Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 65 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/65?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundeskriminalamt kann eine Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder eine Ausschreibung zur gezielten Kontrolle vornehmen, wenn
und dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/65?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 47 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2022 I S. 2606
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 65 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2632 iVm Bek)
BGBl. 2022 I S. 2632
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