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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 316

BGBl. 2013 I S. 316 · 22.428 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2013, Seite 316 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 316
                                           Erste Verordnung
                              zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
                                            Vom 20. Februar 2013

   Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 5, § 21 Satz 2,
§ 22 Absatz 5 Satz 2 und des § 26 des Bundesbeam-
tengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ver-
ordnet die Bundesregierung:

                       Artikel 1
                 Änderung der
            Bundeslaufbahnverordnung

  Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar

2009 (BGBl. I S. 284) wird wie folgt geändert:

 1. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen

   Dienst können die Amtsbezeichnungen des Aus-

   wärtigen Dienstes verliehen werden.“

 2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die Befugnis nach § 26 Absatz 2 des Bun-
   desbeamtengesetzes wird für die in Anlage 2
   genannten fachspezifischen Vorbereitungsdienste
   den dort genannten obersten Dienstbehörden über-
   tragen.“
3. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Der Vorbereitungsdienst kann bis zur Dauer
   eines Jahres verkürzt werden, wenn die für die
   Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen

   und methodischen Grundkenntnisse durch ein

   mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschul-
   studium oder durch einen gleichwertigen Abschluss
   nachgewiesen werden. Zum Erwerb erforderlicher

   Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehr-

   gänge, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer

   Fähigkeiten und Kenntnisse berufspraktische Stu-
   dienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen
BGBl. 2013, Seite 317 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 317
  vorzusehen. Eine Verkürzung lediglich auf Fach-
  studien oder Lehrgänge ist nicht zulässig.“
4. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. des Mutterschutzes,“.

  b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
     „4. der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundes-
         freiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, frei-
         willigen sozialen oder ökologischen Jahres,
         anderen Dienstes im Ausland, Internatio-
         nalen Jugendfreiwilligendienstes, Europä-
         ischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendiens-
         tes „weltwärts“ des Bundesministeriums für
         wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
         wicklung oder Zivilen Friedensdienstes,“.
  c) Nummer 5 wird aufgehoben.
  d) Nummer 6 wird Nummer 5.

5. § 29 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 29
                     Anrechnung
              hauptberuflicher Tätigkeiten

    (1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art
  und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in ei-
  nem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen,
  können auf die Probezeit angerechnet werden.

     (2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tä-
  tigkeiten,
  1. die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet
     worden sind,
  2. deren Ausübung Voraussetzung für die Zulas-

     sung zur Laufbahn ist oder

  3. die nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes be-
     rücksichtigt worden sind.

     (3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.“

6. § 33 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2
     sollen für die fiktive Fortschreibung auch Be-
     urteilungen der aufnehmenden Stelle heran-
     gezogen werden.“

  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Haben sich Vorbereitungsdienst und Probe-

         zeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst

         nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abge-

         leistet worden ist, sind die sich daraus erge-

         benden zeitlichen Verzögerungen angemes-
         sen auszugleichen.“
     bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
         eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1
         Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abge-
         leistet und
         1. sich innerhalb von sechs Monaten nach
            Beendigung des Dienstes um Einstellung
            beworben hat,
         2. im Anschluss an den Dienst einen Ausbil-
            dungsgang zum Erwerb eines berufsqua-

             lifizierenden Abschlusses begonnen und
             sich innerhalb von sechs Monaten nach
             Erwerb des Abschlusses um Einstellung
             beworben hat,

          3. im Anschluss an den Dienst einen Ausbil-

             dungsgang zum Erwerb eines berufsqua-
             lifizierenden Abschlusses begonnen und
             im Anschluss an den Erwerb des berufs-
             qualifizierenden Abschlusses eine haupt-
             berufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21
             begonnen und sich innerhalb von sechs
             Monaten nach Ableistung der vorge-
             schriebenen Tätigkeit um Einstellung be-
             worben hat oder
          4. im Anschluss an den Dienst eine haupt-
             berufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21
             begonnen und sich innerhalb von sechs
             Monaten nach Ableistung der vorge-
             schriebenen Tätigkeit um Einstellung be-
             worben hat
          und auf Grund der Bewerbung eingestellt
          worden ist.“

      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Nicht auszugleichen sind Zeiten eines
          Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-
          mer 4, wenn diese als Voraussetzung für
          die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20
          des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt
          oder auf die Probezeit angerechnet worden
          sind.“
 7. Dem § 34 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer

   Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer For-
   schungseinrichtung ausgeübt worden sind.“

 8. Dem § 39 wird folgender Absatz 6 angefügt:

      „(6) Die obersten Dienstbehörden können für

   den Aufstieg Studiengänge einrichten und für diese
   durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften
   erlassen.“
 9. In § 47 Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“
    die Angabe „Satz 2“ eingefügt.

10. § 50 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach

      einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter

      Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes

      und in der Regel von mindestens zwei Perso-

      nen.“

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Über-
      oder Unterschreitung“ durch das Wort „Über-
      schreitung“ ersetzt.

11. Dem § 53 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem
   26. Februar 2013 in ein Beamtenverhältnis auf
   Probe berufen worden sind, ist § 29 in seiner bis
   dahin geltenden Fassung anzuwenden.“
12. In § 55 Absatz 1 werden die Wörter „§ 27 Absatz 1
    Nummer 1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 27 Ab-
    satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 318
13. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
   „Anlage 1
   (zu § 9 Absatz 1)

                                 Zu den Laufbahnen
      Nr.   Laufbahngruppe       der Laufbahngruppe
                                  gehörende Ämter
       1 Einfacher Dienst

       2                     Besoldungsgruppe A 2

       3                     Besoldungsgruppe A 3

       4                     Besoldungsgruppe A 4

       5                     Besoldungsgruppe A 5

       6                     Besoldungsgruppe A 6

       7 Mittlerer Dienst

       8                     Besoldungsgruppe A 6

       9                     Besoldungsgruppe A 7

      10                     Besoldungsgruppe A 8

      11                     Besoldungsgruppe A 9

      12 Gehobener Dienst

      13                     Besoldungsgruppe A 9

      14                     Besoldungsgruppe A 10

      15                     Besoldungsgruppe A 11

      16                     Besoldungsgruppe A 12

      17                     Besoldungsgruppe A 13

                      Amtsbezeichnungen

Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe;
Wachtmeisterin/Wachtmeister

Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe;
Oberaufseherin/Oberaufseher;
Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister

Amtsmeisterin/Amtsmeister;
Hauptaufseherin/Hauptaufseher;
Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister

Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister;
Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister

Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister;
Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister

Sekretärin/Sekretär

Brandmeisterin/Brandmeister;
Obersekretärin/Obersekretär

Hauptsekretärin/Hauptsekretär;
Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister

Amtsinspektorin/Amtsinspektor;
Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister

Inspektorin/Inspektor;
Kapitänin/Kapitän

Oberinspektorin/Oberinspektor;
Seekapitänin/Seekapitän

Amtfrau/Amtmann;
Seeoberkapitänin/Seeoberkapitän

Amtsrätin/Amtsrat;
Rechnungsrätin/Rechnungsrat
– als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter
  bei einem Rechnungshof –;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän

Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;
Oberamtsrätin/Oberamtsrat;
Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat
– als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter
  bei einem Rechnungshof –;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän
BGBl. 2013, Seite 319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 319

                          Zu den Laufbahnen
Nr.   Laufbahngruppe      der Laufbahngruppe                         Amtsbezeichnungen
                           gehörende Ämter
18 Höherer Dienst
19                     Besoldungsgruppe A 13    Akademische Rätin/Akademischer Rat
                                                – als wissenschaftlicher oder künstlerischer
                                                  Mitarbeiter an einer Hochschule –;
                                                Ärztin/Arzt;
                                                Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen
                                                Einrichtung (Jobcenter);
                                                Kustodin/Kustos;
                                                Pfarrerin/Pfarrer;
                                                Rätin/Rat;
                                                Studienrätin/Studienrat
20                     Besoldungsgruppe A 14    Akademische Oberrätin/Akademischer Oberrat
                                                – als wissenschaftlicher oder künstlerischer
                                                  Mitarbeiter an einer Hochschule –;
                                                Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;
                                                Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen
                                                Einrichtung (Jobcenter);
                                                Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
                                                Oberkustodin/Oberkustos;
                                                Oberrätin/Oberrat;
                                                Oberstudienrätin/Oberstudienrat;
                                                Pfarrerin/Pfarrer;
                                                Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat
21                     Besoldungsgruppe A 15    Akademische Direktorin/Akademischer Direktor
                                                – als wissenschaftlicher oder künstlerischer
                                                  Mitarbeiter an einer Hochschule –;
                                                Dekanin/Dekan;
                                                Direktorin/Direktor;
                                                Direktorin/Direktor einer Fachschule;
                                                Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen
                                                Einrichtung (Jobcenter);
                                                Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer Agentur für
                                                Arbeit;
                                                Hauptkustodin/Hauptkustos;
                                                Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
                                                Museumsdirektorin und Professorin/
                                                Museumsdirektor und Professor;
                                                Regierungsschuldirektorin/Regierungsschuldirektor;
                                                Studiendirektorin/Studiendirektor
22                     Besoldungsgruppe A 16    Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor;
                                                Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident;
                                                Leitende Dekanin/Leitender Dekan;
                                                Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Flugunfallunter-
                                                suchung;
                                                Direktorin/Direktor des Geheimen Staatsarchivs der
                                                Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
                                                Direktorin/Direktor des Ibero-Amerikanischen
                                                Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
                                                Direktorin/Direktor des Staatlichen Instituts für
                                                Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
                                                Direktorin/Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle;
                                                Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen
                                                Einrichtung (Jobcenter);
                                                Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes
                                                Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;

BGBl. 2013, Seite 320 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 320
      Nr.   Laufbahngruppe

Zu den Laufbahnen
der Laufbahngruppe                          Amtsbezeichnungen
 gehörende Ämter
                         Kanzlerin/Kanzler einer Universität der Bundeswehr;
                         Leitende Akademische Direktorin/
                         Leitender Akademischer Direktor;
                         Leitende Direktorin/Leitender Direktor;
                         Leitende Regierungsschuldirektorin/
                         Leitender Regierungsschuldirektor;
                         Ministerialrätin/Ministerialrat;
                         Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion
                         der Bundesagentur für Arbeit;
                         Museumsdirektorin und Professorin/
                         Museumsdirektor und Professor;
                         Oberstudiendirektorin/Oberstudiendirektor
      23                     Ämter der Besoldungs-         Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem
                             gruppen der Bundes-           Bundesbesoldungsgesetz (Anlage I, Bundesbesol-
                             besoldungsordnung B           dungsordnung B).                                        “
14. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
   „Anlage 2
   (zu § 10 Absatz 1)

      Nr.        Laufbahn
       1 Mittlerer nichttechni-
         scher Dienst

       2

       3

       4

       5

       6

       7

       8 Mittlerer technischer
         Verwaltungsdienst

       9

      10

      11

      12

      13 Mittlerer naturwissen-
         schaftlicher Dienst

      14

    Fachspezifische Vorbereitungsdienste          Oberste Dienstbehörde

Mittlerer Dienst im Bundesnachrich- Bundeskanzleramt
tendienst

Mittlerer Zolldienst des Bundes            Bundesministerium der Finanzen

Mittlerer Steuerdienst des Bundes          Bundesministerium der Finanzen

Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz Bundesministerium des Innern
des Bundes

Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Bundesministerium des Innern
allgemeinen und inneren Verwaltung
des Bundes

Mittlerer nichttechnischer Verwaltungs- Bundesministerium der Verteidigung
dienst in der Bundeswehrverwaltung

Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in Bundesministerium der Verteidigung
der Bundeswehr

Mittlerer technischer Dienst in der Bundesministerium der Verteidigung
Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung
Wehrtechnik –

Mittlerer technischer Dienst der Fern- Bundesministerium der Verteidigung
melde- und Elektronischen Aufklärung
des Bundes

Mittlerer technischer Dienst in der Bundesministerium für Verkehr,
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Bau und Stadtentwicklung
des Bundes

Mittlerer Wetterdienst des Bundes          Bundesministerium für Verkehr,
                                           Bau und Stadtentwicklung
BGBl. 2013, Seite 321 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 321

Nr.       Laufbahn            Fachspezifische Vorbereitungsdienste          Oberste Dienstbehörde
15 Gehobener nichttech-
   nischer Verwaltungs-
   dienst
16                          Gehobener Dienst im Bundesnachrich- Bundeskanzleramt
                            tendienst
17                          Gehobener nichttechnischer Dienst des Vorstand der Deutschen Renten-
                            Bundes in der Sozialversicherung      versicherung Bund im Einvernehmen
                                                                  mit dem Vorstand der Deutschen
                                                                  Rentenversicherung Knappschaft-
                                                                  Bahn-See
18                          Gehobener nichttechnischer Zolldienst Bundesministerium der Finanzen
                            des Bundes
19                          Gehobener Steuerdienst des Bundes        Bundesministerium der Finanzen
20                          Gehobener Archivdienst des Bundes        Der Beauftragte der Bundesregierung
                                                                     für Kultur und Medien
21                          Gehobener Dienst im Verfassungs- Bundesministerium des Innern
                            schutz des Bundes
22                          Gehobener Verwaltungsinformatikdienst Bundesministerium des Innern
                            des Bundes
23                          Gehobener nichttechnischer Dienst in Bundesministerium des Innern
                            der allgemeinen und inneren Verwal-
                            tung des Bundes
24                          Gehobener nichttechnischer Verwal- Bundesministerium der Verteidigung
                            tungsdienst in der Bundeswehrverwal-
                            tung
25 Gehobener technischer
   Verwaltungsdienst
26                          Gehobener bautechnischer        Verwal- Bundesministerium für Verkehr,
                            tungsdienst des Bundes                  Bau und Stadtentwicklung
27                          Gehobener technischer Dienst             Bundesministerium für Verkehr,
                            – Fachrichtung Bahnwesen –               Bau und Stadtentwicklung
28                          Gehobener technischer Verwaltungs- Bundesministerium für Verkehr,
                            dienst in der Wasser- und Schifffahrts- Bau und Stadtentwicklung
                            verwaltung des Bundes
29                          Gehobener technischer Dienst in der Bundesministerium der Verteidigung
                            Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung
                            Wehrtechnik –
30                          Gehobener feuerwehrtechnischer           Bundesministerium der Verteidigung
                            Dienst in der Bundeswehr
31                          Gehobener technischer Dienst bei der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
                            Eisenbahn-Unfallkasse
32                          Gehobener technischer Dienst der Bundesministerium der Verteidigung
                            Fernmelde- und Elektronischen Auf-
                            klärung des Bundes
33 Gehobener naturwissen-
   schaftlicher Dienst
34                          Gehobener Wetterdienst des Bundes        Bundesministerium für Verkehr,
                                                                     Bau und Stadtentwicklung
35 Höherer nichttechni-
   scher Verwaltungs-
   dienst
36                          Höherer Archivdienst des Bundes          Der Beauftragte der Bundesregierung
                                                                     für Kultur und Medien

BGBl. 2013, Seite 322 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 322


      Nr.       Laufbahn           Fachspezifische Vorbereitungsdienste         Oberste Dienstbehörde
      37 Höherer sprach- und
         kulturwissenschaft-
         licher Dienst
      38                         Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bundesministerium des Innern
                                 Bibliotheken des Bundes
      39 Höherer technischer
         Verwaltungsdienst
      40                         Höherer technischer Verwaltungsdienst Bundesministerium für Verkehr,
                                 des Bundes                            Bau und Stadtentwicklung
      41                         Höherer technischer Dienst in der Bundesministerium der Verteidigung
                                 Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung
                                 Wehrtechnik –
      42                         Höherer technischer Dienst bei der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
                                 Eisenbahn-Unfallkasse                                                   “.


                                                   Artikel 2
                                        Bekanntmachungserlaubnis
                  Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Bundeslaufbahn-
                verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
                Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                                   Artikel 3
                                                 Inkrafttreten
                  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


                  Berlin, den 20. Februar 2013

                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l

                                  Der Bundesminister des Innern
                                       Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 316. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes edeb2d64b1d01f3e….