Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/29?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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20.02.2013 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 316)
BGBl. 2013 I S. 316
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