§ 54 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.07.2026
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 20.10.2022 – 19 ZB 22.1211Zitiert von 7
- BVerfG, 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17Rundfunkbeitrag im privaten Bereich sowie für Betriebsstätten und nicht lediglich privat genutzte Kraftfahrzeuge grds verfassungsgemäß - realistische Möglichkeit aller Beitragspflichtigen zur Nutzung einer öffentlichen Leistung hinreichend für Beitragserhebung - Unvereinbarkeit der mehrfachen Belastung von Zweitwohnungsinhabern, insoweit Fortgeltungsanordnung mit Möglichkeit der Beitragsbefreiung sowie Frist für Neuregelung bis zum 30.06.2020Zitiert von 280
- VG Würzburg, 03.04.2025 – W 3 K 23.159
- VG München, 23.12.2024 – M 6 S 24.1470
- OVG NRW, 14.08.2023 – 2 A 2542/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2022 – OVG 5 B 2/20Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG München, 01.08.2022 – M 6 K 21.554Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2020 – L 18 AS 1641/19Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2020 – L 18 AS 1812/19Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II - Leistungsausschluss für ausländische Arbeitsuchende - Fünfjähriger gewöhnlicher Aufenthalt - Keine Voraussetzung einer durchgehenden melderechtlichen Anmeldung - Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen - Gleichbehandlungsgebot KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 BMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/54#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/54#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 32 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2.
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
3.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt,
4.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 eine Bestätigung ausstellt,
5.
6.
entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt,
8.
entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht bereithält,
9.
entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Meldeschein nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder Daten nicht oder nicht mindestens ein Jahr speichert,
10.
entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3 einen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/54#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.