Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung

BLV 2009

§ 2 Begriffsbestimmungen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/2#abs-1 (1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/2#abs-2 (2) Eignung erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/2#abs-3 (3) Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/2#abs-4 (4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/2#abs-5 (5) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/2#abs-6 (6) Probezeit ist die Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Probe, in der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion bewähren sollen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/2#abs-7 (7) Erprobungszeit ist die Zeit, in der die Beamtin oder der Beamte die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nachzuweisen hat.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/2#abs-8 (8) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt. Sie erfolgt in den Fällen, in denen die Amtsbezeichnung wechselt, durch Ernennung.

§ 1 § 3