§ 24 Datenerhebung, Meldebestätigung
Stand: 27.06.2024
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 24.07.2018 – 19 A 1692/18
- VG Gelsenkirchen, 28.03.2018 – 17 L 520/18Zitiert von 1
- VG Hamburg, 03.05.2016 – 2 E 1400/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/24#abs-1 (1) Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c und Nummer 10 genannten Daten erhoben werden. Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/24#abs-2 (2) Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche oder, sofern die An- oder Abmeldung elektronisch durchgeführt wird, eine elektronische Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung). Diese darf nur folgende Daten enthalten: