Gesetze / Bundesjagdgesetz

BJagdG

§ 40 Einziehung

Stand: 02.04.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/40#abs-1 (1) Ist eine Straftat nach § 38 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 2 bis 3b oder 5 begangen worden, so können

1.
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/40#abs-2 (2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

§ 39 § 41