Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 35 Einstellung von Richterinnen und Richtern sowie früheren Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in ein Beförderungsamt
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 31.08.2010 – 28 A 104.07Zitiert von 1
- VG Lüneburg, 19.03.2003 – 1 A 164/02Zitiert von 2
- BVerwG, 30.01.2014 – 1 WB 1/13Auswahlverfahren für horizontalen Laufbahnwechsel; Regelung durch VerwaltungsvorschriftZitiert von 92
- OVG NRW, 21.07.2020 – 1 B 1699/19Zitiert von 2
- OVG NRW, 06.01.2025 – 1 B 774/24Zitiert von 2
- ArbG Gera, 14.12.2023 – 5 Ga 16/23
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 03.11.2022 – 15 L 1570/22Zitiert von 2
- OVG NRW, 03.02.2021 – 1 B 409/20Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 13.08.2020 – 10 L 1192/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/35#abs-1 (1) Abweichend von § 34 können Richterinnen und Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, nach folgenden Zeiträumen folgende Ämter übertragen werden:
Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/35#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für frühere Richterinnen und Richter sowie frühere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.