§ 32 Schutzvorrichtungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 04.12.2014 – III ZR 61/14Wildschadensersatzanspruch für Schäden an sog. Erstaufforstungen bei unterbliebenen SchutzvorrichtungenZitiert von 29
- BGH, 22.07.2004 – III ZR 359/03Wildschadensersatz: Verlust der Eigenschaft als Gartengewächs durch feldmäßigen Anbau; Spargel als kein hochwertiges Handelsgewächs gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 6
- BGH, 03.12.2009 – III ZR 139/09Zitiert von 1
- LG Koblenz, 23.03.2015 – 6 S 47/15
- OLG Karlsruhe, 05.08.2004 – 12 U 218/04
- AG Potsdam, 11.06.2019 – 33 C 73/18Wildschadensersatz: Kein Anspruch auf Erstattung des geltend gemachten Wildschadens gemäß § 29 Abs. 1 BJagdG mangels Aktivlegitimation KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 23.11.2022 – 5 KN 1/20Zitiert von 2
- LG Potsdam, 31.01.2020 – 1 S 25/19
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2016 – OVG 6 B 82.15Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/32#abs-1 (1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/32#abs-2 (2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.