# § 35 BLV 2026 — Einstellung von Richterinnen und Richtern sowie früheren Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in ein Beförderungsamt

Bundeslaufbahnverordnung  
Stand: 17.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von § 34 können Richterinnen und Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, nach folgenden Zeiträumen folgende Ämter übertragen werden:

- 1. ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A ein Jahr nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit,

- 2. ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit.

Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für frühere Richterinnen und Richter sowie frühere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

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Zitiervorschlag: § 35 BLV 2026

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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