Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 39 Verlängerung der Probezeit
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 5
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- VG Köln, 15.05.2026 – 15 L 910/26
- OVG NRW, 27.11.2019 – 1 B 1482/19
- VGH Baden-Württemberg, 27.03.2014 – 4 S 163/14Zitiert von 4
- BVerfG, 07.07.1982 – 2 BvL 14/78, 2 BvL 2/79, 2 BvL 7/82Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Grundsatz der Versorgung aus dem letzten AmtZitiert von 77
- LAG Köln, 02.03.2018 – 10 SaGa 21/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/39#abs-1 (1) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde bei der Gewährung der Beurlaubung festgestellt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/39#abs-2 (2) Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten
§ 21 Absatz 3 gilt entsprechend.