Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 38 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 23.01.2020 – 10 K 11725/18
- VG Lüneburg, 19.03.2003 – 1 A 164/02Zitiert von 2
- BVerwG, 03.03.2025 – 2 VR 4/24Fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung einer vom Dienst freigestellten GleichstellungsbeauftragtenZitiert von 32
- OVG NRW, 28.03.2018 – 1 A 2740/15Zitiert von 2
- OVG NRW, 28.03.2018 – 1 A 2411/15Zitiert von 12
- OVG NRW, 29.01.2021 – 1 B 1992/20
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/38#abs-1 (1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden. Satz 1 gilt nicht für die Mindestprobezeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/38#abs-2 (2) Hauptberufliche Tätigkeiten nach Absatz 1 können auch auf die Mindestprobezeit angerechnet werden, wenn die hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt worden ist
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/38#abs-3 (3) Auf die Probezeit sind bei früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren die Zeiten anzurechnen, in denen sich die Beamtin oder der Beamte, nachdem sie oder er die Laufbahnbefähigung erworben hat, bei einem anderen Dienstherrn in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat. Auf die Mindestprobezeit können die in Satz 1 genannten Zeiten angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/38#abs-4 (4) Auf die Probezeit und die Mindestprobezeit sind folgende Zeiten einer Bewährung in einer Probezeit anzurechnen:
Die Anrechnung nach Satz 1 gilt auch für frühere Richterinnen und Richter, frühere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie frühere verbeamtete Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Bundes- oder Landesdienst.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/38#abs-5 (5) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/38#abs-6 (6) § 21 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.