Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 27 Besondere Qualifikationen für die Zulassung zu Laufbahnen des einfachen Dienstes
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 03.02.2021 – 1 B 409/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 21.07.2020 – 1 B 1699/19Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 22.11.2011 – 4 S 1799/11Zitiert von 1
- OVG Saarland, 08.08.2016 – 1 A 203/15Zitiert von 2
- OVG NRW, 11.04.2012 – 1 B 1557/11Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2023 – OVG 10 S 20/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.07.2024 – 2 VR 5/23Dienstposten mit Führungsfunktion; Anforderung der VerwendungsbreiteZitiert von 8
- ArbG Gera, 14.12.2023 – 5 Ga 16/23
- VG Schleswig, 11.07.2022 – 12 B 29/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Abweichend von § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesbeamtengesetzes können für die Zulassung zu Laufbahnen des einfachen Dienstes anstelle einer abgeschlossenen Berufsausbildung folgende Abschlüsse berücksichtigt werden:
1.
Abschluss der höherqualifizierenden Berufsbildung oder
2.
Abschluss eines Feststellungsverfahrens mit dem Ergebnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41b Absatz 1 der Handwerksordnung.