Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung

BLV 2009

§ 31 Mindestprobezeit

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/31#abs-1 (1) Die Probezeit muss mindestens ein Jahr dauern (Mindestprobezeit).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/31#abs-2 (2) Auf die Mindestprobezeit können hauptberufliche Tätigkeiten nicht nach § 29 Absatz 1 angerechnet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/31#abs-3 (3) Auf die Mindestprobezeit kann jedoch eine hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, soweit die hauptberufliche Tätigkeit

1.
nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspricht und
2.
ausgeübt worden ist
a)
im berufsmäßigen Wehrdienst,
b)
in der obersten Dienstbehörde, die für die Bewährungsfeststellung zuständig ist, oder in deren Dienstbereich oder
c)
in einem Beamtenverhältnis als Beamtin oder Beamter der Bundesbesoldungsordnung W oder C.
§ 30 § 32