Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/29?asof=2021-08-25#abs-1 (1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/29?asof=2021-08-25#abs-2 (2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/29?asof=2021-08-25#abs-3 (3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 29 BLV 2009 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 23.02.2026 – 24 A 193/26
- VG Bayreuth, 01.04.2025 – B 5 K 24.229
- VG Kassel, 16.09.2019 – 1 K 474/18.KSZitiert von 6
- VG Koblenz, 14.01.2015 – 2 K 389/14.KOZitiert von 2
- VG Bayreuth, 01.04.2025 – B 5 K 24.134
- VG Stuttgart, 28.08.2019 – 15 K 7004/18
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.02.2026 – 1 E 381/24Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.02.2026 – 2 LZ 323/23 OVG
- VG Köln, 10.10.2024 – 15 L 1071/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 BLV 2009 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
16.08.2021 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
-
20.02.2013 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 316)
BGBl. 2013 I S. 316
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.