Gesetze / Bundesmeldegesetz

BMG

§ 24 Datenerhebung, Meldebestätigung

Stand: 27.06.2024

Bund4 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/24#abs-1 (1) Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c und Nummer 10 genannten Daten erhoben werden. Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/24#abs-2 (2) Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche oder, sofern die An- oder Abmeldung elektronisch durchgeführt wird, eine elektronische Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung). Diese darf nur folgende Daten enthalten:

1.
Familienname,
2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3.
Doktorgrad,
4.
Geburtsdatum,
5.
Einzugsdatum oder Auszugsdatum,
6.
Datum der An- oder Abmeldung,
7.
Anschrift und
8.
alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung.
§ 23a § 25