§ 54 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/54#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/54#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/54#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 54 BMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 20.10.2022 – 19 ZB 22.1211Zitiert von 7
- BVerfG, 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17Rundfunkbeitrag im privaten Bereich sowie für Betriebsstätten und nicht lediglich privat genutzte Kraftfahrzeuge grds verfassungsgemäß - realistische Möglichkeit aller Beitragspflichtigen zur Nutzung einer öffentlichen Leistung hinreichend für Beitragserhebung - Unvereinbarkeit der mehrfachen Belastung von Zweitwohnungsinhabern, insoweit Fortgeltungsanordnung mit Möglichkeit der Beitragsbefreiung sowie Frist für Neuregelung bis zum 30.06.2020Zitiert von 299
- VG Würzburg, 03.04.2025 – W 3 K 23.159
- VG München, 23.12.2024 – M 6 S 24.1470
- OVG NRW, 14.08.2023 – 2 A 2542/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2022 – OVG 5 B 2/20Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG München, 01.08.2022 – M 6 K 21.554Zitiert von 2
- VG Köln, 21.03.2022 – 6 K 4343/17
- OVG NRW, 18.03.2022 – 12 B 1301/21Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 BMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 54 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1746)
BGBl. 2019 I S. 1746
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 54 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.