Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 35 Einstellung von Richterinnen und Richtern sowie früheren Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in ein Beförderungsamt
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/35#abs-1 (1) Abweichend von § 34 können Richterinnen und Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, nach folgenden Zeiträumen folgende Ämter übertragen werden:
Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/35#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für frühere Richterinnen und Richter sowie frühere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 35 BLV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Lüneburg, 19.03.2003 – 1 A 164/02Zitiert von 2
- VG Köln, 28.11.2019 – 15 L 1142/19
- BVerwG, 30.01.2014 – 1 WB 1/13Auswahlverfahren für horizontalen Laufbahnwechsel; Regelung durch VerwaltungsvorschriftZitiert von 103
- OVG NRW, 21.07.2020 – 1 B 1699/19Zitiert von 2
- BVerwG, 25.03.2009 – 6 P 8.08Keine Erstreckung des Beteiligungsrechts nach § 80 BPersVG auf die Beratung des Prüfungsergebnisses durch die Auswahlkommission Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 9
- BVerwG, 03.03.2005 – 2 C 11.04Zitiert von 65
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.01.2025 – 1 B 774/24Zitiert von 2
- ArbG Gera, 14.12.2023 – 5 Ga 16/23
- VG Köln, 03.11.2022 – 15 L 1570/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.