dem Muster des
Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung
(EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.
   (3) Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach
den Absätzen 1 und 2 ist ausreichend ein Ausdruck
der entsprechenden Eintragung des Zeugnisses im na-
tionalen Befähigungsregister nach § 18. Der Ausdruck
muss mit der Unterschrift und dem Stempel der aus-
stellenden Behörde versehen werden.

                        § 86
            Ablaufen und Verlängerung

        des Unionsbefähigungszeugnisses
        für Sachkundige für Flüssigerdgas

   (1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige
für Flüssigerdgas ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum
gültig.
  (2) Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis
von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf
Jahre ab Antragstellung verlängert. Hierfür müssen die
Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen kön-
nen, dass sie
1. auf einem Fahrzeug, das mit Flüssigerdgas betrie-
   ben wird, folgende Fahrzeit abgeleistet haben:

  a) innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens
     180 Tage oder
  b) innerhalb des letzten Jahres mindestens 90 Tage
     oder
2. im Rahmen eines nach § 56 Absatz 1 zugelassenen
   Ausbildungsprogramms eine neue Prüfung nach
   § 47 Absatz 2 mit Erfolg abgelegt haben.
  (3) § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.

                         § 87
            Ablaufen und Verlängerung
         des Unionsbefähigungszeugnisses
    für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
   (1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige
für die Fahrgastschifffahrt ist fünf Jahre ab Ausstel-
lungsdatum gültig.
   (2) Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis
von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf
Jahre ab Antragstellung verlängert. Hierfür müssen die
Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen kön-
nen, dass sie an einem Auffrischungslehrgang nach
§ 50 teilgenommen haben. Dies gilt auch für bereits
einmal oder mehrmals verlängerte Zeugnisse.
  (3) § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.

                         § 88

        Ablaufen der Befähigungszeugnisse
      für atemschutzgerättragende Personen
  (1) Die Bescheinigung für atemschutzgerättragende
Personen nach § 17 Absatz 5 Nummer 1 ist fünf Jahre
ab Ausstellungsdatum gültig.

  (2) Der Anbieter eines nach § 58 zugelassenen Lehr-

gangs hat die Bescheinigung auf Antrag zu erneuern,

wenn der Inhaber oder die Inhaberin an einem entspre-

chenden, nach § 58 zugelassenen Auffrischungslehr-

gang teilgenommen hat.

                     Abschnitt 4
            Zulassung von Simulatoren

                         § 89
                  Voraussetzungen
         für die Zulassung von Simulatoren

   Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren sind für den
Einsatz in praktischen Prüfungen zuzulassen, wenn sie
die Anforderungen der Anlage 30 erfüllen.

                         § 90

            Zuständigkeit und Verfahren
         für die Zulassung von Simulatoren

  (1) Der Antrag auf Zulassung eines Fahr- oder
Radarsimulators ist schriftlich oder elektronisch bei
der zuständigen Behörde zu stellen.
  (2) Das Verfahren der Zulassung bestimmt sich nach
der Anlage 31.

                     Kapitel 4
   Überprüfung, Aussetzung und

 Entzug von Befähigungszeugnissen

                         § 91
      Aussetzung der Befähigungszeugnisse
      als Schiffsführer und Schiffsführerinnen
   (1) Die zuständige Behörde kann das Gebrauchma-
chen eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer
und Schiffsführerinnen, das nach dieser Verordnung
erteilt worden ist, für einen bestimmten Zeitraum unter-
BGBl. 2021, Seite 5007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5007
sagen (aussetzen), soweit dies aus Gründen der Sicher-
heit des Schiffsverkehrs erforderlich ist. Dies ist insbe-
sondere dann erforderlich, wenn der Schiffsführer oder
die Schiffsführerin wiederholt oder erheblich gegen
Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßenordnung, der
Seeschifffahrtsstraßenordnung, der Rheinschiffspolizei-
verordnung, der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
oder der Donauschifffahrtspolizeiverordnung, insbeson-
dere gegen § 1.02 Nummer 7 der Binnenschifffahrts-
straßenordnung oder gegen § 3 Nummer 3 und 4 der
Seeschifffahrtsstraßenordnung verstoßen hat.
   (2) Wird im Falle des § 22 Absatz 4 Satz 1 das Zeug-
nis nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde
zu bestimmenden Frist vorgelegt, ordnet sie die Aus-
setzung der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses an.
Werden die Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit
vor Ablauf der Aussetzung ausgeräumt, so ist die Aus-
setzung aufzuheben.

   (3) Die Aussetzung kann mit Nebenbestimmungen

verbunden werden. Die zuständige Behörde hinterlegt
die Aussetzung der Gültigkeit unverzüglich in dem be-

troffenen Register nach § 18.

   (4) Der Inhaber oder die Inhaberin eines Befähi-
gungszeugnisses darf nicht als Schiffsführer oder
Schiffsführerin an Bord eingesetzt werden, wenn die
Aussetzung des Befähigungszeugnisses vollziehbar
ist. Der Inhaber oder die Inhaberin hat das Befähi-
gungszeugnis in diesem Fall unverzüglich zur amt-
lichen Verwahrung bei der zuständigen Behörde ab-
zuliefern.

   (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Befähigungs-

zeugnisse für Schiffsführer, die von Landesbehörden

erteilt worden sind. In diesem Falle unterrichtet die zu-
ständige Behörde die ausstellende Behörde von der
Aussetzung, der Dauer der Aussetzung sowie deren
Begründung.

                          § 92

     Aussetzung ausländischer Unionspatente

   (1) Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit eines
von der zuständigen Behörde eines anderen Mitglied-

staates der Europäischen Union erteilten Unionspaten-

tes für einen bestimmten Zeitraum aussetzen, soweit
dies aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs
erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für Befähi-
gungszeugnisse für Schiffsführer eines Staates, der
nicht der Europäischen Union angehört, soweit das
Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der
Kommission der Europäischen Union anerkannt wor-
den ist. § 91 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

  (2) Im Falle des Absatzes 1 ändert die zuständige
Behörde den Status des entsprechenden Befähigungs-
zeugnisses im betroffenen Register. Liegt das Zeugnis
der Behörde vor, übersendet sie es unverzüglich an die
ausstellende ausländische Behörde.

                          § 93

    Aussetzung anderer Befähigungszeugnisse

   (1) In entsprechender Anwendung des § 91 kann
ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Gültigkeit
eines nach dieser Verordnung erteilten Unionsbefähi-
gungszeugnisses für die Einstiegsebene oder die Be-

triebsebene, für Sachkundige für Flüssigerdgas oder
für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt aussetzen.
Sind aussetzende und ausstellende Behörde nicht
identisch, dann unterrichtet die aussetzende die aus-
stellende Behörde von der Aussetzung, der Dauer der
Aussetzung sowie deren Begründung.
   (2) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann die
Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union erteilten Unionsbefähigungszeug-
nisses für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene,
für Sachkundige für Flüssigerdgas oder für Sachkun-
dige für die Fahrgastschifffahrt vorübergehend aus-
setzen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit des
Schiffsverkehrs erforderlich ist. Satz 1 gilt entspre-
chend für Befähigungszeugnisse für die Einstiegs-
ebene oder die Betriebsebene eines Staates, der nicht
der Europäischen Union angehört, soweit die Zeug-
nisse nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kom-
mission der Europäischen Union anerkannt worden

sind. § 92 Absatz 2 gilt entsprechend.

                          § 94

        Entzug des Befähigungszeugnisses

   (1) Entfällt nachträglich eine Voraussetzung für die
Erteilung eines Befähigungszeugnisses oder für eine
besondere Berechtigung, hat die ausstellende Behörde
das Befähigungszeugnis oder die besondere Berechti-
gung zu entziehen. Das gilt in Hinblick auf die Tauglich-
keit nur, wenn sich der Inhaber oder die Inhaberin
dauerhaft als medizinisch untauglich erwiesen hat oder
wenn er oder sie wiederholt den angeforderten Taug-

lichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 4 Satz 1 nicht

innerhalb der gesetzten Frist beigebracht hat.

  (2) Verstößt der Inhaber oder die Inhaberin eines
Befähigungszeugnisses gegen eine Risikominderungs-
maßnahme oder Beschränkung nach § 21 Absatz 3
Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 22 Absatz 2 Satz 3, so kann die ausstellende Be-
hörde ihm oder ihr das Befähigungszeugnis entziehen.

   (3) Das Befähigungszeugnis oder die besondere Be-
rechtigung erlischt mit dem Entzug.

   (4) Die ausstellende Behörde kann beim Entzug be-

stimmen, dass

1. ein neues Befähigungszeugnis oder eine neue be-
   sondere Berechtigung nicht vor Ablauf einer be-
   stimmten Frist erteilt werden darf oder
2. die die Zulassung zu einer erneuten Prüfung bean-
   tragende Person bestimmte Auflagen erfüllen muss.

   (5) Die ausstellende Behörde trägt den Entzug eines
Befähigungszeugnisses oder der besonderen Berech-
tigung in das betroffene Register ein.

  (6) Der Inhaber oder die Inhaberin hat das ent-
zogene Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder
Schiffsführerin unverzüglich bei der zuständigen
Behörde abzuliefern.
   (7) Ist ein Befähigungszeugnis für die Einstiegs-
oder Betriebsebene entzogen worden, so hat der Inha-

ber oder die Inhaberin des Schifferdienstbuches dieses
unverzüglich der entziehenden Behörde vorzulegen;
diese hat den entsprechenden Eintrag in dem Schiffer-
dienstbuch durchzustreichen und mit dem Vermerk
„ENTZOGEN/WITHDRAWN“ zu kennzeichnen.
BGBl. 2021, Seite 5008 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5008
   (8) Stellt eine Behörde der Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder eine Wasser-
schutzpolizei der Länder Tatsachen fest, die einen
Entzug rechtfertigen können, teilt sie dies der aus-
stellenden Behörde mit.

                          § 95
    Sicherstellung des Befähigungszeugnisses

   (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan-
den, dass ein als Karte erteiltes oder in einem Schiffer-
dienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis oder
eine als Karte erteilte besondere Berechtigung nach
§ 94 entzogen oder die Aussetzung des bezeichneten
Befähigungszeugnisses nach den §§ 91, 92 oder 93

angeordnet wird, oder besteht die auf Tatsachen ge-
stützte Vermutung eines betrügerischen Erwerbs des
bezeichneten Befähigungszeugnisses oder der beson-
deren Berechtigung, so kann die zuständige Behörde
oder die Wasserschutzpolizeien der Länder die Karte
oder das Schifferdienstbuch vorläufig sicherstellen.
   (2) Das sichergestellte Dokument ist unverzüglich
der ausstellenden Behörde unter Angabe der Gründe
zu übergeben. Ein von einer ausländischen Behörde
erteiltes Dokument ist der zuständigen Behörde zu
übergeben.

  (3) Die ausstellende Behörde hat, nachdem sie von
der Sicherstellung Kenntnis erhalten hat, unverzüglich
über die Aussetzung oder die Entziehung des Befähi-
gungszeugnisses oder der besonderen Berechtigung
zu entscheiden.

   (4) Die Sicherstellung des Dokuments ist aufzuhe-
ben und das Dokument dem Inhaber oder der Inhabe-
rin zurückzugeben, wenn der Grund für die Sicherstel-
lung entfallen ist oder die Aussetzung oder der Entzug
von der ausstellenden Behörde nicht angeordnet wird.

                         Teil 3

                      Besatzung

                          § 96

                   Allgemeines
           zu den Besatzungsvorschriften

   (1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt an

Bord befinden muss (Mindestbesatzung), bestimmt

sich nach den nachfolgenden Vorschriften. Sie wird

von der zuständigen Behörde in eine Fahrtauglichkeits-

bescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN oder in die

Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe
nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung An-
hang V Muster 2 eingetragen. Eintragungen in mehrere
dieser Urkunden sind zulässig. Die Bescheinigungen
müssen für die jeweils befahrenen Wasserstraßen
gelten und an Bord mitgeführt werden.

   (2) Wer über ein Befähigungszeugnis für die Be-
triebsebene oder für die Führungsebene verfügt, kann
für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Be-
triebsebene eingesetzt werden. Dies gilt für die Funk-
tion des Leichtmatrosen nur dort, wo diese Verordnung
es ausdrücklich zulässt. Maschinisten im Sinne der
Schiffspersonalverordnung-Rhein können als Maschi-
nenkundige eingesetzt werden.

                         § 97

              Ausrüstung der Schiffe
           und anwendbare Vorschriften
            für die Fahrt auf dem Rhein
   (1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen die-
ser Verordnung und in Anwendung des § 3.14 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein müssen Motorschif-
fe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe,
die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen,
für die Fahrt auf dem Rhein folgendem Ausrüstungs-
standard genügen:

1. S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN oder

2. S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN.

   (2) Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von
nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, gilt
für die Fahrt auf dem Rhein § 3.19 der Schiffspersonal-
verordnung-Rhein. Für Fähren gelten die §§ 112, 113
und 118 entsprechend.

                         § 98

                  Allgemeines
          zu den Besatzungsvorschriften
       auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4

  (1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt – mit
Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein – an Bord befinden
muss, bestimmt sich nach den §§ 104 bis 118.

  (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Schiffsführer
oder die Schiffsführerin oder der Eigentümer oder der
Ausrüster oder deren Bevollmächtigte an Stelle der Be-
satzung nach diesem Kapitel die Besatzung nach der
Schiffspersonalverordnung-Rhein wählen. In diesem
Fall müssen die Bestimmungen nach Teil II Kapitel 2
und 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgen-
den Maßgaben eingehalten werden:

1. soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent
   verfügen muss, genügt ein Befähigungszeugnis
   nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den
   Absätzen 2 und 4,

2. soweit ein Besatzungsmitglied über ein Schiffer-
   dienstbuch nach Unterabschnitt 2 der Schiffsper-

   sonalverordnung-Rhein verfügen muss, genügt ein

   entsprechendes Befähigungszeugnis nach § 9 Ab-

   satz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4

   und 5, und nach § 10 Absatz 1, auch in Verbindung

   mit den Absätzen 2, 3 und 4.

  (3) Den Besatzungsmitgliedern muss es ermöglicht
werden, ihre Aufgaben an Bord unter Voraussetzungen
zu erfüllen, die eine Übermüdung ausschließen.

   (4) Jedes Besatzungsmitglied kann, wenn es beson-
dere Umstände erfordern, beim Betrieb des Fahrzeugs
auch für Arbeiten eingeteilt werden, die außerhalb
seines gewöhnlichen Aufgabenbereichs liegen.

  (5) Wem die Betreuung ständig an Bord lebender
Kinder unter sechs Jahren obliegt, kann nicht Mitglied
der Mindestbesatzung sein, es sei denn, es werden
Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder
ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten.
BGBl. 2021, Seite 5009 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5009
   (6) Werdende Mütter und Wöchnerinnen können für
eine Zeitspanne von mindestens 14 Wochen nicht Mit-
glied der Besatzung sein. Davon müssen mindestens
sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach
der Niederkunft liegen.

   (7) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat den
Nachweis, dass ein zur Besatzung gehörender Leicht-
matrose oder Leichtmatrosin in einem ordnungsmäßi-
gen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzu-
führen und den zuständigen Bediensteten der zuständi-
gen Behörde, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter
oder der Wasserschutzpolizeien der Länder auf Ver-
langen zur Prüfung auszuhändigen. Ein Leichtmatrose

oder eine Leichtmatrosin ohne Fahrzeiterfordernis, der

oder die als Besatzungsmitglied vorgeschrieben ist,

kann durch ein Mitglied der Decksmannschaft ersetzt
werden, das mindestens 17 Jahre alt ist.

  (8) Ein Besatzungsmitglied muss zu Beginn seiner
Tätigkeit an Bord an einer grundlegenden Sicherheits-
ausbildung nach Anlage 7 teilnehmen, die

1. nach § 53 zugelassen wurde oder

2. durchgeführt wurde von einer Person, die die Anfor-
   derungen an die persönliche und fachliche Eignung
   als Ausbilder oder Ausbilderin nach den berufsbil-
   dungsrechtlichen oder handwerksrechtlichen Vor-
   schriften und die Voraussetzungen nach Abschnitt 2
   Nummer 1.6 der Anlage 21 erfüllt.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist eine Teilnahme-
bescheinigung auszustellen, aus der sich Datum, Ort,
Dauer und Inhalt der Sicherheitsausbildung, der Name
der ausbildenden Person sowie der Name und das
Geburtsdatum der teilnehmenden Person ergibt. Satz 1
gilt nicht für Personen, die bereits vor dem 18. Januar
2022 als Mitglied der Besatzung in der Binnenschiff-
fahrt tätig waren.

   (9) Die Funktion als Schiffsführer oder Schiffsführe-

rin kann nur ausüben, wer zuverlässig ist. Unzuverläs-

sig ist insbesondere,

1. wer erheblich gegen eine verkehrsstrafrechtliche
   Vorschrift verstoßen hat und deswegen rechtskräf-
   tig verurteilt worden ist,
2. wer wiederholt mit einer Geldbuße geahndete Zu-
   widerhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschrif-
   ten begangen hat,
3. wessen Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder
   Schiffsführerin wiederholt ausgesetzt worden ist,

4. wer nach seinem bisherigen Verhalten nicht die
   sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt
   oder

5. wer nicht die Eignung zum Vorgesetzten einer

   Schiffsmannschaft erwarten lässt.

   (10) Die Unzuverlässigkeit wird von der zuständigen
Behörde festgestellt. Im Falle festgestellter Unzuverläs-
sigkeit hat sie der betreffenden Person die Ausübung
der Funktion als Schiffsführer zu untersagen. Ein Ent-
zug des Unionspatentes nur aufgrund der Unzuverläs-
sigkeit ist nicht zulässig. Stellt ein Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamt oder die Wasserschutzpolizei eines
Landes Tatsachen fest, die eine Unzuverlässigkeit
nach Absatz 9 vermuten lassen, teilt sie dies der
zuständigen Behörde mit.

                         § 99
            Nutzung neuer Technologien

   (1) Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten
Zeitraum kann die zuständige Behörde im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur für ein Fahrzeug mit technischen
Neuerungen auf Antrag des Eigentümers oder Aus-
rüsters von den §§ 104 bis 118 abweichende Festset-
zungen zur Mindestbesatzung treffen, sofern diese
Regelungen im Zusammenwirken mit den technischen
Neuerungen eine hinreichende Sicherheit für den
Schiffsverkehr bieten.

  (2) Die Abweichungen nach Absatz 1 sind in die

Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheini-

gung über die Besatzung einzutragen.

                        § 100
          Aufgaben auf Fahrgastschiffen

   (1) Über die Bestimmungen der Binnenschifffahrts-
straßen-Ordnung hinaus hat der Schiffsführer

1. den Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt mit
   der Sicherheitsrolle und dem Sicherheitsplan nach
   Artikel 19.13 des ES-TRIN vertraut zu machen,
   sofern diese in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung
   aufgeführt sind;
2. für die Einweisung des Sicherheitspersonals in das
   Fahrgastschiff zu sorgen;
3. die erforderliche Befähigung des Sicherheitsperso-
   nals nach § 17 jederzeit an Bord durch die entspre-
   chenden Bescheinigungen nachweisen zu können;

4. für den Nachweis über die Durchführung von Kon-
   trollgängen zu sorgen.
   (2) Die Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt
haben für die Überwachung der Sicherheitseinrichtun-
gen und -ausrüstungen nach der Sicherheitsrolle und

für die Sicherheit der Fahrgäste bei Gefahr und in Not-

situationen an Bord zu sorgen. Sie müssen die Sicher-

heitsrolle und den Sicherheitsplan im Einzelnen kennen
und nach Maßgabe erteilter Weisungen des Schiffs-
führers
1. den Mitgliedern der Besatzung und des Bordperso-
   nals, die Aufgaben in der Sicherheitsrolle haben,
   die dort beschriebenen Aufgaben für Notsituationen
   zuteilen;
2. diese Mitglieder der Besatzung und des Bordperso-
   nals regelmäßig in ihren zugeteilten Aufgaben unter-
   weisen;

3. die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der
   Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicher-
   heitsplan hinweisen;

4. Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe leis-

   ten.
  (3) Solange sich Fahrgäste an Bord befinden, muss
zwischen 23 und 6 Uhr stündlich ein Kontrollgang
durchgeführt werden. Die Durchführung muss für zwei
Jahre auf geeignete Weise nachweisbar sein.

                        § 101

                   Betriebsformen
  (1) Die zuständige Behörde setzt die Mindestbesat-
zung entsprechend der Betriebsform fest.
BGBl. 2021, Seite 5010 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5010
  (2) Es werden folgende Betriebsformen unterschie-
den:
1. Betriebsform A: Tagesfahrt von höchstens 16 Stun-
   den,

2. Betriebsform B: verkürzte halbständige Fahrt von
   höchstens 18 Stunden,

3. Betriebsform C: halbständige Fahrt von höchstens

   20 Stunden,

4. Betriebsform D: ständige Fahrt von höchstens
   24 Stunden,
jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden.

   (3) Wechselt die Besatzung während der Fahrt, so

ist für die Betriebsform die Zahl der Stunden maßge-
bend, während der sich die jeweilige Besatzung an
Bord befindet, sofern nicht die Besatzung auf einem
anderen Fahrzeug weiterfährt. Bei wechselnder Besat-
zung hat der Eigentümer, Ausrüster oder Bevollmäch-
tigte den Nachweis über die Arbeitszeit des einzelnen
Besatzungsmitglieds durch besondere Anschreibung
außerhalb des Bordbuches zu führen, die sechs Mo-
nate nach der letzten Eintragung aufzubewahren ist.
Die besonderen Anschreibungen des Nachweises über
die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds
außerhalb des Bordbuches durch den Eigentümer, Aus-
rüster oder Bevollmächtigten sind zur Wahrung des
Datenschutzes nach dem Ende der Aufbewahrungsfrist

nach Satz 2 vom jeweils besonders Anschreibenden
unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automa-
tisiert, zu löschen.

                        § 102
                     Bordbuch
   (1) Auf jedem Fahrzeug, ausgenommen auf einem
Fahrzeug des öffentlichen Dienstes, einem Schubleich-

ter ohne Besatzung, einem Sportfahrzeug und einem
schwimmenden Gerät ohne eigenen Antrieb, hat der
Schiffsführer ein Bordbuch nach dem Muster des An-
hangs V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182
zu führen. Die Eintragungen in das Bordbuch sind nach
den Anweisungen zur Führung des Bordbuches auf
Seite 2 des genannten Musters vorzunehmen. Statt ei-
nes Bordbuches nach Satz 1 ist ausreichend das Bord-
buch eines Staates, der nicht der Europäischen Union
angehört, soweit es nach der Richtlinie (EU) 2017/2397
von der Kommission der Europäischen Union aner-
kannt worden ist.
   (2) Das erste Bordbuch wird von der zuständigen
Behörde unter Vorlage einer Fahrtauglichkeitsbeschei-
nigung ausgestellt. Jedes weitere Bordbuch wird von
einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt unter Vor-
lage des vorangehenden Bordbuches oder, nach Maß-
gabe des Absatzes 5, unter Vorlage der Bescheinigung
nach Absatz 4 ausgestellt. Die nach den Sätzen 1 und 2
zuständigen Behörden sind befugt, die Daten aus dem
Bordbuch umgehend in der nationalen Schiffsdaten-
bank nach § 9 des Binnenschifffahrtsaufgabengeset-
zes zu erheben, zu speichern und zu verwenden,
soweit dies für die Führung der nationalen Schiffs-
datenbank erforderlich ist.

  (3) Bei der Ausstellung eines Folgebordbuches

kennzeichnet das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt
das vorangegangene Bordbuch als „ungültig“. Das un-
gültig gekennzeichnete Bordbuch ist noch fünfzehn

Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzube-
wahren und nach Ablauf dieses Zeitraums vom Schiffs-
führer unverzüglich, bei elektronischer Speicherung
automatisiert, zu löschen. An Bord darf nur ein aktives
Bordbuch mitgeführt werden.

   (4) Mit der Ausstellung des ersten Bordbuches er-
stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung, die

die Ausgabe mit Schiffsnamen, einheitlicher euro-

päischer Schiffsnummer (ENI), laufender Nummer des
Bordbuches und Datum der Ausstellung bescheinigt.
Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf
Verlangen vorzuweisen. Die Ausstellung eines Folge-
bordbuches wird vom Wasserstraßen- und Schiff-

fahrtsamt auf der Bescheinigung eingetragen.

   (5) Wird das Folgebordbuch unter Vorlage der Be-
scheinigung nach Absatz 4 ausgestellt, hat der Schiffs-
eigner dafür zu sorgen, dass das vorangegangene
Bordbuch binnen 30 Tagen nach dem Ausstellungs-
datum des Folgebordbuches, das auf der Bescheini-
gung nach Absatz 4 eingetragen worden ist, von
der ausstellenden Behörde unaustilgbar „ungültig“ ge-
kennzeichnet wird. Der Schiffseigner hat außerdem
dafür zu sorgen, dass dann das Bordbuch wieder an
Bord gebracht wird.

                        § 103

               Dienst- und Ruhezeiten

  (1) Dienstzeit ist die Zeit, in der ein Besatzungs-
mitglied
1. Dienst auf dem fahrenden Schiff oder beim Laden
   und Löschen leistet oder
2. zur Aufnahme der Fahrt oder der Lade- oder Lösch-
   tätigkeit zur Verfügung stehen muss.

Zeiten, die nicht Dienstzeiten sind, sind Ruhezeiten.

   (2) Die Dienstzeit eines selbstständigen Besatzungs-
mitglieds darf nicht mehr als 16 aufeinander folgende
Stunden betragen. Die Dienstzeit eines Besatzungs-
mitglieds, das als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin
beschäftigt ist, darf nicht mehr als 14 aufeinander
folgende Stunden betragen.
   (3) Für alle selbstständigen Besatzungsmitglieder
müssen innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit
dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, mindes-
tens 8 Stunden ununterbrochener Ruhezeit liegen. Für
alle Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer oder
Arbeitnehmerin beschäftigt sind, müssen innerhalb
von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder
Ruhezeit zu laufen beginnen, insgesamt mindestens
10 Stunden Ruhezeit liegen, wovon mindestens 8 Stun-
den ununterbrochen sein müssen. In Ausnahmefällen,
die sich aus der Lade- und Löschtätigkeit ergeben, ge-
nügt es zur Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1
für selbstständige Besatzungsmitglieder, wenn inner-
halb eines Zeitraums von 48 Stunden, der mit dem
Ende einer ununterbrochenen Ruhezeit von 8 Stunden
zu laufen beginnt, 16 Ruhestunden liegen, von denen
8 Stunden ununterbrochen sein müssen.

  (4) Für alle Besatzungsmitglieder soll die Ruhezeit

1. in der Betriebsform A zwischen 20 und 6 Uhr liegen,

2. in der Betriebsform B die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr
   einschließen,
BGBl. 2021, Seite 5011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5011
3. in der Betriebsform C die Zeit zwischen 23 und 3 Uhr
   einschließen.

   (5) Die Einhaltung der Ruhezeiten kann zusätzlich
durch einen Fahrtenschreiber nachgewiesen werden,
der den Anforderungen der Anlage 5 Abschnitt V des
ES-TRIN betreffend die Mindestanforderungen, Vor-
schriften für den Einbau und die Funktionsprüfung
von Fahrtenschreibern in der Binnenschifffahrt ent-
spricht und ordnungsgemäß funktioniert. Die Aufzeich-
nungen der Fahrtenschreiber sind sechs Monate ab
dem Tag der jeweiligen Aufzeichnung an Bord aufzu-
bewahren und nach jeweiligem Ablauf dieses Zeit-
raums vom Schiffsführer unverzüglich, bei elektroni-

                                                                  §

    scher Speicherung automatisiert, zu löschen. Pflichten
    zur Aufzeichnung von Arbeits- und Ruhezeiten von Be-
    satzungsmitgliedern, die als Arbeitnehmer und Arbeit-
    nehmerinnen beschäftigt sind, bleiben unberührt.

       (6) Für Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer
    oder Arbeitnehmerin beschäftigt sind, sind hinsichtlich
    der Dienst-, Arbeits- und Ruhezeiten im Übrigen die
    Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung, das Arbeits-
    zeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz anzu-
    wenden.
       (7) Für Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer
    und Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind, bleiben güns-
    tigere tarifvertragliche Regelungen unberührt.

104
                      Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine3
     (1) Wenn auf einem geschleppten Fahrzeug ohne eigene Antriebsmaschine
1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand
   gehandhabt werden kann,
2. mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,
3. mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind sowie
4. mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit über 750 t Tragfähigkeit auch die Heck-
   ankerwinde motorisiert ist,
so beträgt die Mindestbesatzung:

    Stufe            Tragfähigkeit                      Besatzung

      1     von 15 bis 250 t                  Schiffsführer
                                              Matrose
                                              Leichtmatrose
      2     über 250 bis 500 t                Schiffsführer
                                              Matrose
                                              Leichtmatrose
      3     über 500 bis 750 t                Schiffsführer
                                              Matrose
                                              Leichtmatrose
      4     über 750 bis 1 400 t              Schiffsführer
                                              Matrose
                                              Leichtmatrose
      5     über 1 400 t                      Schiffsführer
                                              Matrose
                                              Leichtmatrose

    Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
     Betriebsformen nach § 101 Absatz 2

A              B             C               D

1              2             2               2
–              –             1               1
1              1              –              –
1              2             2               2
–              –             1               1
1              1              –              –
1              2             2               2
1              1             1               1
–              –              –              –
1              2             2               2
1              1             2               2
1              1              –              1
1              2             2               2
2              2             2               3
–              –             1               –
  (2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen
Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 4 um einen Leichtmatrosen, für die Stufe 5 um einen Matrosen.
  (3) In der Stufe 2 müssen die Leichtmatrosen eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren haben und mindestens
17 Jahre alt sein.
  (4) In den Stufen 1 bis 3 müssen die Matrosen mindestens 18 Jahre
schlussprüfung für Binnenschiffer bestanden.
3

alt sein, es sei denn, sie haben die Ab-
    Amtl. Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird in den Besatzungsvorschriften der folgenden Bestimmungen nur die männliche Form verwendet.
    Miterfasst ist jeweils die entsprechende weibliche Befähigung.
BGBl. 2021, Seite 5012 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5012
  (5) Auf Strecken bis 20 km gelten für Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 150 t in der Betriebsform A
im Pendelverkehr folgende Erleichterungen, die nicht in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen sind:
1. es genügt die Besetzung mit dem Schiffsführer;
2. für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge hinter dem Schlepper genügt
   samen Schiffsführer;

die Besetzung mit einem gemein-
3. längsseits des Schleppers gekuppelte Anhänge bedürfen keiner Besatzung.
   (6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass Güter-
schleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 500 t, die zwischen der Eisenbahnbrücke in Bremen und den Mittels-
bürener Häfen verkehren und nicht bereits unter die Regelung nach Satz 1
einem Schiffsführer zu besetzen sind.
fallen, in der Betriebsform A nur mit
  (7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass Güter-
schleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 330 t auf Strecken bis 20 km in
der Betriebsform A im Pendelverkehr
nur mit dem Schiffsführer zu besetzen sind. Diese Zulassung ist an Bord mitzuführen.

                                                       § 105
                      Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen
  (1) Wenn auf einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff
 1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer
    gehandhabt werden kann,

Person ohne besonderen Kraftaufwand
 2. Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,
 3. mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,
 4. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
 5. zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
   a) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
   b) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
   im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
 6. die Geräte nach Nummer 5 in Gefahrenbereichen durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so
    beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen
    die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
 7. die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während
    der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,
 8. mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
 9. mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf einem Schiff mit
    ankerwinde motorisiert ist,
10. der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer
so beträgt die Mindestbesatzung:

 Stufe           Tragfähigkeit                 Besatzung
                                                                     A

   1     von 15 bis 500 t            Schiffsführer                   1
                                     Steuermann                      –
                                     Matrose                         –
                                     Leichtmatrose                   1
   2     über 500 bis 750 t          Schiffsführer                   1
                                     Steuermann                      –
                                     Matrose                         1
                                     Leichtmatrose                   –
   3     über 750 bis 1 000 t        Schiffsführer                   1
                                     Steuermann                      –
                                     Matrose                         1
                                     Leichtmatrose                   1
einer Länge über 86 m auch die Heck-

Person zu handhaben sind,

Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
 Betriebsformen nach § 101 Absatz 2

           B             C               D

           2             2               2
           –             –               –
           –             1               1
           1             –               –
           2             2               2
           –             –               –
           1             2               3
           –             –               –
           2             2               2
           –             –               –
           1             2               3
           1             –               –
BGBl. 2021, Seite 5013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5013
                                                                         Anzahl der Besatzungsmitglieder in den

 Stufe           Tragfähigkeit                 Besatzung
                                                                     A

   4     über 1 000 bis 1 350 t      Schiffsführer                   1
                                     Steuermann                      –
                                     Matrose                         1
                                     Leichtmatrose                   1
   5     über 1 350 t                Schiffsführer                   1
                                     Steuermann                      1
                                     Matrose                         1
                                     Leichtmatrose                   –
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2

           B            C               D

           2            2               2
           –            –               –
           1            2               3
           1            1               –
           2            2               2
           1            1               1
           1            2               2
           –            –               1
  (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des
ES-TRIN nachgewiesen ist.
  (3) Auf einem Schiff der Stufe 1 mit mehr als 300 t Tragfähigkeit und auf Fahrzeugen der Stufe 4 müssen die
Leichtmatrosen eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.
  (4) Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung von mehr als 600 kW ist ein Matrose durch einen Bootsmann
zu ersetzen.
   (5) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht

erfüllt, so erhöht sich in allen Be-
triebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 3 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 4 und 5 um einen
Matrosen.
   (6) Sofern der Motor nur zur Vornahme kleinerer Ortsveränderungen in Häfen und an Lade- oder Löschplätzen
oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schleppverband verwendet wird, gilt das Schiff hinsicht-
lich der Besatzung als Schiff ohne Antriebsmaschine. Die Beschränkung der
keitsbescheinigung einzutragen.
  (7) Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff mehr als ein
zung in allen Stufen und Betriebsformen
1. bei zwei oder drei geschleppten Fahrzeugen um einen Leichtmatrosen,
2. bei vier oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen Matrosen.
Verwendung ist in die Fahrtauglich-

Fahrzeug, so erhöht sich die Besat-
Schleppt jedoch ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff in der Talfahrt nicht mehr als zwei leere Fahrzeuge
ohne eigene Triebkraft, die untereinander längsseits gekuppelt sind, so erhöht sich die Besatzung nicht. Schleppt
ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff als Vorspann auf einem einzigen Schleppstrang, so erhöht sich
seine Besatzung nicht.

                                                       § 106
                                    Mindestbesatzung auf Schubverbänden
  (1) Auf Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen und anderen starren Zusammenstellungen beträgt die
Mindestbesatzung
                                                                         Anzahl der Besatzungsmitglieder in den

 Stufe        Zusammenstellung                 Besatzung
                                                                    A

   1     Schubboot + 1 Leichter      Schiffsführer                  1
         mit L ≤ 86 m
                                     Steuermann                     –
                                     Matrose                        1
                                     Leichtmatrose                  –
   2     Schubboot + 1 Leichter,     Schiffsführer                  1
         deren Abmessungen
         über Stufe 1 liegen oder    Steuermann                     1
         Abmessungen der
         Zusammenstellung            Matrose                        1
         L ≤ 116,50 m                Leichtmatrose                  –
         B ≤ 15 m
                                     Maschinenkundiger              –
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2

      B          C               D

       2         2               2

       –         –               –
       –         1               1
       1         1               1
       2         2               2

       –         1               1

       1         1               2
       1         –               –

       –         –               –
BGBl. 2021, Seite 5014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5014
                                                                         Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
                                                                          Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
 Stufe        Zusammenstellung                  Besatzung
                                                                     A

  2a     Abweichend von Stufe 2       Schiffsführer                  1
         bei Fahrten in der Zone 3
         auf der Elbe sowie           Steuermann                     –
         in der Zone 4                Matrose                        2
                                      Leichtmatrose                  –
                                      Maschinenkundiger              –
   3     Schubboot + 2 Leichter       Schiffsführer                  1
         oder
         Motorschiff + 1 Leichter,    Steuermann                     1
         deren Abmessungen            Matrose                        1
         über Stufe 1 oder 2 liegen
                                      Leichtmatrose                  1
                                      Maschinenkundiger              –
  3a     Abweichend von Stufe 3       Schiffsführer                  1
         bei Fahrten in der Zone 3
         auf der Elbe sowie           Steuermann                     1
         in der Zone 4                Matrose                        1
                                      Leichtmatrose                  –
                                      Maschinenkundiger              –
   4     Schubboot + 3 oder           Schiffsführer                  1
         4 Leichter
         oder                         Steuermann                     1
         Motorschiff + 2 oder         Matrose                        2
         3 Leichter
                                      Leichtmatrose                  –
                                      Maschinenkundiger              1
  4a     Abweichend von Stufe 4       Schiffsführer                  1
         bei Fahrten in der Zone 3
         auf der Elbe sowie           Steuermann                     1
         in der Zone 4                Matrose                        1
                                      Leichtmatrose                  1
                                      Maschinenkundiger              –
   5     Schubboot + mehr als         Schiffsführer                  1
         4 Leichter
                                      Steuermann                     1
                                      Matrose                        3
                                      Leichtmatrose                  –
                                      Maschinenkundiger              1

B          C               D

2          2               2

–          1               1
1          1               2
1          –               –
–          –               –
2          2          2           2

–          1          1           1
2          2          2           2

1          –          –           –
–          –          1           –
2          2          2           2

–          1          1           1
1          2          2           2
1          –          –           –
–          –          1           –
2          2          2           2

–          1          1           1
2          2          2           2

1          –          1           –
1          1          1           1
2          2          2           2

–          1          1           1
2          1          2           2
1          1          –           –
–          1          1           1
2          2          2           2

–          1          1           1
3          3          3           3
1          –          1           –
1          1          1           1
   (2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach
Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Hiervon abweichend setzt die Mindestbesatzung in der Betriebsform D Teil-
spalte 2 die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. Erfüllt das Fahrzeug im Falle
des Satzes 1 nicht den Standard S1 oder im Falle des Satzes 2 nicht den Standard S2, so erhöht sich in allen
Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 2a um einen Leichtmatrosen,
für die Stufen 3 bis 5 um einen
Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Qualifikation des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von
Satz 3 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.
  (3) Im Falle der Mindestbesatzung nach Absatz 1 kann in den Stufen 2 und 2a
Matrose durch einen Leichtmatrosen oder durch einen Maschinenkundigen ersetzt
  (4) Leichter im Sinne der Tabelle des Absatzes 1 sind auch Motorschiffe und
  (5) Für Leichter gelten folgende Gleichwertigkeiten:
in der Betriebsform D ein
werden.
Schleppkähne.
1. ein Leichter entspricht zwei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 25,50 m und 38,25 m;
2. ein Leichter entspricht drei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 19,12 m und 25,50 m;
3. ein Leichter entspricht vier Leichtern mit jeweils einer Länge von bis zu 19,12 m.
BGBl. 2021, Seite 5015 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5015
                                                     § 107
                                   Mindestbesatzung auf Schleppbooten
  (1) Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot,
1. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
2. zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen
  a) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von
  b) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der
  im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,

Hauptmotoren und Getrieben sowie
Schraube
3. die Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass
   sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit
   des Schiffsführers auf sich lenken,
4. die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert
   sind sowie,
5. die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können,
so beträgt die Mindestbesatzung:

 Stufe        Maschinenleistung              Besatzung
                                                                  A

   1     bis 150 kW                Schiffsführer                  1
                                   Bootsmann                      –
                                   Matrose                        1
                                   Leichtmatrose                  –
                                   Maschinenkundiger              –
   2     über 150 kW bis 300 kW    Schiffsführer                  1
                                   Bootsmann                      1
                                   Matrose                        –
                                   Leichtmatrose                  –
                                   Maschinenkundiger              –
   3     über 300 kW bis 450 kW    Schiffsführer                  1
                                   Bootsmann                      1
                                   Matrose                        1
                                   Leichtmatrose                  –
                                   Maschinenkundiger              –
   4     über 450 kW               Schiffsführer                  1
                                   Bootsmann                      –
                                   Matrose                        2
                                   Leichtmatrose                  –
                                   Maschinenkundiger              1

Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
 Betriebsformen nach § 101 Absatz 2

           B             C               D

           2             2               2
           –             1               1
           1             –               1
           –             –               –
           –             –               –
           2             2               2
           1             1               1
           –             –               1
           –             1               –
           –             –               –
           2             2               2
           1             –               –
           1             2               2
           –             1               1
           –             1               1
           2             2               2
           –             1               1
           2             2               2
           –             –               –
           1             1               1
Sind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um
einen Bootsmann.
  (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der
ES-TRIN nachgewiesen ist.
  (3) Wenn auf einem Bugsierschleppboot
1. die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient werden kann,

Standard S1 nach Artikel 31.02 des
2. die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden Alarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuerstand,
   vom Maschinenleitstand und vom Deck aus bedient werden können,
BGBl. 2021, Seite 5016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5016
3. alle Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und Sichtzeichen Alarm

geben können und so beschaffen sind, dass
   sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des
   Rudergängers auf sich lenken,
4. die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit
   sind und

mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert
5. die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von Deck aus von einer Person bedient werden können,
so beträgt die Besatzung 1 Schiffsführer, 1 Matrose und 1 Bootsmann. Sind eine oder mehrere Voraussetzungen
des Satzes 1 nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen

                                                           § 108
Matrosen.
                                     Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen
  (1) Wenn auf einem Tagesausflugsschiff
1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von
   gehandhabt werden kann,
2. Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus

einer Person ohne besonderen Kraftaufwand

gegeben werden können,
3. im Falle der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und
   Vorschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit welcher der Schiffsführer den Fahrgästen Weisungen erteilen
   kann, vorhanden sind,
4. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
5. zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
  a) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls
  b) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder
  im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,

von Hauptmotoren und Getrieben sowie
der Schraube
6. die Geräte nach Nummer 5 entweder durch Schall- oder Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind,
   dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind
   samkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
und unter allen Umständen die Aufmerk-
7. die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der
   Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,
8. die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
9. im Falle der Stufen 4 bis 7 der nachstehenden Tabelle die Bugankerwinde motorisiert ist,
so beträgt die Mindestbesatzung:

            Höchstzulässige Anzahl
 Stufe                                             Besatzung
                der Fahrgäste

   1     bis 75 Personen                 Schiffsführer

                                         Steuermann

                                         Bootsmann

                                         Matrose

                                         Leichtmatrose

                                         Maschinenkundiger

   2     von 76 bis 300 Personen         Schiffsführer

                                         Steuermann

                                         Bootsmann

                                         Matrose

                                         Leichtmatrose

                                         Maschinenkundiger

     Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
      Betriebsformen nach § 101 Absatz 2

A               B             C               D

1               2             2               2

 –              –             –               –

 –              –             –               –

1               1             1               2

 –              –             1               –

 –              –             –               –

1               2             2               2

 –              –             –               –

1               1             1               1

 –              –             –               1

 –              –             1               –

 –              –             –               –
BGBl. 2021, Seite 5017 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5017
            Höchstzulässige Anzahl
 Stufe                                         Besatzung
                der Fahrgäste
                                                                   A

   3     von 301 bis 400 Personen    Schiffsführer                 1

                                     Steuermann                    –

                                     Bootsmann                     1

                                     Matrose                       –

                                     Leichtmatrose                 1

                                     Maschinenkundiger             –

   4     von 401 bis 700 Personen    Schiffsführer                 1

                                     Steuermann                    1

                                     Bootsmann                     –

                                     Matrose                       1

                                     Leichtmatrose                 –

                                     Maschinenkundiger             –

   5     von 701 bis 1 100 Personen Schiffsführer                  1

                                     Steuermann                    1

                                     Bootsmann                     –

                                     Matrose                       1

                                     Leichtmatrose                 1

                                     Maschinenkundiger             –

   6     von 1 101 bis 1 600 Perso- Schiffsführer                  1
         nen
                                    Steuermann                     1

                                     Bootsmann                     –

                                     Matrose                       2

                                     Leichtmatrose                 –

                                     Maschinenkundiger             –

   7     über 1 600 Personen         Schiffsführer                 1

                                     Steuermann                    1

                                     Bootsmann                     –

                                     Matrose                       3

                                     Leichtmatrose                 –

                                     Maschinenkundiger             –

Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
 Betriebsformen nach § 101 Absatz 2

           B             C               D

           2             2               2

           –             –               –

           1             1               –

           –             1               2

           1             –               –

           –             –               1

           2             2               2

           1             1               1

           –             1               –

           1             1               1

           –             –               –

           –             –               1

           2             2               2

           1             1               1

           –             1               1

           1             1               1

           1             –               –

           –             –               1

           2             2               2

           1             1               1

           –             1               1

           2             2               2

           –             –               –

           –             –               1

           2             2               2

           1             1               1

           –             1               2

           3             3               3

           –             –               –

           –             –               1
  (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des
ES-TRIN nachgewiesen ist.
  (3) Ein Bootsmann kann durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden,
Besatzung gehört.

sofern mindestens ein Matrose zur
  (4) Für Tagesausflugsschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105
Absatz 1 bis 6, wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung
anzuwenden ist.
BGBl. 2021, Seite 5018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5018
   (5) Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr als 500 Personen muss in

der Betriebsform A auf der
Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens und auf der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in
Bremen außer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose das für die jeweilige Strecke notwendige
Befähigungszeugnis besitzen.
  (6) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen
Betriebsformen die Besatzung in den Stufen 1 bis 3 um einen Leichtmatrosen, in den Stufen 4 bis 7 um einen
Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von
Satz 1 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.

                                                       § 109
                                    Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen
  (1) Die Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen beträgt:
                                                                        Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
                Zulässige Anzahl                                         Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
 Stufe                                         Besatzung
                   der Betten
                                                                    A

   1     50                          Schiffsführer                  1
                                     Steuermann                     –
                                     Bootsmann                      –
                                     Matrose                        –
                                     Leichtmatrose                  2
                                     Maschinist                     1
   2     51 bis 100                  Schiffsführer                  1
                                     Steuermann                     1
                                     Bootsmann                      –
                                     Matrose                        –
                                     Leichtmatrose                  1
                                     Maschinist                     1
   3     Über 100                    Schiffsführer                  1
                                     Steuermann                     1
                                     Bootsmann                      –
                                     Matrose                        1
                                     Leichtmatrose                  1
                                     Maschinist                     1

B             C               D

2             2               3
–             –               –
–             –               –
–             –               –
1             1               1
1             1               1
2             2               3
–             –               –
–             –               –
–             –               –
1             1               1
1             1               1
2             2               3
–             –               –
1             1               1
1             1               1
1             1               1
1             1               1
  (2) Maschinist im Sinne des Absatzes 1 ist, wer über eine Befähigung als Maschinist nach der Schiffspersonal-
verordnung-Rhein verfügt.
   (3) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S2 nach
Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. Erfüllt das Fahrzeug nicht den Standard S2, so
erhöht sich die Besatzung in
allen Betriebsformen für die Stufe 1 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 2 und 3 um einen Matrosen. Die
zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 2 festset-
zen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.
  (4) Für Kabinenschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105
Absatz 1 bis 6 wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden
  (5) In der Betriebsform D kann der dritte Schiffsführer durch einen Steuermann
ist.
ersetzt werden, wenn sicher-
gestellt ist, dass den Schiffsführern ausreichend Ruhezeit während der Reise gewährt wird.
  (6) Die diensttuende Mindestbesatzung muss in jeder Betriebsform aus dem Schiffsführer und zwei weiteren
Mitgliedern der Decksmannschaft bestehen. Satz 1 gilt nicht für Absatz 4.

                                                       § 110
                                   Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
  (1) Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe

im Sinne des § 2 Nummer 39 in
der vorgeschriebenen Anzahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten. Wer zum Sicherheitspersonal
gehört, kann gleichzeitig Besatzungsmitglied sein oder zum Bordpersonal gehören.
BGBl. 2021, Seite 5019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5019
  (2) Die Personen in Funktion des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, des Ersthelfers und der atem-
schutzgerättragenden Person müssen mindestens in folgender Anzahl vorhanden
1. während der Fahrt an Bord:
  a) Tagesausflugsschiffe
sein:
                                                              Sachkundige für die
             Stufe       Vorhandene Personenzahl
Ersthelfer
                                                               Fahrgastschifffahrt

              1      bis 250                           1
              2      über 250                          1

  b) Kabinenschiffe
                           Anzahl der            Sachkundige für die
             Stufe
                         belegten Betten          Fahrgastschifffahrt

              1      bis 100                 1                          1
              2      über 100                1                          2

             1
             2

                         atemschutzgerät-
Ersthelfer
                        tragende Personen

                    2
                    2
2. beim Stillliegen ständig verfügbar: das nach Nummer 1 jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal der
   Stufe 1.
   (3) Atemschutzgerättragende Personen sind nicht erforderlich auf Kabinenschiffen, die eine Länge von 45 m
nicht überschreiten und in deren Kabinen so viele Fluchthauben griffbereit vorhanden sind, wie es dort Betten
gibt.
  (4) Auf Tagesausflugsschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von bis zu 75 und auf stillliegenden Fahrgast-
schiffen dürfen die Funktionen des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt
und des Ersthelfers von einer Person
wahrgenommen werden. In den anderen Fällen dürfen der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, der Ersthelfer
und die atemschutzgerättragende Person nicht dieselbe Person sein.

                                                           § 111
                                      Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten
  (1) Fahrgastboote sind mindestens mit einem Schiffsführer sowie einem Decksmann zu besetzen.
  (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass auf Fahrgast-
booten, die für die Wasserstraßen der Zone 3 (außer der Wasserstraße Rhein)
sollen, der Decksmann entfällt, wenn
1. das Fahrgastboot nur bei Tag und gutsichtigem Wetter fährt,
2. der Steuerstand vom Fahrgastbereich abgetrennt ist,
3. der Schiffsführer das Steuerhaus oder den Steuerstand für das Festmachen
und Zone 4 zugelassen werden

nicht verlassen muss,
4. die Beschaffenheit der Anlegestelle sicherstellt, dass das festgemachte Fahrgastboot bezogen auf die Anlege-
   stelle ruhig liegt und keine gefährlichen vertikalen und horizontalen Eigenbewegungen ausführt,
5. die Anker vom Steuerhaus oder Steuerstand fallen gelassen werden können und
6. das Ein- und Ausschalten der Lenzpumpe vom Steuerhaus oder Steuerstand oder automatisch über einen
   Geber erfolgt.
Wird dem Antrag stattgegeben, so sind die einzuhaltenden Bedingungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 in die
Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
   (3) Absatz 2 gilt nicht für Fahrgastboote, die so gebaut und eingerichtet sind, dass sie auch durch Segel
fortbewegt werden können.

                                                           § 112
                                      Mindestbesatzung auf Personenfähren
  (1) Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt:
                         Zulässige Anzahl
     Stufe                                                      Besatzung
                          der Fahrgäste

      1                 bis 35 Personen            Fährführer

      2                36 – 250 Personen           Fährführer

                                                   Decksmann

      3               251 – 600 Personen           Fährführer

                                                   Decksmann 180

     Anzahl der

Besatzungsmitglieder

          1

          1

          1

          1

          1
BGBl. 2021, Seite 5020 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5020
                        Zulässige Anzahl
     Stufe                                                      Besatzung
                         der Fahrgäste

       4            601 – 1 000 Personen           Fährführer
                                                   Decksmann 180
                                                   Decksmann

       5             über 1 000 Personen           Fährführer
                                                   Decksmann 180
                                                   Decksmann

     Anzahl der

Besatzungsmitglieder

         1
         1
         1

         1
         2
         1
   (2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach
Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz
kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre.
  (3) Die Mindestbesatzung nach Absatz 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den
werden, wenn
1. die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
1 gilt nicht für eine seil- oder

Decksmann vermindert
2. die Fähre neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
3. sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des
Steuerstandes erfordert.
Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine, muss der Anker bei schlechter Zugänglichkeit der
Ankereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt fallen gelassen werden können.
  (4) Erfüllt eine Fähre die in Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

genannten Voraussetzungen nicht,
bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die
Mindestbesatzung um einen Decksmann 180.
  (5) Anstatt eines Decksmannes kann auch ein Fährjunge und anstatt eines Decksmannes 180 kann auch ein
Fährgehilfe eingesetzt werden.

                                                        § 113
                                          Mindestbesatzung auf Wagenfähren
  (1) Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre beträgt:
                         Tragfähigkeit,
     Stufe                                                      Besatzung
                           Fahrgäste

       1                bis 45 t oder              Fährführer
                      bis 250 Personen
                                                   Decksmann

       2                bis 135 t oder             Fährführer
                      bis 250 Personen
                                                   Decksmann

       3               bis 270 t oder              Fährführer
                     251 – 600 Personen
                                                   Decksmann 180

       4             mehr als 270 t oder           Fährführer
                    601 – 1 000 Personen
                                                   Decksmann 180

                                                   Decksmann

       5              mehr als 270 t oder          Fährführer
                     über 1 000 Personen
                                                   Decksmann 180

                                                   Decksmann

     Anzahl der

Besatzungsmitglieder

         1

         1

         1

         1

         1

         1

         1

         1

         1

         1

         2

         1
Dabei ist die jeweilige Stufe nach den für die Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Tragfähigkeit oder der Anzahl
der Fahrgäste zu bestimmen.
   (2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach
Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz
1 gilt nicht für eine seil- oder
kettengebundene Fähre. Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem über eine Vorrichtung verfügen, durch die das
Festmachen der Fähre an der Fährstelle ohne Verlassen des Steuerstandes möglich
ist.
BGBl. 2021, Seite 5021 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5021
  (3) Die Mindestbesatzung nach Absatz 1 für eine Fähre der Stufe 1 kann um den Decksmann vermindert
werden, wenn
1. die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
2. die Fähre neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
3. sichergestellt ist, dass das Festmachen der Fähre an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfor-
   dert.
  (4) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen müssen bei einer Fähre der Stufen 3 bis 5 die
Landeklappen und Schlagbäume vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient werden können. Eine Fähre der
Stufe 4 oder 5 muss über mindestens zwei getrennte Maschinenräume verfügen. Die zuständige Behörde kann
auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters eine von Satz
1 abweichende Lage der Bedieneinrichtungen von
Landeklappen und Schlagbäumen genehmigen, wenn eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen zwischen
Steuerstand und Ort der Bedieneinrichtung vorhanden ist.
  (5) Erfüllt eine Fähre die in Absatz 2 Satz 1, auch in

Verbindung mit Satz 2, und Satz 3 sowie Absatz 4 ge-
nannten Voraussetzungen nicht, ist die Mindestbesatzung nach der Tabelle in Absatz 1 um die nächsthöhere
Stufe anzuwenden. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Decksmann 180.
   (6) Anstatt eines Decksmannes kann ein Fährjunge und anstatt eines Decksmannes 180 kann ein Fährgehilfe
eingesetzt werden.

                         § 114

                 Sachkundige für

  Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb

  Bei Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben
werden, muss über ein Befähigungszeugnis für Sach-

kundige für Flüssigerdgas verfügen, wer

1. Schiffsführer dieses Fahrzeugs ist oder
2. als Besatzungsmitglied am Bunkervorgang dieses
   Fahrzeugs beteiligt ist.

                         § 115
    Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen

   Die zuständige Behörde setzt für Fahrzeuge, die
nicht unter die §§ 104 bis 114 fallen, die erforderliche

Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befin-
den muss, unter Berücksichtigung der Größe, Bauart,
Einrichtung und Zweckbestimmung des Fahrzeugs so
fest, dass der sichere Betrieb des jeweiligen Fahrzeugs
gewährleistet ist.

                         § 116
                   Abweichungen

   (1) Bei einem Fahrzeug ohne Antriebsmaschine,

einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff,

die nicht mit mechanischen Hilfsmitteln zur Handha-
bung der schweren Anker und der Schleppstränge so-
wie zum Anholen und Absetzen ausgerüstet sind und
deren Tragfähigkeit 750 t übersteigt, ist die Besatzung,
wenn sie außer dem Schiffsführer nur aus Matrosen
besteht, in der Betriebsform A um einen Leichtmatro-
sen, in den Betriebsformen B, C und D um einen
Matrosen zu verstärken. Gehört in der Betriebsform A
bereits ein Leichtmatrose zur Besatzung, so ist er
durch einen Matrosen zu ersetzen.

   (2) Bei allen Fahrzeugen kann die Untersuchungs-
kommission oder die zuständige Behörde eine höhere
Besatzungsstärke festsetzen, wenn nach Größe, Bau-
art, Ausrüstung und Zweckbestimmung des Fahrzeugs
anzunehmen ist, dass die Besatzung nach den §§ 104
bis 114 nicht unter allen Umständen für seinen siche-
ren Betrieb ausreicht.

   (3) Bei einem Schleppboot, das nach der Fahr-
tauglichkeitsbescheinigung nur zur Fahrt in Häfen, auf

Reeden oder auf kurzen Strecken bestimmt ist, kann

die Untersuchungskommission oder die zuständige
Behörde eine andere Besatzung

1. festsetzen, wenn die Umstände dies erfordern oder

2. auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters geneh-
   migen, soweit der sichere Betrieb des Fahrzeugs
   gewährleistet ist.
Satz 1 gilt nicht für Schleppboote, die zum Bugsieren
oder zum Assistieren von Seeschiffen auf den Wasser-
straßen der Zonen 1, 2 oder 3 zugelassen sind und dort
verwendet werden.

                        § 117

               Ausnahmebewilligungen

   (1) Die Untersuchungskommission oder die zustän-
dige Behörde kann für die Betriebsform A die Besat-
zung eines Fahrzeugs auf Antrag des Eigentümers oder
Ausrüsters für eine Fahrt zum Bestimmungsort um eine
Person herabsetzen, wenn
1. es dem Schiffsführer trotz glaubhaft gemachter
   Bemühungen nicht möglich ist, die Besatzung zu
   vervollständigen, und

2. auf dem Fahrzeug neben dem Schiffsführer noch ein

   Matrose vorhanden ist.

   (2) Auf einem Fahrzeug, dessen Besatzung aus
mehr als einem Schiffsführer und einem Matrosen be-
steht, kann die Besatzung um einen Leichtmatrosen
herabgesetzt werden, wenn dieser eine Schifferberufs-
schule besucht und dies durch eine an Bord befind-
liche Bescheinigung bestätigt wird. Diese Herabsetzung
wird für eine ununterbrochene Dauer von höchstens
drei Monaten im Kalenderjahr gewährt.

                        § 118

              Zusätzliche Bestimmungen
   (1) Befinden sich in der Mindestbesatzung zwei
oder mehr Steuerleute, Matrosen oder Bootsleute,
kann in der Betriebsform A ein Matrose durch zwei
Leichtmatrosen ersetzt werden. Der Besatzung können
nicht mehr als zwei Leichtmatrosen angehören. Zwei
BGBl. 2021, Seite 5022 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5022
Leichtmatrosen können durch einen Matrosen ersetzt
werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein
Matrose oder ein Bootsmann angehört.
   (2) Die Fahrt eines Fahrzeugs, auf dem durch unvor-
hergesehene Umstände, insbesondere in Folge von
Krankheit, Unfall oder behördlicher Anordnung, höchs-
tens ein Mitglied der Besatzung während der Fahrt
ausfällt, kann bis zum nächsten Lade- oder Löschplatz
– im Falle von Fahrgastschiffen und Fähren bis zur
Tagesendstation – fortsetzen, wenn auf dem Fahrzeug
neben einem Inhaber des Befähigungszeugnisses für
das Führen des Fahrzeugs für die betreffende Strecke
noch ein weiteres Mitglied der Besatzung vorhanden
ist.

                        Teil 4
                      Pflichten

                         § 119

             Pflichten der Eigentümer,
        der Ausrüster, der Bevollmächtigten
           und der Besatzungsmitglieder

   (1) Die Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterver-
hältnis besteht, die Ausrüster eines Fahrzeugs dürfen
nicht anordnen oder zulassen, dass jemand das Fahr-
zeug führt,
1. der hierfür über kein Befähigungszeugnis nach § 11
   Absatz 1 verfügt oder

2. gegen den die Aussetzung nach § 91 Absatz 1
   Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
   mit Absatz 5 Satz 1, vollziehbar angeordnet wurde.

   (2) Die Eigentümer, Ausrüster und ihre Bevollmäch-

tigten dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass

1. die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Fahr-
   zeit eines Fahrzeugs nach § 101 Absatz 2 Satz 1,

   auch in Verbindung mit Anhang II Teil III Kapitel 7

   § 7.02 Nummer 2 und § 7.03 Nummer 2 der Bin-
   nenschiffsuntersuchungsordnung, nicht eingehalten
   oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird,

2. ein Mitglied der Besatzung entgegen § 103 Absatz 3

   Satz 1 oder 2 während seiner Mindestruhezeit ein-
   gesetzt wird.

   (3) Die Eigentümer, Ausrüster, ihre Bevollmäch-

tigten und der Schiffsführer oder die Schiffsführerin
haben dafür zu sorgen, dass

1. die für die jeweilige Betriebsform und Fahrzeit des

   Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage, der Fähre

   oder des Schwimmkörpers vorgeschriebene Be-
   satzung nach § 104 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 105
   Absatz 1, 3 bis 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1, § 106
   Absatz 1, 2 Satz 3 und 4, § 107 Absatz 1 und 3,
   § 108 Absatz 1, 5 und 6, § 109 Absatz 1, 3 Satz 2
   und 3 und Absatz 6 Satz 1, § 111 Absatz 1, § 112
   Absatz 1 und 4, § 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5,
   § 114, § 115 und § 116 Absatz 1 und 2 während der
   Fahrt ständig an Bord ist,

2. das für Tagesausflugsschiffe und Kabinenschiffe
   nach § 110 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 2
   jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal wäh-
   rend der Fahrt und beim Stillliegen ständig an Bord
   verfügbar ist sowie der nach § 100 Absatz 3 Satz 1

  vorgeschriebene Kontrollgang       nachts   stündlich
  durchgeführt wird.
  (4) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin
1. hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte
   höchstzulässige Fahrzeit eines Fahrzeugs nach
   § 101 Absatz 2, auch in Verbindung mit Anhang II
   Teil III Kapitel 7 § 7.03 Nummer 2 der Binnenschiffs-
   untersuchungsordnung, einzuhalten und die Fahrt
   spätestens bei deren Ablauf zu beenden,

2. darf kein Mitglied der Besatzung während seiner
   Mindestruhezeit nach § 103 Absatz 3 Satz 1 und 2
   einsetzen,
3. hat das Bordbuch nach § 102 Absatz 1 Satz 1 fünf-
   zehn Monate nach der letzten Eintragung an Bord
   aufzubewahren,
4. hat das Bordbuch nach § 102 Absatz 1 Satz 1 nach
   Maßgabe der Anweisungen zur Führung des Bord-
   buchs auf Seite 2 des Musters des Anhangs V der
   Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 zu führen,

5. hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach
   § 28 Absatz 6 Satz 2 und nach Maßgabe der An-
   weisungen zur Führung des Schifferdienstbuches
   im Muster des Anhangs III oder des Anhangs IV
   der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 nach
   Fahrtantritt vorgenommen werden.

                        Teil 5

              Ordnungswidrigkeiten

                         § 120

               Ordnungswidrigkeiten

  Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des

Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig

 1. ohne Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1, § 10

    Absatz 1 oder § 17 Absatz 1, 4 oder 5 tätig ist,

 2. ohne Unionspatent nach § 11 Absatz 1 Nummer 1,
    ohne Zeugnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, auch
    in Verbindung mit Absatz 3, oder ohne Berechti-

    gung nach § 16 Absatz 1 ein Fahrzeug führt,

 3. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 2 das Befähi-
    gungszeugnis, das Schifferdienstbuch oder das

    Bordbuch nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3
    Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Ver-

    bindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3, oder nach § 98

    Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt,

 5. entgegen § 91 Absatz 4 Satz 1 einen Schiffsführer
    oder eine Schiffsführerin einsetzt,
 6. entgegen § 91 Absatz 4 Satz 2 oder § 94 Absatz 6
    Satz 1 ein Befähigungszeugnis nicht oder nicht
    rechtzeitig abliefert,

 7. entgegen § 119 Absatz 1 das Führen eines Fahr-
    zeugs anordnet oder zulässt,

 8. entgegen § 119 Absatz 2 eine Fahrzeit oder einen
    Einsatz anordnet oder zulässt,
 9. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür
    sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung an
    Bord ist,
BGBl. 2021, Seite 5023 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5023
10. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür
    sorgt, dass das vorgeschriebene Sicherheitsperso-
    nal ständig an Bord verfügbar ist oder dass der
    vorgeschriebene Kontrollgang durchgeführt wird,
11. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 1 eine Fahrt
    nicht oder nicht rechtzeitig beendet,
12. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 2 ein Mitglied
    der Besatzung einsetzt,
13. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 3 ein Bordbuch
    nicht oder nicht mindestens fünfzehn Monate auf-
    bewahrt,

14. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 4 ein Bordbuch
    nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
15. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür
    sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird.

                         Teil 6

      Qualitätssicherung und Evaluierung

                         § 121

                     Überwachung
   Die zuständige Behörde hat die Tätigkeiten der ihrer
Aufsicht unterliegenden staatlichen und nichtstaat-
lichen Einrichtungen im Zusammenhang mit Ausbildung
und Beurteilung der Befähigung sowie der Ausstellung
und Verlängerung von Befähigungszeugnissen, Schif-
ferdienstbüchern und Bordbüchern im Rahmen eines
Qualitätssicherungssystems regelmäßig zu überprüfen,
damit sichergestellt ist, dass die Ziele dieser Verord-
nung erreicht werden.

                         § 122
                      Evaluierung

   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur evaluiert die Regelungen dieser Verordnung
und ihre Anwendung bis zum 17. Januar 2037 nach
Maßgabe des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2017/2397.

                         Teil 7

    Übergangs- und Schlussbestimmungen
                         § 123

                 Gültigkeit und
        Umtausch der Schifferdienstbücher
   (1) Statt eines Befähigungszeugnisses nach § 9 Ab-
satz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4 und 5,
und § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Ab-
sätzen 2, 3 und 4, ist ausreichend der Nachweis über
eine entsprechende Befähigung, die bis zum 17. Januar
2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein, auch
in Verbindung mit dem bis zum 17. Januar 2022
anzuwendenden Anhang VI der Binnenschiffsuntersu-
chungsordnung, in einem Schifferdienstbuch eingetra-
gen worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für Nachweise
über eine Befähigung, die bis zum 17. Januar 2022 von
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
erteilt worden sind.
   (2) Die in Absatz 1 genannten Schifferdienstbücher
bleiben bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Tauglich-
keitsnachweis nach den bis zum 17. Januar 2022 gel-

tenden Vorschriften erneuert werden muss, längstens
aber bis zum 17. Januar 2032 gültig.
   (3) Abweichend von Absatz 2 bleiben Schiffer-
dienstbücher, die eine Befähigung als Fährjunge oder
Fährgehilfe enthalten, längstens bis zum 17. Januar
2042 gültig.
   (4) Das Schifferdienstbuch nach Absatz 1 Satz 1
wird im Falle des Absatzes 2 bis zum 17. Januar 2032,
im Falle des Absatzes 3 bis zum 17. Januar 2042, auf
Antrag in ein nach dieser Verordnung ausgestelltes
Schifferdienstbuch umgetauscht. Dabei wird diejenige
Befähigung eingetragen, die nach § 124 Absatz 1 der
bisherigen Befähigung entspricht oder die sich durch
Nachweis von Fahrzeiten nach § 124 Absatz 2 ergibt.
Enthält das bisherige Schifferdienstbuch Befähigungen
nach der bis zum 17. Januar 2022 geltenden Binnen-
schiffsuntersuchungsordnung und der Schiffspersonal-
verordnung-Rhein, wird hiervon die höchste Befähi-
gung in ein Befähigungszeugnis nach dieser Verord-
nung umgetauscht.
  (5) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt stellt

das Schifferdienstbuch nach § 60 aus und erteilt das
entsprechende Unionsbefähigungszeugnis nach § 61,
wenn die antragstellende Person das Schifferdienst-
buch nach Absatz 1 Satz 1 vorlegt und ihre Identität
nachweist. Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat
zudem einen Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 1
vorzulegen.
  (6) Wer über ein bis zum 17. Januar 2022 von einem
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes
Schifferdienstbuch verfügt und eine weitere Befähi-
gung oder eine Ersatzausfertigung nach § 19 Absatz 3
beantragt, dem stellt die zuständige Behörde von Amts
wegen ein neues Schifferdienstbuch nach den §§ 60
und 61 aus.

  (7) Ausländische Schifferdienstbücher werden nicht
umgetauscht. Das gilt nicht für Schifferdienstbücher
und die darin eingetragenen Befähigungen der Zentral-
kommission für die Rheinschifffahrt.

                        § 124

             Entsprechungsübersicht
   der bisherigen und der neuen Befähigungen
  (1) Für den Umtausch der bisherigen in eine neue
Befähigung nach § 123 Absatz 4 sowie für die Besat-
zungsvorschriften nach Teil 3 dieser Verordnung gilt
Folgendes: Der bis zum 17. Januar 2022 nach Binnen-
schiffsuntersuchungsordnung erteilten Befähigung
 1. als Fährjunge entspricht die neue Befähigung als
    Decksmann,

 2. als Fährgehilfe entspricht die neue Befähigung als
    Decksmann 180,
 3. als Fährführer von frei oder nicht frei fahrenden
    Fähren entspricht die neue Befähigung als Steuer-
    mann oder Steuerfrau,

 4. als Decksmann entspricht die neue Befähigung als
    Decksmann oder als Decksfrau,
 5. als Schiffsjunge entspricht die neue Befähigung als
    Leichtmatrose oder Leichtmatrosin,
 6. als Matrose entspricht die neue Befähigung als
    Matrose oder Matrosin,
BGBl. 2021, Seite 5024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5024
 7. als Bootsmann entspricht die neue Befähigung als
    Bootsmann oder Bootsfrau,
 8. als Steuermann entspricht die neue Befähigung als
    Steuermann oder Steuerfrau, auch dann, wenn er
    kein Sprechfunkzeugnis nachweisen kann,

 9. als Matrosen-Motorenwart entspricht die neue
    Befähigung als Bootsmann oder Bootsfrau,
10. als Maschinist entspricht die neue Befähigung als
    Maschinenkundiger oder Maschinenkundige,
11. als Maschinist nach der Schiffspersonalverordnung-
    Rhein entspricht die neue Befähigung

   a) als Maschinenkundiger oder Maschinenkundi-
      ge, wenn die Befähigung ohne Fahrzeit erlangt
      wurde,
   b) als Bootsmann oder Bootsfrau, wenn die Befä-
      higung über Fahrzeit erworben wurde.
  (2) Wird Fahrzeit nachgewiesen, kann statt der nach
Absatz 1 entsprechenden Befähigung auch eine hö-
here Befähigung eingetragen werden:

1. als Matrose bei 540 Tagen Fahrzeit, davon mindes-
   tens 180 Tage in der Binnenschifffahrt;
2. als Bootsmann bei 900 Tagen Fahrzeit, davon min-
   destens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;

3. als Steuermann bei 1 080 Tagen Fahrzeit, davon
   mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, wenn
   zusätzlich ein Sprechfunkzeugnis nachgewiesen
   werden kann.
   (3) Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Absatz 2
kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt wer-
den, wenn die antragstellende Person Inhaber oder
Inhaberin eines vom Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur anerkannten Zeugnisses über
eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschiff-
fahrt ist, die eine praktische Ausbildung im Führen von
Schiffen umfasst. Die Verkürzung der Mindestdauer
darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.

                        § 125

                   Gültigkeit der
           Fahrtenbücher und Bordbücher
   (1) Fahrtenbücher, ausgestellt nach den bis zum
17. Januar 2022 geltenden Vorschriften der Binnen-
schiffsuntersuchungsordnung, sowie Bordbücher, aus-
gestellt bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffsper-
sonalverordnung-Rhein, bleiben bis zum 17. Januar
2032 gültig. Satz 1 gilt entsprechend für Bordbücher,
die bis zum 17. Januar 2022 von einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden
sind.
   (2) Ein Fahrtenbuch oder ein Bordbuch nach Ab-
satz 1 Satz 1 kann auf Antrag bis zum 17. Januar 2032
bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gegen
ein nach dieser Verordnung ausgestelltes Bordbuch
ausgetauscht werden.

                        § 126

                     Gültigkeit der
          bisherigen Befähigungszeugnisse
       für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
  (1) Statt eines Befähigungszeugnisses nach § 11
Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2

oder 4, ist ausreichend eine nach der Binnenschiffer-
patentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung
vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert
worden ist, bis zum 17. Januar 2022 erteilte Fahr-
erlaubnis der Klassen A, B und C sowie ein bis zum
17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-
Rhein erteiltes Rheinpatent. Satz 1 gilt entsprechend
für ein von einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union nach den Anforderungen der Richt-
linie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die
Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb
einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffs-
güter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft
(ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 31), die zuletzt durch
Artikel 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 9.3 der
Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 vom 22. Oktober 2008
(ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist,
ausgestelltes Schiffsführerpatent sowie ein in Artikel 1
Absatz 6 der Richtlinie 96/50/EG bezeichnetes Patent.

   (2) Die in Absatz 1 genannten Befähigungszeug-
nisse bleiben bis zu dem auf der Patentkarte vermerk-
ten Ungültigkeitsdatum, längstens jedoch bis zum
17. Januar 2032 gültig.

   (3) Eine nach der Binnenschifferpatentverordnung
vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt
durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September
2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, bis zum
17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse F
bleibt bis zum 17. Januar 2042 gültig, wenn der Taug-
lichkeitsnachweis zu den nach § 22 vorgesehenen
Zeitpunkten unter Anwendung der Tauglichkeitskrite-
rien des § 20 erneuert wird.

   (4) Die nach der Binnenschifferpatentverordnung
vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt
durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September
2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, erteilten
Fahrerlaubnisse der Klasse D (Feuerlöschbootpatente)
bleiben bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungül-
tigkeitsdatum gültig.

   (5) Die nach der Binnenschifferpatentverordnung
vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt
durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September
2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, erteilten
Fahrerlaubnisse der Klasse E (Sportschifferzeugnisse)
bleiben bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungül-
tigkeitsdatum gültig.

                         § 127

                Anerkennung von
             Befähigungszeugnissen
         nach dem STCW-Übereinkommen

   Bis zum 17. Januar 2038 gilt abweichend von § 11
Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4,
als Befähigungsnachweis für das Führen eines Fahr-
zeugs auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch
ein Befähigungszeugnis für Kapitäne oder Kapitänin-
nen, das im Einklang mit den Bestimmungen des
STCW-Übereinkommens erteilt wurde. Dies gilt auch
für das Führen eines Fahrzeugs unter Verwendung
des Radars.
BGBl. 2021, Seite 5025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5025
                         § 128
               Anerkennung von
  Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern
        und Bordbüchern aus Drittstaaten

   Auf der Donau bleiben vorbehaltlich des § 10 Ab-
satz 4 Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und
Bordbücher, die von der Ukraine oder Serbien bis zum
17. Januar 2024 ausgestellt worden sind, bis zum Ab-
lauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum 17. Januar 2032
anerkannt. Auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 1
bis 4 bleiben bis zum 17. Januar 2024 von der Schweiz
ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbü-
cher und Bordbücher nach der Schiffspersonalverord-
nung-Rhein sowie Hochrheinpatente bis zum 17. Januar
2032 anerkannt.

                         § 129

                     Umtausch
          in ein neues Befähigungszeugnis
      für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
  (1) Die in § 126 Absatz 1 Satz 1 genannten Befähi-
gungszeugnisse können bis zu dem auf der Patentkarte
vermerkten Ungültigkeitsdatum, längstens jedoch bis
zum 17. Januar 2032 in ein Unionspatent nach dieser
Verordnung umgetauscht werden.

   (2) Der Umtausch von Fahrerlaubnissen der
Klasse C in ein unbeschränktes Unionsbefähigungs-
zeugnis erfordert den Nachweis einer zusätzlichen
Fahrzeit von 180 Fahrtagen als Schiffsführer. Ohne
Nachweis weiterer Fahrzeit wird das Unionsbefähi-
gungszeugnis mit derselben Beschränkung erteilt wie
die vorgelegte Fahrerlaubnis.

   (3) Fahrerlaubnisse der Klasse D können bis zu dem

auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gegen

ein Behördenschifferzeugnis nach dieser Verordnung
umgetauscht werden.

   (4) Fahrerlaubnisse der Klasse E können bis zu dem
auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gegen
ein Sportschifferzeugnis nach dieser Verordnung um-
getauscht werden.
   (5) Fahrerlaubnisse der Klasse F nach § 126 Ab-
satz 3 können bis zum 17. Januar 2042 bei der zustän-
digen Behörde gegen ein Fährschifferzeugnis nach
dieser Verordnung umgetauscht werden. Zugleich wird
ein Schifferdienstbuch nach dieser Verordnung ausge-
stellt. Darin wird das Unionsbefähigungszeugnis als
Steuermann oder Steuerfrau eingetragen.
   (6) Die zuständige Behörde stellt die neuen Befähi-
gungszeugnisse nach dieser Verordnung aus, wenn
die antragstellende Person ihr altes Befähigungs-
zeugnis vorlegt und ihre Identität nachweist. Wer das
60. Lebensjahr vollendet hat, hat zudem einen Taug-
lichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 1 vorzulegen.

                         § 130

   Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge
    und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge
   (1) § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
bleibt unberührt.
  (2) Gewerblich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge
von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgast-
schiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die zur Be-

förderung von Fahrgästen zugelassen sind, Schub-
und Schleppboote sowie Fähren, können bis zum
17. Januar 2024 mit folgenden Fahrerlaubnissen ge-
führt werden:

1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer
   Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschiff-
   fahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinver-
   ordnung,
2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahr-
   erlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine
   mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen
   nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis
   nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinver-
   ordnung.

  (3) Fahrerlaubnisse nach Absatz 2, die bis zum
17. Januar 2022 erteilt worden sind, können bis zum

17. Januar 2024 bei Vorlage eines Gewerbescheins
gegen ein Kleinschifferzeugnis umgetauscht werden.

                        § 131
                  Gültigkeit und
            Umtausch der Radarpatente

   (1) Ein nach der Verordnung über die Erteilung von
Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außer-
halb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai
2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, erteiltes
Radarpatent bleibt bis zum 17. Januar 2032 zur Durch-
führung von Radarfahrten gültig.

   (2) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der
Klassen A, B, C, D, E und F nach der Binnenschiffer-
patentverordnung wird das Radarpatent zugleich in

eine besondere Berechtigung für Radar nach dieser

Verordnung umgetauscht.

                        § 132

     Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde
   (1) Wer für die in Anlage 2 genannten Risikostrecken
oder Teile hiervon ein nach der Binnenschifferpatent-
verordnung erforderliche Erlaubnis erworben hat, darf
die entsprechende Risikostrecke weiterhin befahren.
  (2) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der
Klassen A, B, C, D, E und F nach der Binnenschiffer-
patentverordnung wird die Erlaubnis zugleich in eine
besondere Berechtigung für das Befahren der entspre-
chenden Risikostrecke umgetauscht.

                        § 133
                 Gültigkeit der
         besonderen Berechtigung für
  Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter

   (1) Eine Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 und D1
nach der Binnenschifferpatentverordnung berechtigt
bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeits-
datum, längstens aber bis zum 17. Januar 2032 auch
zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit mariti-
mem Charakter nach dieser Verordnung.
  (2) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der
Klassen A, C1 und D1 nach der Binnenschifferpatent-
verordnung wird zugleich eine besondere Berechti-
gung für maritime Wasserstraßen erteilt.
BGBl. 2021, Seite 5026 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5026
   (3) Eine Fahrerlaubnis der Klasse F nach der
Binnenschifferpatentverordnung berechtigt bis zum
17. Januar 2042 auch dann zum Befahren der im Fähr-
führerschein eingetragenen Fährstelle, wenn diese sich
an einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter
befindet.

                        § 134

        Gültigkeit der Befähigungszeugnisse
    für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
            und für Sachkundige für LNG

   (1) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach
§ 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2
und 3, ist ausreichend ein nach der Schiffspersonal-
verordnung-Rhein von der zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rhein-
schifffahrt erteilte Sachkundebescheinigung für die
Nutzung von Flüssigerdgas als Brennstoff oder ein
Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgast-
schifffahrt.
   (2) Die in Absatz 1 genannten Bescheinigungen
bleiben bis zu ihrem bisherigen Gültigkeitsdatum
gültig.

   (3) Inhaber oder Inhaberinnen der in Absatz 1 ge-

nannten Zeugnisse können bis zum jeweiligen Gültig-

keitsdatum des Zeugnisses bei einem Wasserstraßen-

und Schifffahrtsamt die Ausstellung eines neuen

Zeugnisses nach dieser Verordnung beantragen. Das

Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat das bean-
tragte Zeugnis auszustellen, wenn die antragstellende
Person ihre alte Befähigung nach Absatz 1 vorgelegt
und ihre Identität nachweist.

                        § 135

                    Gültigkeit der
              Nachweise der Befähigung

          für Ersthelfer und Ersthelferinnen
       und atemschutzgerättragende Personen
  (1) Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 4 ist
ausreichend eine nach der Schiffspersonalverordnung-
Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr gleich-
gestellter Schulungsnachweis für Ersthelfer und Erst-
helferinnen.
   (2) Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 5 ist
ausreichend einer nach der Schiffspersonalverord-
nung-Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr
gleichgestellter Schulungsnachweis für atemschutz-

gerättragende Personen.

   (3) Die nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein
ausgestellten Bescheinigungen und ihnen gleichge-
stellte Schulungsnachweise für Ersthelfer und Erst-
helferinnen und atemschutzgerättragende Personen

bleiben bis zu ihrem bisherigen Gültigkeitsdatum
gültig.

                        § 136
       Geltung von Besatzungsdokumenten
    nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein

  Das Behördenpatent nach der Schiffspersonal-
verordnung-Rhein gilt als Behördenschifferzeugnis,
das Sportpatent nach der Schiffspersonalverordnung-
Rhein als Sportschifferzeugnis im Sinne dieser Verord-
nung.

                         § 137
                Durchführung von
           Tauglichkeitsuntersuchungen
          und Verlängerung der Zulassung
             von Ärzten und Ärztinnen

  (1) Tauglichkeitsuntersuchungen können abwei-
chend von § 24 Absatz 1 bis zum 17. Januar 2024
auch durchgeführt werden von

1. einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen
   Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsver-
   waltung des Bundes oder der Verwaltung eines
   Landes oder

2. einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen
   Dienstes.
   (2) Ärzten oder Ärztinnen, die bis zum 17. Januar
2022 von der Berufsgenossenschaft auf Grundlage
binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften ermächtigt
worden sind, Tauglichkeitsuntersuchungen durchzu-
führen, und deren Ermächtigung vor dem 18. Januar
2024 endet, kann auf schriftlichen oder elektronischen
Antrag durch die zuständige Behörde nach Maßgabe
der Anlage 32 befristet gestattet werden, solche Unter-
suchungen längstens bis zum Ablauf des 17. Januar

2024 durchzuführen, wenn die Ärzte oder Ärztinnen

die in Anlage 32 genannten Anforderungen nachweis-

lich erfüllen. Die zuständige Behörde kann sich bei

ihrer Entscheidung der Unterstützung der Berufsge-

nossenschaft bedienen.

   (3) Der Standard der ärztlichen Untersuchungen
und weiterer Maßnahmen soll in dem Verlängerungs-
bescheid durch von der zuständigen Behörde fest-
zulegende Nebenbestimmungen sichergestellt werden.
Die Verlängerung ist wie die Ermächtigung bundesweit
gültig und ist nicht übertragbar.

                         § 138

       Grundlegende Sicherheitsausbildung
  Statt des Nachweises über die Teilnahme an einer
grundlegenden Sicherheitsausbildung nach den §§ 29
und 98 Absatz 8 ist bis zum 17. Mai 2022 eine
Bestätigung des Arbeitgebers nach Anlage 33 ausrei-
chend.

                         § 139
     Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

  An Bord von Fahrgastschiffen muss sich bis zum

17. Januar 2024 kein Sicherheitspersonal für Fahrgast-
schiffe befinden.

                         § 140

            Anrechnung von Fahrzeiten

  Nach dieser Verordnung erforderliche Fahrzeiten
werden auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem
18. Januar 2022 erbracht worden sind.

                         § 141

            Anwendung der Verordnung
  (1) Diese Verordnung ist mit Ausnahme der §§ 4, 47,
49, 50, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59 Absatz 2, §§ 69, 76,
77, 89 und 90 und der Anlagen 7, 17, 18, 19, 20, 21, 22,
23, 30 und 31 ab dem 18. Januar 2022 anzuwenden.
BGBl. 2021, Seite 5027 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5027
  (2) Die §§ 4, 47, 49, 50, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59
Absatz 2, §§ 69, 76, 77, 89 und 90 und die Anlagen 7,
17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 30 und 31 sind ab dem 7.

Dezember 2021 anzuwenden.

                     Artikel 2

            Änderungen
     anderer Rechtsvorschriften
   (1) Die Talsperrenverordnung vom 15. März 2013
(VkBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 § 7 der Ver-

ordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Soweit diese Verordnung auf bestimmte
  Rechtsverordnungen verweist, bedeuten:

  1. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:

     Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Ein-

     führung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
     vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2,
     1666), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
     vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4371) ge-
     ändert worden ist, in der jeweils geltenden und

     anzuwendenden Fassung,

  2. Sportbootführerscheinverordnung:

     Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai
     2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch
     Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2019

     (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der
     jeweils geltenden Fassung,
  3. Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverord-
     nung:

     Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverord-
     nung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die
     zuletzt durch Artikel 130 des Gesetzes vom
     10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
     worden ist, in der jeweils geltenden und anzu-
     wendenden Fassung,

  4. Binnenschiffspersonalverordnung:

     Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. No-

     vember 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils gel-

     tenden und anzuwendenden Fassung,

  5. Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:

     Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom

     21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt
     durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 21. Sep-
     tember 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden

     ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  6. Binnenschiffsuntersuchungsordnung:

     Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. Sep-

     tember 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die durch

     Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019
     (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der je-
     weils geltenden und anzuwendenden Fassung,

  7. Fährenbetriebsverordnung:

     Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995
     (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 2 § 5
     der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I

     S. 1398) geändert worden ist, in der jeweils gel-
     tenden Fassung,

  8. Wasserskiverordnung:

     Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990
     (BGBl. I S. 107), die zuletzt durch Artikel 36 der
     Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. S. 1257)
     geändert worden ist, in der jeweils geltenden
     Fassung.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Bei einem Minderjährigen hat sich der Erzie-
     hungsberechtigte von seiner Eignung als Schiffs-

     führer zu überzeugen, soweit der Minderjährige
     nicht über die nach der Sportbootführerschein-
     verordnung erforderliche Fahrerlaubnis mit dem
     Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen ver-

     fügt.“

  b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

       „(6) Abweichend von § 11 Absatz 1, auch in
     Verbindung mit den Absätzen 2 oder 4, der Bin-
     nenschiffspersonalverordnung ist zum Führen

     1. eines Fahrgastschiffs ein Kleinschifferzeugnis,

     2. einer Fähre eine Fahrerlaubnis für Sportboote

        mit Antriebsmaschine mit dem Geltungsbe-
        reich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sport-
        bootführerscheinverordnung ausreichend.“

3. § 25 wird wie folgt geändert:

  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) § 5 Absatz 6 Nummer 1 ist bis zum Ablauf
     des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021
     geltenden Fassung weiter anzuwenden. Fahr-
     gastschiffe können mit einer vor dem 18. Januar
     2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse C2 der
     Binnenschifferpatentverordnung geführt werden,
     bis das auf der Patentkarte vermerkte Ungültig-
     keitsdatum erreicht ist.“

  (2) Die BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Beson-

dere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021

(BGBl. I S. 4744) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird Nummer 6 wie folgt gefasst:

  „6. Binnenschiffspersonalverordnung

      (BinSchPersV)“.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

        „(2) Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des

     17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 gel-

     tenden Fassung weiter anzuwenden.

        (3) Für die Erhebung von Gebühren und Aus-
     lagen für eine gebührenfähige Leistung nach Ab-
     schnitt 2 der Anlage zu § 2 Absatz 1, die vor dem

     18. Januar 2022 beantragt oder begonnen, aber
     noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist
     das bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltende
     Recht weiter anzuwenden.“
BGBl. 2021, Seite 5028 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5028
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird folgender Buchstabe d an-
           gefügt:
          „d) Prüfungsgebühren nach den Nummern

treten hat, am festgesetzten Prüfungs-
termin nicht erscheint. Ein Rücktritt von
einer Prüfungsleistung ohne den Anfall
von Gebühren ist bis zwei Wochen vor
dem festgesetzten Prüfungstermin mög-
lich.“
              1012, 1013, 1014, 1015, 1017, 1022,                bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
              1023, 1024, 1032, 1033, 1034, 1042,
              1043, 1044, 1045, 1052, 1053, 1054,                   aaa) Die Buchstaben a und b werden aufge-
              1055, 1056, 1057 und 1061 werden auch
hoben.
              dann bis zur vollen Höhe erhoben, wenn                bbb) Der bisherige Buchstabe c wird Num-
              der Prüfling aus Gründen, die er zu ver-

       cc) Die Tabelle nach der Nummer 5 wird wie folgt geändert:
          aaa) Der Tabellenabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
                Nummer                      Gegenstand

                „1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im
                    Befähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern
                  101    Prüfungsverfahren für das Unionspatent
                  1011   Zulassung zur behördlichen Befähigungs-
                         prüfung
                  1012   Durchführung des theoretischen Prüfungs-
                         teils
                  1013   Durchführung des praktischen Prüfungsteils
                         Reiseplanung
                  1014   Durchführung des praktischen Prüfungsteils
                         Reisedurchführung an einem Simulator
  mer 2.

  Abgekürzte Rechtsgrundlage   Gebühr in Euro

Zusammenhang mit der Ausstellung von

  § 67 BinSchPersV                  145

  § 38 Absatz 2 BinSchPersV         134

  § 38 Absatz 3 BinSchPersV         277

  § 38 Absatz 3 BinSchPersV         255
                  1015   Durchführung des praktischen Prüfungsteils § 38 Absatz 3 BinSchPersV              255
                         Reisedurchführung an Bord eines Fahrzeugs
                  1016   Ausstellen eines Zeugnisses über das Be-    §
                         stehen der praktischen Prüfung am Simulator
                  1017   Durchführung der zusätzlichen Prüfungsteile
                  102    Prüfungsverfahren für das Fährschifferzeugnis
                  1021   Zulassung zur Prüfung
                  1022   Durchführung des theoretischen Prüfungs-
                         teils
                  1023   Durchführung des praktischen Prüfungsteils
                         an Bord einer Fähre
                  1024   Durchführung des praktischen Prüfungsteils
                         an einem Simulator
                  103    Prüfungsverfahren für das Sportschiffer-
                         zeugnis
                  1031   Zulassung zur Prüfung
                  1032   Durchführung des theoretischen Prüfungs-
                         teils
                  1033   Durchführung des praktischen Prüfungsteils
                         an Bord eines Fahrzeugs
                  1034   Durchführung des praktischen Prüfungsteils
                         an einem Simulator
                  104    Prüfungsverfahren für das Kleinschiffer-
                         zeugnis
                  1041   Zulassung zur Prüfung
                  1042   Durchführung des theoretischen Prüfungs-
                         teils

38 Absatz 3 BinSchPersV             10

  § 38 Absatz 4 BinSchPersV         590

  § 67 BinSchPersV                  111
  § 40 Absatz 2 BinSchPersV         84

  § 40 Absatz 3 BinSchPersV         175

  § 40 Absatz 3 BinSchPersV         175

  § 67 BinSchPersV                  82
  § 40 Absatz 2 BinSchPersV         84

  § 40 Absatz 3                     160
  BinSchPatentV
  § 40 Absatz 3 BinSchPersV         160

  § 67 BinSchPersV                  82
  § 40 Absatz 5 Satz 1              84
  BinSchPersV
BGBl. 2021, Seite 5029 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5029
   Nummer                    Gegenstand

    1043    Durchführung des theoretischen Prüfungs-
            teils für das Führen von Fahrzeugen i. S. d.
            Richtlinie (EU) 2017/2397
    1044    Durchführung des praktischen Prüfungsteils
            an Bord eines Fahrzeugs

    1045    Durchführung des praktischen Prüfungsteils
            an einem Simulator

    105     Prüfungsverfahren für besondere
            Berechtigungen
    1051    Zulassung zur behördlichen Befähigungs-
            prüfung, falls diese Leistung nicht
            mit einer Leistung nach der Nummer 1011
            verbunden ist
    1052    besondere Berechtigung für Radar:
            Durchführung der Theorieprüfung

    1053    besondere Berechtigung für Radar:
            Durchführung der praktischen Prüfung an
            einem Simulator
    1054    besondere Berechtigung für Radar:
            Durchführung der praktischen Prüfung an
            Bord eines Fahrzeugs der WSV
    1055    besondere Berechtigung für Radar auf
            Fähren:
            Durchführung der praktischen Prüfung

Abgekürzte Rechtsgrundlage     Gebühr in Euro

§ 40 Absatz 5 Satz 3                163

§ 40 Absatz 5 Satz 3                175
i. V. m. Absatz 3
BinSchPersV
§ 40 Absatz 5 Satz 3                175
i. V. m. Absatz 3
BinSchPersV

§ 67 BinSchPersV                    63

§ 41 Absatz 2 BinSchPersV           25

§ 41 Absatz 3 BinSchPersV           146

§ 41 Absatz 3 BinSchPersV           246

§ 41 Absatz 4                       102
    1056    besondere Berechtigung für Wasserstraßen- § 42 Absatz 2 BinSchPersV                13
            abschnitte mit besonderen Risiken:
            Durchführung der Prüfung, je angebrochener
            10 km-Streckenabschnitt
    1057    besondere Berechtigung für Wasserstraßen
            mit maritimem Charakter:
            Durchführung der Prüfung

    106     Prüfungsverfahren für die behördliche
            Befähigungsprüfung auf Betriebsebene
    1061    Durchführung des Prüfungsverfahrens
            durch die IHK
    107     Erteilung von Schiffsführerzeugnissen und
            besonderen Berechtigungen
    1071    Erst- oder Folgeausstellung als Karte

§ 43 Absatz 2 BinSchPersV           130

§ 59 Absatz 1 BinSchPersV           550

§§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2,         129
auch i. V. m. § 82 Absatz 2,
§ 129 BinSchPersV
    1072    Erst- oder Folgeausstellung im elektronischen §§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2,          89
            Format
    1073    Erteilung nach Tauglichkeitsverlängerung
            als Karte

    1074    Erteilung nach Tauglichkeitsverlängerung im
            elektronischen Format
    1075    Verlängerung einer bis zum 17.01.2022
            erteilten Fahrerlaubnis der Klasse F und
            Ausstellung eines Bescheides über die
            Tauglichkeit
§ 129 BinSchPersV
 § 81 Absatz 3 und 4,                143
 auch i. V. m. § 82 Absatz 2
 BinSchPersV
 § 81 Absatz 3 und 4                 103
 BinSchPersV
 § 126 Absatz 3 BinSch-              150
 PersV
BGBl. 2021, Seite 5030 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5030
          Nummer                    Gegenstand

           1076    Erteilung einer besonderen Berechtigung

Abgekürzte Rechtsgrundlage    Gebühr in Euro

  § 79 Absatz 1 BinSchPersV        129
                   als Karte, falls diese Leistung nicht mit einer
                   Leistung nach der Nummer 1071 oder 1073
                   verbunden ist

           1077    Erteilung oder Verlängerung eines
                   Befähigungszeugnisses für Sachkundige
                   für die Fahrgastschifffahrt
                   (nur im elektronischen Format)

           1078    Erstellung oder Verlängerung eines
                   Befähigungszeugnisses für Sachkundige
                   für Flüssigerdgas
                   (nur im elektronischen Format)

           108     Ausstellung eines Schifferdienstbuches oder
                   Fahrtenheftes und Erteilung von Befähi-
                   gungszeugnissen

§ 85 Absatz 2, § 87 Ab-            89
satz 2 BinSchPersV

§ 85 Absatz 1, § 87 Ab-            89
satz 2 BinSchPersV
           1081    Erstausstellung und Ausgabe eines Folge-  §§ 60, 84, 123 Absatz 5                104
                   buches ohne Eintragung eines Befähigungs- und 6, § 129 Absatz 5
                   zeugnisses                                Satz 2 BinSchPersV

           1082    Erstausstellung eines Fahrtenheftes und
                   Ausgabe eines Folgeheftes

           1083    Validierung von Fahrzeiten ohne Eintragung
                   eines Befähigungszeugnisses, je
                   angefangene Seite

           1084    Eintragung und Verlängerung eines
                   Befähigungszeugnisses auf Einstiegsebene
                   oder Betriebsebene oder des Maschinen-
                   personals

           109     Umtausch alter Befähigungszeugnisse

           1091    Umtausch einer bis zum 17.01.2022
                   erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B
                   oder C oder eines Rheinpatents in ein Uni-
                   onspatent als Karte

           1092    Umtausch einer bis zum 17.01.2022
                   erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B
                   oder C oder eines Rheinpatents in ein Uni-
                   onspatent im elektronischen Format

           1093    Umtausch einer bis zum 17.01.2022
                   erteilten Fahrerlaubnis der Klasse D in ein
                   Behördenschifferzeugnis

           1094    Umtausch einer bis zum 17.01.2022
                   erteilten Fahrerlaubnis der Klasse E in ein
                   Sportschifferzeugnis nach BinSchPersV

           1095    Umtausch einer bis zum 17.01.2022
                   erteilten Fahrerlaubnis der Klasse F in ein
                   Fährschifferzeugnis

           1096    Umtausch eines bis zum 17.01.2022
                   nach der BinSchPatentV oder
                   der Schiffspersonalverordnung-Rhein
                   ausgegebenen Schifferdienstbuches in ein
                   Schifferdienstbuch nach BinSchPersV

           1097    Umtausch eines bis zum 17.01.2022
                   erteilten Radarpatentes in eine besondere

§ 7 Nummer 1 RheinLotsO            66

§ 27 BinSchPersV                  1,50
§ 7 Nummer 3 RheinLotsO        mindestens
                                 aber 5

§§ 61, 62, 63 Absatz 2,            27
§§ 64, 123 Absatz 5,
§ 129 Absatz 5 Satz 3
BinSchPersV

§ 129 Absatz 1 und 2               129
BinSchPersV

§ 129 Absatz 1 und 2               89
BinSchPersV

§ 129 Absatz 3                     129
BinSchPersV

§ 129 Absatz 4                     129
BinSchPersV

§ 129 Absatz 5 Satz 1              129
BinSchPersV

§ 123 Absatz 5 und 6               104
BinSchPersV

§ 131 Absatz 2                     129
BinSchPersV
                   Berechtigung für Radar als Karte, falls diese
                   Leistung nicht mit einer Leistung nach den
                   Nummern 1091, 1093 bis 1095 verbunden ist
BGBl. 2021, Seite 5031 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5031
   Nummer                   Gegenstand

    1098    Umtausch eines bis zum 17.01.2022
            erteilten Radarpatentes in eine
            besondere Berechtigung für Radar als
            elektronisches Dokument, falls

Abgekürzte Rechtsgrundlage    Gebühr in Euro

§ 131 Absatz 2                     89
BinSchPersV
            diese Leistung nicht mit einer Leistung nach
            der Nummer 1092 verbunden ist
    110     Änderungen von nach Nummern 107 bis 109
            erteilten Befähigungszeugnissen
    1101    Anordnen des Beibringens eines
            Tauglichkeitsnachweises

    1102    Nachträgliche Erteilung oder
            Löschung von Auflagen und medizinischen
            Beschränkungen als Karte
    1103    Nachträgliche Erteilung oder
            Löschung von Auflagen und medizinischen
            Beschränkungen im elektronischen Format
    1104    Aussetzung oder Entzug eines
            Befähigungszeugnisses
    111     Zulassung von Lehrgängen
    1111    Zulassung eines Basislehrgangs für
            Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
    1112    Zulassung eines Auffrischungslehrgangs für
            Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

§ 21 Absatz 2,                     112
auch i. V. m. § 22 Absatz 2
Satz 3, § 22 Absatz 4,
auch i. V. m. Absatz 5
BinSchPersV
§ 21 Absatz 3 und 4,               150
auch i. V. m. § 22 Absatz 2
Satz 3 BinSchPersV
§ 21 Absatz 3 und 4,               110
auch i. V. m. § 22 Absatz 2
Satz 3 BinSchPersV
§§ 91 – 94 BinSchPersV             238

§ 56 BinSchPersV               275 – 545

§ 56 BinSchPersV               275 – 545
    1113    Zulassung eines Lehrgangs für Sachkundige § 56 BinSchPersV                  275 – 545
            für Flüssigerdgas
    1114    Zulassung eines Lehrgangs grundlegende
            Sicherheitsausbildung
    1115    Zulassung eines Lehrgangs Maschinen-
            kundige
    1116    Zulassung eines Lehrgangs atemschutz-
            gerättragende Personen
    1117    Zulassung eines Ausbildungsprogramms für
            die Betriebsebene
    112     Zulassung von Simulatoren
    1121    Zulassung eines Fahrsimulators

    1122    Zulassung eines Radarsimulators

    113     Befreiung von Fahrerlaubnissen
    1131    Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von
            Fahrzeugen ohne Fahrerlaubnis, Zulassung
            einer Ausnahme
    114     Verlängerung der Ermächtigung von Ärzten
    1141    Erteilung einer Verlängerung der
            Ermächtigung zur Durchführung
            ärztlicher Tauglichkeitsuntersuchungen
    115     UKW-Sprechfunkzeugnisse
    1151    Zulassung zu einer Prüfung

§ 53 i. V. m. Anlage 21        275 – 545
BinSchPersV
§ 54 i. V. m. Anlage 22        275 – 545
BinSchPersV
§ 58 i. V. m. Anlage 23        275 – 545
BinSchPersV
§ 55 Absatz 1 BinSchPersV      275 – 545

§ 89 i. V. m. Anlage 30           5531
BinSchPersV
§ 89 i. V. m. Anlage 30           2777
BinSchPersV

§ 14 BinSchPersV                   112

§ 137 Absatz 2 i. V. m.        373 – 467
Anlage 32 BinSchPersV

§ 7 Absatz 3                      14,85
BinSchSprFunkV
BGBl. 2021, Seite 5032 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5032
              Nummer                    Gegenstand

                1152   Prüfung

                1153   Teilprüfung oder Wiederholung
                       von 1 Teil / 2 Teilen

 Abgekürzte Rechtsgrundlage   Gebühr in Euro

§ 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2       65,45
BinSchSprFunkV
§ 9 Absatz 5, § 12 Absatz 2 42,65 / 65,45
BinSchSprFunkV
                1154   Erteilung des UKW-Sprechfunkzeugnisses        § 9 Absatz 4, § 10                21,30
BinSchSprFunkV
                1155   Erteilung eines Sprechfunkzeugnisses          § 10 BinSchSprFunkV               31,20
                       durch FVT
                1156   Umschreibung oder Ersatzausfertigung          §§ 10, 11 BinSchSprFunkV         41,10“.
                       von Berufszeugnissen

        bbb) Der Tabellenabschnitt 2 wird wie folgt
             geändert:
             aaaa) In Nummer 2135 wird in der
                   dritten Spalte die Angabe „§ 15

                   BinSchUO, Anhang VI § 1.10“
                   durch    die    Angabe    „§ 15
                   BinSchUO,      § 96    Absatz 1
                   BinSchPersV“ ersetzt.

             bbbb) In Nummer 2136 wird in der

                   dritten Spalte die Angabe „i. V. m.
                   Anhang VI § 1.10“ durch die
                   Angabe „i. V. m. § 96 Absatz 1
                   BinSchPersV“ ersetzt.

             cccc) Nummer 217 wird wie folgt ge-
                   ändert:

                   aaaaa) In der zweiten Spalte
                          werden die Wörter „Aus-
                          stellung oder Änderung
                          des Bordbuches und der
                          dazugehörigen Beschei-
                          nigung“ durch die Wörter
                          „Ausstellung oder Ände-
                          rung des Bordbuches
                          und der dazugehörigen
                          Bescheinigung;       Um-
                          tausch eines Fahrtenbu-
                          ches oder eines Bordbu-
                          ches nach der Schiffsper-
                          sonalverordnung-Rhein in
                          ein    Bordbuch     nach
                          BinSchPersV“ ersetzt.

                   bbbbb) In der dritten Spalte wird
                          die Angabe „§ 3.13 Num-
                          mer 1    RheinSchPersV“
                          durch      die    Angabe
                          „§§ 102, 125 Absatz 2
                          BinSchPersV, § 3.13 Num-
                          mer 1    RheinSchPersV“
                          ersetzt.
  b) In Abschnitt 6 Nummer 1 wird Satz 2 aufge-
     hoben.

  (3) § 2 Absatz 2 der Binnenschifffahrt-Sportboot-

vermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I

S. 572), die zuletzt durch Artikel 130 des Gesetzes

vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Nummern 1, 5 und 7 werden aufgehoben.

2. Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-
   mern 1 bis 3.
3. Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4.

4. Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 5.

   (4) Die Verordnung zur Einführung der Binnen-
schifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011
(BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I

S. 4371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „§ 1.10 Nummer 1
   Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buch-
   stabe b Doppelbuchstabe aa, bb, dd und ee“ durch
   die Wörter „§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-
   buchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuch-

   stabe aa bis ee, gg und hh“ ersetzt.
2. Nach § 38 wird folgender § 39 eingefügt:

                          „§ 39
               Anwendungsbestimmung
            aus Anlass der Verordnung zur
          Neuregelung befähigungsrechtlicher
          Vorschriften in der Binnenschifffahrt

     Diese Verordnung und die Binnenschifffahrt-
  straßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 dieser
  Verordnung) sind bis zum Ablauf des 17. Januar
  2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden und
  anzuwendenden Fassung weiter anzuwenden.“
3. § 40 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   (5) Die Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung (Anlage
zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember
2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021
(BGBl. I S. 4371) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1.01 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 45 wird wie folgt gefasst:

     „45. „diensttuende Mindestbesatzung“: die Be-

          satzung nach Teil 3 der Binnenschiffs-

          personalverordnung oder nach den §§ 3.15

          bis 3.23 der Schiffspersonalverordnung-

          Rhein, die sich nicht in der Ruhezeit be-
          findet;“.
BGBl. 2021, Seite 5033 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5033
  b) Nummer 50 wird aufgehoben.

  c) Die bisherige Nummer 51 wird die Nummer 50

     und wird wie folgt gefasst:

     „50. „Binnenschiffspersonalverordnung“:      Bin-
          nenschiffspersonalverordnung vom 26. No-
          vember 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils
          geltenden und anzuwendenden Fassung;“.

  d) Die bisherigen Nummern 52 bis 60 werden die
     Nummern 51 bis 59.

2. § 1.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. Ein Fahrzeug sowie einen Schwimmkörper darf
      nur führen (Schiffsführer), wer hierfür geeignet
      ist. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er
      ein Befähigungszeugnis oder eine sonstige
      Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen für die
      geführte Fahrzeugart und die zu befahrende
      Strecke besitzt sowie körperlich und geistig
      zum Führen des Fahrzeugs geeignet ist. Befährt
      der Schiffsführer einen Streckenabschnitt, der
      als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonde-
      ren Risiken ausgewiesen ist, muss er zudem die
      hierfür erforderliche besondere Berechtigung
      besitzen. Sind mehrere Personen an Bord eines

      Fahrzeugs, die die Anforderungen des Satzes 2,

      auch in Verbindung mit Satz 3, erfüllen, ist der
      Schiffsführer rechtzeitig zu bestimmen. Sind
      nach den einschlägigen Besatzungsvorschriften
      mehrere Schiffsführer für das Fahrzeug vorge-
      schrieben, benötigt nur der Schiffsführer, unter

      dessen Führung das Fahrzeug steht, die für

      das Befahren eines als Binnenwasserstraßen-
      abschnitt mit besonderen Risiken ausgewiese-
      nen Streckenabschnitts erforderliche besondere
      Berechtigung.“

3. § 1.10 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

         „b) Urkunden und Unterlagen zur Besatzung:
             aa) das Befähigungszeugnis oder die
                 sonstige Erlaubnis zum Führen von

                 Fahrzeugen des Schiffsführers;

             bb) der ordnungsgemäß ausgefüllte Qua-
                 lifikationsnachweis, das Befähigungs-
                 zeugnis oder die sonstige Erlaubnis
                 zum Führen von Fahrzeugen der an-
                 deren Mitglieder der Besatzung;

             cc) der Nachweis der besonderen Be-

                 rechtigung für das Befahren eines

                 als Binnenwasserstraßenabschnitt mit

                 besonderen Risiken ausgewiesenen

                 Streckenabschnitts nach der Binnen-

                 schiffspersonalverordnung oder das

                 nach der Binnenschiffspersonalver-

                 ordnung weitergeltende Strecken-

                 zeugnis des Schiffsführers;

             dd) der Nachweis der besonderen Be-
                 rechtigung für das Befahren eines
                 als Binnenwasserstraßenabschnitt mit
                 besonderen Risiken ausgewiesenen
                 Streckenabschnitts nach der Binnen-

              schiffspersonalverordnung oder das
              nach der Binnenschiffspersonalver-

              ordnung weitergeltende Strecken-

              zeugnis der anderen Mitglieder der
              Besatzung;
        ee) das ordnungsgemäß ausgefüllte Bord-
            buch oder Fahrtenbuch;

        ff) die Bescheinigung über die Ausgabe
            der Bordbücher;

        gg) der Nachweis der besonderen Be-
            rechtigung für Radar nach der Binnen-
            schiffspersonalverordnung oder das
            nach der Binnenschiffspersonalver-
            ordnung weitergeltende Radarpatent;
        hh) ein Sprechfunkzeugnis für den Bin-
            nenschifffahrtsfunk;
        ii)   bei einem Fahrzeug, das das Kenn-
              zeichen nach § 2.06 trägt, jeweils
              das Befähigungszeugnis für Sach-
              kundige für Flüssigerdgas (LNG) des
              Schiffsführers und der Besatzungs-
              mitglieder, die am Bunkervorgang be-
              teiligt sind;

        jj)   das Befähigungszeugnis für Sach-

              kundige für die Fahrgastschifffahrt.“

bb) Buchstabe d wird wie folgt geändert:
    aaa) In dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa
         wird das Wort „sonstige“ gestrichen.

    bbb) Doppelbuchstabe ee wird wie folgt ge-

         fasst:

          „ee) ein Abdruck des Handbuchs Bin-
               nenschifffahrtsfunk, Allgemeiner
               Teil und Regionaler Teil Deutsch-
               land für die befahrene Wasser-
               straße, in der jeweils geltenden
               Fassung.“
cc) In Buchstabe e und f wird jeweils im Satzteil
    vor Doppelbuchstabe aa das Wort „sonstige“
    gestrichen.
dd) Folgende Sätze werden angefügt:

    „Die Urkunden nach Satz 1 Buchstabe b

    Doppelbuchstabe aa, ii und jj können auch
    in einer jederzeit lesbaren, elektronischen
    Textfassung, die der Anforderung des Mus-
    ters des Anhangs I Nummer 1 der Durch-
    führungsverordnung (EU) 2020/182 der Kom-
    mission vom 14. Januar 2020 über Muster
    im Bereich der Berufsqualifikationen in der

    Binnenschifffahrt (ABl. L 38 vom 11.2.2020,

    S. 1) genügt, an Bord mitgeführt werden. Die

    Urkunden und Unterlagen nach Satz 1 Buch-

    stabe b Doppelbuchstabe ff, Buchstabe c, d

    Doppelbuchstabe aa bis dd, Buchstabe e

    und f Doppelbuchstabe bb können auch in

    einer jederzeit lesbaren, elektronischen Text-

    fassung im Dateiformat PDF an Bord mitge-

    führt werden. Das Beförderungspapier nach
    ADN Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe b
    und die Schiffsstoffliste nach ADN Unterab-
    schnitt 8.1.2.3 Buchstabe g können auch
    in einer jederzeit lesbaren, elektronischen
    Textfassung in einem Format, das den An-
BGBl. 2021, Seite 5034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5034
          forderungen des ADN Unterabschnitt 5.4.0.2
          in Verbindung mit dem Leitfaden für die
          Anwendung des ADN Unterabschnitt 5.4.0.2
          genügt, an Bord mitgeführt werden. Die
          Unterlage nach Satz 1 Buchstabe d Doppel-
          buchstabe ee und das Europäische Überein-
          kommen über die internationale Beförderung
          von gefährlichen Gütern auf Binnenwasser-
          straßen einschließlich der dem Übereinkom-
          men als Anlage beigefügten Verordnung
          (ADN Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe d)
          können auch in einer jederzeit lesbaren, elek-
          tronischen Textfassung mitgeführt werden.“

  b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
       „7. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass

           die folgenden Urkunden und Unterlagen an

           Bord mitgeführt werden:

          a) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1
             Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buch-
             stabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es
             sich um keine Fahrerlaubnis für die Bin-
             nenschifffahrtsstraßen nach der Sport-
             bootführerscheinverordnung handelt, Dop-
             pelbuchstabe bb, sofern es sich um keine
             Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrts-
             straßen nach der Sportbootführerschein-
             verordnung handelt, Doppelbuchstabe cc
             bis jj, Buchstabe c, d, e Doppelbuch-
             stabe aa, bb, ff, gg, hh, jj und ll und Buch-
             stabe f Doppelbuchstabe bb und
          b) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1
             Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc,
             Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern

             es sich um eine Fahrerlaubnis für die
             Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sport-
             bootführerscheinverordnung handelt, und
             Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um
             eine Fahrerlaubnis für die Binnenschiff-
             fahrtsstraßen nach der Sportbootführer-
             scheinverordnung handelt, Buchstabe e
             Doppelbuchstabe cc bis ee, ii und kk und
             Buchstabe f Doppelbuchstabe aa.“

  c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
       „9. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass
           die folgenden Urkunden und sonstigen Un-
           terlagen auf Verlangen den zur Kontrolle be-
           fugten Personen ausgehändigt oder in einer
           jederzeit lesbaren, elektronischen Fassung
           nach den in Nummer 1 Satz 2 bis 5 ge-
           nannten Anforderungen oder Formaten zur
           Verfügung gestellt werden:
          a) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1
             Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb,
             Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern
             es sich um keine Fahrerlaubnis für die
             Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sport-
             bootführerscheinverordnung handelt, Dop-
             pelbuchstabe bb, sofern es sich um keine
             Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrts-
             straßen nach der Sportbootführerschein-
             verordnung handelt, und Doppelbuch-
             stabe cc bis jj, Buchstabe c, d, e Doppel-
             buchstabe aa, bb, ff bis hh, jj und ll und
             Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und

         b) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1
            Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buch-
            stabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es
            sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnen-
            schifffahrtsstraßen nach der Sportboot-
            führerscheinverordnung handelt, Doppel-
            buchstabe bb, sofern es sich um eine
            Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrts-
            straßen nach der Sportbootführerschein-
            verordnung handelt, Buchstabe e Doppel-
            buchstabe cc bis ee, ii und kk und Buch-
            stabe f Doppelbuchstabe aa.“

4. § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt
   gefasst:

  „b) sich an Bord eine Person befindet, die ein

      Befähigungszeugnis mit dem Eintrag der beson-

      deren Berechtigung für Radar nach der Binnen-
      schiffspersonalverordnung oder ein nach Bin-
      nenschiffspersonalverordnung weitergeltendes
      Radarpatent besitzt.“

5. § 6.32 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Ein Fahrzeug darf nur mit Radar fahren, wenn
  sich eine Person, die neben dem für die geführte
  Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke er-
  forderlichen Befähigungszeugnis eine besondere
  Berechtigung für Radar nach der Binnenschiffs-
  personalverordnung oder ein nach Binnenschiffs-
  personalverordnung weitergeltendes Radarpatent
  besitzt und eine zweite Person, die mit der Ver-
  wendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend
  vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.“

6. In § 21.24 Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „der

   Binnenschifferpatentverordnung“ durch die Wörter
   „der Binnenschiffspersonalverordnung“ ersetzt.
  (6) Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom
21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die
durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019
(BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu An-
    hang VI wie folgt gefasst:

   „Anhang VI (weggefallen)“.
 2. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt
      gefasst:
      „b) Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung
          für die übrigen Fahrzeuge.“

   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
 3. § 2 Absatz 2 Nummer 2 wie folgt gefasst:

   „2. Binnenschiffspersonalverordnung:
       Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. No-
       vember 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils
       geltenden und anzuwendenden Fassung;“

 4. In § 6 Absatz 9 werden die Wörter „mit dem An-
    hang VI Kapitel 1 und 3 dieser Verordnung“ durch
    die Wörter „mit Teil 3 der Binnenschiffspersonal-
    verordnung“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 5035 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5035
 5. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „des Anhangs VI“
    durch die Wörter „der Binnenschiffspersonalver-
    ordnung“ ersetzt.

 6. In § 34 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
    Anhang VI § 3.03 Nummer 2 Satz 1“ durch die
    Wörter „nach § 101 Absatz 2 der Binnenschiffs-
    personalverordnung“ ersetzt.

 7. § 35 Absatz 2 Nummer 2 und 3, Absatz 3 Num-
    mer 14 und 15 Absatz 5 Nummer 8 bis 12 und
    Absatz 6 werden aufgehoben.
 8. § 36 Nummer 22, 23, 40 und 53 bis 57 werden auf-
    gehoben.

 9. Folgender § 41 wird angefügt:

                          „§ 41

                Anwendungsbestimmung
             aus Anlass der Verordnung zur
           Neuregelung befähigungsrechtlicher
           Vorschriften in der Binnenschifffahrt

     Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 17. Ja-
   nuar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden
   und anzuwendenden Fassung weiter anzuwen-
   den.“
10. Anhang II wird wie folgt geändert:

   a) § 1.01 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. „Kahnfähre“ eine zur Beförderung von
          Personen gebaute, offene Fähre, die durch
          Muskelkraft fortbewegt wird; auch mit einem
          – zur Beherrschung besonderer Betriebs-

          lagen – Hilfsantrieb ausgestattet;“.

   b) In § 7.03 Nummer 2 werden die Wörter „nach
      Anhang VI § 3.03 Nummer 2 Satz 1“ durch
      die Wörter „nach § 101 Absatz 2 der Binnen-
      schiffspersonalverordnung“ ersetzt.
11. Anhang V wird wie folgt geändert:
   a) In Muster 2 Nummer 5 werden ersetzt

      aa) die Wörter „Anhang VI Kapitel 3“ jeweils
          durch die Wörter „Teil 3 der BinSchPersV“,

      bb) die Wörter „Schiffsführer, Steuermann,
          Matrose, Schiffsjunge, Maschinist, Matro-
          sen-Motorwart, Heizer“ durch die Wörter

          „Schiffsführer, Steuermann, Bootsmann, Ma-

          trose, Leichtmatrose, Maschinenkundiger“.

   b) In Muster 2 Nummer 7 werden die Wörter
      „Schiffsführer, Steuermann, Matrose, Schiffs-
      junge, Maschinist, Matrosen-Motorwart, Heizer“
      durch die Wörter „Schiffsführer, Steuermann,
      Bootsmann, Matrose, Leichtmatrose, Maschi-
      nenkundiger“ ersetzt.
   c) In Muster 3 Nummer 39 werden die Wörter

      „Fährführer, Fährgehilfe, Fährjunge“ durch die
      Wörter „Fährführer, Decksmann 180, Decks-
      mann“ ersetzt.

   d) In Muster 3 Nummer 42 werden die Wörter
      „Schiffsführer,  Steuermann,       Bootsmann,
      Matrose, Leichtmatrose, Matrosen-Motorwart,
      Maschinist“ durch die Wörter „Schiffsführer,
      Steuermann, Bootsmann, Matrose, Leichtma-
      trose, Maschinenkundiger“ ersetzt.

    e) In Muster 6 Seite 3 Nummer 5 wird die An-
       gabe „Anhang VI § 3.11 Nr. 2 BinSchUO“
       jeweils durch die Angabe „§ 111 Absatz 2
       BinSchPersV“ ersetzt.

12. Anhang VI wird aufgehoben.

   (7) In § 3 Absatz 2 der Sportbootführerscheinver-
ordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die
zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, werden
die Nummern 5 und 6 durch die folgenden Nummern 5
bis 7 ersetzt:

„5. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die
    nach den Bestimmungen der Binnenschifferpatent-
    verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I

    S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verord-
    nung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)
    geändert worden ist, zum Führen von Fahrzeugen
    berechtigen,

6. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die
   nach den Bestimmungen der Schiffspersonalver-
   ordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1
   der    Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
   vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300,
   Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom
   29. Mai 2019 (Anlage 3 zu Artikel 1 Nummer 2
   Satz 1 der Verordnung vom 8. November 2019
   (BGBl. 2019 II S. 907) geändert worden ist, in der
   jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung
   zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,

7. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die

   nach den Bestimmungen der Binnenschiffsperso-
   nalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I
   S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwenden-
   den Fassung zum Führen von Fahrzeugen berech-
   tigen,“.
  (8) Die Vierte Verordnung zur vorübergehenden Ab-
weichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
vom 24. April 2020 (VkBl. S. 295) wird wie folgt geän-
dert:

1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

                           „§ 4a

                Anwendungsbestimmung

             aus Anlass der Verordnung zur

           Neuregelung befähigungsrechtlicher
           Vorschriften in der Binnenschifffahrt

     Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 17. Ja-
   nuar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden
   Fassung weiter anzuwenden.“
2. Im Anhang wird die Nummer II wie folgt geändert:

   a) In Nummer 6 wird § 11.22 wie folgt geändert:

      aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

      bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

3. In Nummer 10 des Anhangs wird § 12.22 wie folgt
   geändert:
   a) Nummer 2 wird aufgehoben.

   b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
BGBl. 2021, Seite 5036 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5036
   (9) Die Siebenundzwanzigste Verordnung zur vorü-
bergehenden Abweichung von der Donauschifffahrts-
polizeiverordnung vom 24. April 2020 (VkBl. S. 303)
wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird aufgehoben.

  b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
     sätze 1 bis 3.
  c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 13.12
           Nummer 1“ durch die Angabe „§ 13.11 Num-
           mer 1“ ersetzt.
       bb) In Nummer 19 werden die Wörter „§ 13.12
           Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
           Satz 2, und § 13.13 Nummer 4“ durch die
           Wörter „§ 13.11 Nummer 2 Satz 1, auch in

           Verbindung mit Satz 2, und § 13.14 Num-
           mer 4“ ersetzt.

       cc) In Nummer 20 wird die Angabe „§ 13.14

           Satz 1“ durch die Angabe „§ 13.13 Satz 1“
           ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird aufgehoben.

  b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-
     sätze 2 bis 5.
  c) In dem neuen Absatz 2 wird in den Nummern 1

     bis 4 jeweils die Angabe „Absatz 2“ durch die
     Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
  d) In dem neuen Absatz 3 wird in den Nummern 1
     bis 15 jeweils die Angabe „Absatz 3“ durch die
     Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
  e) In dem neuen Absatz 5 wird in den Nummern 1
     und 2 jeweils die Angabe „Absatz 4“ durch die
     Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                          „§ 4a

                Anwendungsbestimmung
             aus Anlass der Verordnung zur
           Neuregelung befähigungsrechtlicher
           Vorschriften in der Binnenschifffahrt
    Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 17. Ja-
  nuar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden
  Fassung weiter anzuwenden.“
4. Im Anhang wird die Nummer II wie folgt geändert:
  a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Angaben zu Abschnitt III werden aufge-
           hoben.

        bb) Die Angaben zu Abschnitt IV werden die An-
            gaben zu Abschnitt III und die Angaben zu
            den §§ 13.12 und 13.13 werden die Angaben
            zu den §§ 13.11 und 13.12.
        cc) Die Angabe zu Abschnitt V wird die Angabe
            zu Abschnitt IV und die Angabe zu § 13.14
            wird die Angabe zu § 13.13.

   b) In Nummer 3 Buchstabe g wird § 8.01 Nummer 3
      wie folgt geändert:

        „„diensttuende Mindestbesatzung“:
        die Besatzung nach Teil 3 der Binnenschiffs-
        personalverordnung oder nach den §§ 3.15
        bis 3.23 der Schiffspersonalverordnung-Rhein,
        die sich nicht in der Ruhezeit befindet.“
   c) Nummer 14 wird wie folgt geändert:

        aa) Abschnitt III wird aufgehoben.

        bb) Der bisherige Abschnitt IV wird Abschnitt III
            und die bisherigen §§ 13.12 und 13.13

            werden die §§ 13.11 und 13.12.

        cc) Der bisherige Abschnitt V wird Abschnitt IV
            und der bisherige § 13.14 wird § 13.13.

                       Artikel 3

                 Aufhebung

           von Rechtsvorschriften
  Es werden ab dem 18. Januar 2022 aufgehoben:
1. die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. De-
   zember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch
   Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September
   2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist,
2. die Verordnung über die Erteilung von Radarpa-
   tenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des
   Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die
   zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom
   30. Mai 2014 (BGBl. S. 610) geändert worden ist,

3. die Vierte Verordnung zur vorübergehenden Ab-
   weichung von der Binnenschifferpatentverordnung
   vom 11. Februar 2019 (VkBl. S. 196) und
4. die Sechste Verordnung zur vorübergehenden Ab-
   weichung von der Binnenschifferpatentverordnung
   vom 9. August 2021 (VkBl. S. 865).

                       Artikel 4
                   Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Berlin, den 26. November 2021
                                           Der Bundesminister
                                  für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                            Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4982. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4a50acc4f512c93c….