Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung

BLV 2009

§ 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

1.
die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind,
2.
deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist oder
3.
die nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/29?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 27 § 29