§ 40 Einziehung
Stand: 02.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/40#abs-1 (1) Ist eine Straftat nach § 38 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 2 bis 3b oder 5 begangen worden, so können
eingezogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/40#abs-2 (2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Änderungsverlauf
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21.11.1996 Ausfertigung
§ 40 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 1996 (BGBl. I 1779)
BGBl. 1996 I S. 1779
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28.06.1990 Ausfertigung
§ 40 geändert und eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I 1221)
BGBl. 1990 I S. 1221
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.