§ 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
Stand: 10.06.2019
Die meldepflichtige Person hat auf Verlangen der Meldebehörde
1.
die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
2.
die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
3.
persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 25 BMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2024 – 1 LZ 499/22 OVG
- VG Düsseldorf, 07.08.2018 – 10 K 2130/18
- OLG Karlsruhe, 12.08.2013 – 11 Wx 15/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.