Gesetze / Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt
WSBGebV§ 3 Zeitgebühr
Stand: 03.11.2021
Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.