Gesetze / Bundesmeldegesetz

BMG

§ 24 Datenerhebung, Meldebestätigung

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Nummer 5, 6 und 10 genannten Daten erhoben werden. Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung). Diese darf nur folgende Daten enthalten:

1.
Familienname,
2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3.
Doktorgrad,
4.
Geburtsdatum,
5.
Einzugsdatum oder Auszugsdatum,
6.
Datum der An- oder Abmeldung,
7.
Anschrift und
8.
alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung.
§ 22 § 23a