Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 28 Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/28#abs-1 (1) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/28#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten haben sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/28#abs-3 (3) Die Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit in mindestens zwei Verwendungsbereichen einzusetzen, wenn nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/28#abs-4 (4) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind spätestens nach der Hälfte der festgesetzten Probezeit erstmals und vor Ablauf der festgesetzten Probezeit mindestens ein zweites Mal zu beurteilen. Auf besondere Eignungen und auf bestehende Mängel ist in der Beurteilung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/28#abs-5 (5) Kann die Bewährung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit nicht abschließend festgestellt werden, kann die Probezeit verlängert werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/28#abs-6 (6) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probezeit nicht in vollem Umfang bewährt haben, werden spätestens mit Ablauf der Probezeit entlassen.