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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 316
BGBl. 2013 I S. 316 · 22.428 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Vom 20. Februar 2013
Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 5, § 21 Satz 2,
§ 22 Absatz 5 Satz 2 und des § 26 des Bundesbeam-
tengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ver-
ordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Bundeslaufbahnverordnung
Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar
2009 (BGBl. I S. 284) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen
Dienst können die Amtsbezeichnungen des Aus-
wärtigen Dienstes verliehen werden.“
2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Befugnis nach § 26 Absatz 2 des Bun-
desbeamtengesetzes wird für die in Anlage 2
genannten fachspezifischen Vorbereitungsdienste
den dort genannten obersten Dienstbehörden über-
tragen.“
3. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Vorbereitungsdienst kann bis zur Dauer
eines Jahres verkürzt werden, wenn die für die
Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen
und methodischen Grundkenntnisse durch ein
mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschul-
studium oder durch einen gleichwertigen Abschluss
nachgewiesen werden. Zum Erwerb erforderlicher
Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehr-
gänge, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer
Fähigkeiten und Kenntnisse berufspraktische Stu-
dienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen

vorzusehen. Eine Verkürzung lediglich auf Fach-
studien oder Lehrgänge ist nicht zulässig.“
4. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. des Mutterschutzes,“.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundes-
freiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, frei-
willigen sozialen oder ökologischen Jahres,
anderen Dienstes im Ausland, Internatio-
nalen Jugendfreiwilligendienstes, Europä-
ischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendiens-
tes „weltwärts“ des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
wicklung oder Zivilen Friedensdienstes,“.
c) Nummer 5 wird aufgehoben.
d) Nummer 6 wird Nummer 5.
5. § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Anrechnung
hauptberuflicher Tätigkeiten
(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art
und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in ei-
nem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen,
können auf die Probezeit angerechnet werden.
(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tä-
tigkeiten,
1. die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet
worden sind,
2. deren Ausübung Voraussetzung für die Zulas-
sung zur Laufbahn ist oder
3. die nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes be-
rücksichtigt worden sind.
(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.“
6. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2
sollen für die fiktive Fortschreibung auch Be-
urteilungen der aufnehmenden Stelle heran-
gezogen werden.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Haben sich Vorbereitungsdienst und Probe-
zeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst
nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abge-
leistet worden ist, sind die sich daraus erge-
benden zeitlichen Verzögerungen angemes-
sen auszugleichen.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abge-
leistet und
1. sich innerhalb von sechs Monaten nach
Beendigung des Dienstes um Einstellung
beworben hat,
2. im Anschluss an den Dienst einen Ausbil-
dungsgang zum Erwerb eines berufsqua-
lifizierenden Abschlusses begonnen und
sich innerhalb von sechs Monaten nach
Erwerb des Abschlusses um Einstellung
beworben hat,
3. im Anschluss an den Dienst einen Ausbil-
dungsgang zum Erwerb eines berufsqua-
lifizierenden Abschlusses begonnen und
im Anschluss an den Erwerb des berufs-
qualifizierenden Abschlusses eine haupt-
berufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21
begonnen und sich innerhalb von sechs
Monaten nach Ableistung der vorge-
schriebenen Tätigkeit um Einstellung be-
worben hat oder
4. im Anschluss an den Dienst eine haupt-
berufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21
begonnen und sich innerhalb von sechs
Monaten nach Ableistung der vorge-
schriebenen Tätigkeit um Einstellung be-
worben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt
worden ist.“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Nicht auszugleichen sind Zeiten eines
Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4, wenn diese als Voraussetzung für
die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20
des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt
oder auf die Probezeit angerechnet worden
sind.“
7. Dem § 34 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer
Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer For-
schungseinrichtung ausgeübt worden sind.“
8. Dem § 39 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die obersten Dienstbehörden können für
den Aufstieg Studiengänge einrichten und für diese
durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften
erlassen.“
9. In § 47 Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“
die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
10. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach
einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter
Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes
und in der Regel von mindestens zwei Perso-
nen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Über-
oder Unterschreitung“ durch das Wort „Über-
schreitung“ ersetzt.
11. Dem § 53 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem
26. Februar 2013 in ein Beamtenverhältnis auf
Probe berufen worden sind, ist § 29 in seiner bis
dahin geltenden Fassung anzuwenden.“
12. In § 55 Absatz 1 werden die Wörter „§ 27 Absatz 1
Nummer 1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 27 Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.

13. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 9 Absatz 1)
Zu den Laufbahnen
Nr. Laufbahngruppe der Laufbahngruppe
gehörende Ämter
1 Einfacher Dienst
2 Besoldungsgruppe A 2
3 Besoldungsgruppe A 3
4 Besoldungsgruppe A 4
5 Besoldungsgruppe A 5
6 Besoldungsgruppe A 6
7 Mittlerer Dienst
8 Besoldungsgruppe A 6
9 Besoldungsgruppe A 7
10 Besoldungsgruppe A 8
11 Besoldungsgruppe A 9
12 Gehobener Dienst
13 Besoldungsgruppe A 9
14 Besoldungsgruppe A 10
15 Besoldungsgruppe A 11
16 Besoldungsgruppe A 12
17 Besoldungsgruppe A 13
Amtsbezeichnungen
Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe;
Wachtmeisterin/Wachtmeister
Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe;
Oberaufseherin/Oberaufseher;
Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister
Amtsmeisterin/Amtsmeister;
Hauptaufseherin/Hauptaufseher;
Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister
Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister;
Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister;
Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
Sekretärin/Sekretär
Brandmeisterin/Brandmeister;
Obersekretärin/Obersekretär
Hauptsekretärin/Hauptsekretär;
Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister
Amtsinspektorin/Amtsinspektor;
Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister
Inspektorin/Inspektor;
Kapitänin/Kapitän
Oberinspektorin/Oberinspektor;
Seekapitänin/Seekapitän
Amtfrau/Amtmann;
Seeoberkapitänin/Seeoberkapitän
Amtsrätin/Amtsrat;
Rechnungsrätin/Rechnungsrat
– als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter
bei einem Rechnungshof –;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän
Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;
Oberamtsrätin/Oberamtsrat;
Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat
– als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter
bei einem Rechnungshof –;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän

Zu den Laufbahnen
Nr. Laufbahngruppe der Laufbahngruppe Amtsbezeichnungen
gehörende Ämter
18 Höherer Dienst
19 Besoldungsgruppe A 13 Akademische Rätin/Akademischer Rat
– als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Mitarbeiter an einer Hochschule –;
Ärztin/Arzt;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen
Einrichtung (Jobcenter);
Kustodin/Kustos;
Pfarrerin/Pfarrer;
Rätin/Rat;
Studienrätin/Studienrat
20 Besoldungsgruppe A 14 Akademische Oberrätin/Akademischer Oberrat
– als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Mitarbeiter an einer Hochschule –;
Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen
Einrichtung (Jobcenter);
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
Oberkustodin/Oberkustos;
Oberrätin/Oberrat;
Oberstudienrätin/Oberstudienrat;
Pfarrerin/Pfarrer;
Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat
21 Besoldungsgruppe A 15 Akademische Direktorin/Akademischer Direktor
– als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Mitarbeiter an einer Hochschule –;
Dekanin/Dekan;
Direktorin/Direktor;
Direktorin/Direktor einer Fachschule;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen
Einrichtung (Jobcenter);
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer Agentur für
Arbeit;
Hauptkustodin/Hauptkustos;
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
Museumsdirektorin und Professorin/
Museumsdirektor und Professor;
Regierungsschuldirektorin/Regierungsschuldirektor;
Studiendirektorin/Studiendirektor
22 Besoldungsgruppe A 16 Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor;
Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident;
Leitende Dekanin/Leitender Dekan;
Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Flugunfallunter-
suchung;
Direktorin/Direktor des Geheimen Staatsarchivs der
Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor des Ibero-Amerikanischen
Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor des Staatlichen Instituts für
Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen
Einrichtung (Jobcenter);
Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;

Nr. Laufbahngruppe
Zu den Laufbahnen
der Laufbahngruppe Amtsbezeichnungen
gehörende Ämter
Kanzlerin/Kanzler einer Universität der Bundeswehr;
Leitende Akademische Direktorin/
Leitender Akademischer Direktor;
Leitende Direktorin/Leitender Direktor;
Leitende Regierungsschuldirektorin/
Leitender Regierungsschuldirektor;
Ministerialrätin/Ministerialrat;
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion
der Bundesagentur für Arbeit;
Museumsdirektorin und Professorin/
Museumsdirektor und Professor;
Oberstudiendirektorin/Oberstudiendirektor
23 Ämter der Besoldungs- Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem
gruppen der Bundes- Bundesbesoldungsgesetz (Anlage I, Bundesbesol-
besoldungsordnung B dungsordnung B). “
14. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 10 Absatz 1)
Nr. Laufbahn
1 Mittlerer nichttechni-
scher Dienst
2
3
4
5
6
7
8 Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst
9
10
11
12
13 Mittlerer naturwissen-
schaftlicher Dienst
14
Fachspezifische Vorbereitungsdienste Oberste Dienstbehörde
Mittlerer Dienst im Bundesnachrich- Bundeskanzleramt
tendienst
Mittlerer Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Mittlerer Steuerdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz Bundesministerium des Innern
des Bundes
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Bundesministerium des Innern
allgemeinen und inneren Verwaltung
des Bundes
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungs- Bundesministerium der Verteidigung
dienst in der Bundeswehrverwaltung
Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in Bundesministerium der Verteidigung
der Bundeswehr
Mittlerer technischer Dienst in der Bundesministerium der Verteidigung
Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung
Wehrtechnik –
Mittlerer technischer Dienst der Fern- Bundesministerium der Verteidigung
melde- und Elektronischen Aufklärung
des Bundes
Mittlerer technischer Dienst in der Bundesministerium für Verkehr,
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Bau und Stadtentwicklung
des Bundes
Mittlerer Wetterdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung

Nr. Laufbahn Fachspezifische Vorbereitungsdienste Oberste Dienstbehörde
15 Gehobener nichttech-
nischer Verwaltungs-
dienst
16 Gehobener Dienst im Bundesnachrich- Bundeskanzleramt
tendienst
17 Gehobener nichttechnischer Dienst des Vorstand der Deutschen Renten-
Bundes in der Sozialversicherung versicherung Bund im Einvernehmen
mit dem Vorstand der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See
18 Gehobener nichttechnischer Zolldienst Bundesministerium der Finanzen
des Bundes
19 Gehobener Steuerdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
20 Gehobener Archivdienst des Bundes Der Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien
21 Gehobener Dienst im Verfassungs- Bundesministerium des Innern
schutz des Bundes
22 Gehobener Verwaltungsinformatikdienst Bundesministerium des Innern
des Bundes
23 Gehobener nichttechnischer Dienst in Bundesministerium des Innern
der allgemeinen und inneren Verwal-
tung des Bundes
24 Gehobener nichttechnischer Verwal- Bundesministerium der Verteidigung
tungsdienst in der Bundeswehrverwal-
tung
25 Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
26 Gehobener bautechnischer Verwal- Bundesministerium für Verkehr,
tungsdienst des Bundes Bau und Stadtentwicklung
27 Gehobener technischer Dienst Bundesministerium für Verkehr,
– Fachrichtung Bahnwesen – Bau und Stadtentwicklung
28 Gehobener technischer Verwaltungs- Bundesministerium für Verkehr,
dienst in der Wasser- und Schifffahrts- Bau und Stadtentwicklung
verwaltung des Bundes
29 Gehobener technischer Dienst in der Bundesministerium der Verteidigung
Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung
Wehrtechnik –
30 Gehobener feuerwehrtechnischer Bundesministerium der Verteidigung
Dienst in der Bundeswehr
31 Gehobener technischer Dienst bei der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
Eisenbahn-Unfallkasse
32 Gehobener technischer Dienst der Bundesministerium der Verteidigung
Fernmelde- und Elektronischen Auf-
klärung des Bundes
33 Gehobener naturwissen-
schaftlicher Dienst
34 Gehobener Wetterdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
35 Höherer nichttechni-
scher Verwaltungs-
dienst
36 Höherer Archivdienst des Bundes Der Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien

Nr. Laufbahn Fachspezifische Vorbereitungsdienste Oberste Dienstbehörde
37 Höherer sprach- und
kulturwissenschaft-
licher Dienst
38 Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bundesministerium des Innern
Bibliotheken des Bundes
39 Höherer technischer
Verwaltungsdienst
40 Höherer technischer Verwaltungsdienst Bundesministerium für Verkehr,
des Bundes Bau und Stadtentwicklung
41 Höherer technischer Dienst in der Bundesministerium der Verteidigung
Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung
Wehrtechnik –
42 Höherer technischer Dienst bei der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
Eisenbahn-Unfallkasse “.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Bundeslaufbahn-
verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Februar 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 316. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes edeb2d64b1d01f3e….