§ 31 Umfang der Ersatzpflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 04.11.2010 – III ZR 45/10Haftung für Wildschäden: Bemessung des Wildschadens an Baumpflanzungen einer Fortwirtschaft; Beauftragung eines neues Sachverständigen durch das Berufungsgericht; Anspruch einer Prozesspartei auf Ladung des früheren Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines GutachtensZitiert von 24
- AG Brandenburg an der Havel, 02.02.2017 – 31 C 404/15Zitiert von 1
- LG Rostock, 08.07.2009 – 1 S 141/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/31#abs-1 (1) Nach den §§ 29 und 30 ist auch der Wildschaden zu ersetzen, der an den getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks eintritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/31#abs-2 (2) Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen läßt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild beschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.