§ 34 Geltendmachung des Schadens
Stand: 10.06.2019
Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 34 BJagdG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.04.2010 – III ZR 216/09Haftung für Wildschäden: Zur Ausschlussfrist für die Anmeldung von WildschädenZitiert von 7
- BGH, 05.05.2011 – III ZR 91/10Anspruch auf Ersatz von Wildschäden: Erforderlichkeit der Nachmeldung neu aufgetretener WildschädenZitiert von 18
- LG Rostock, 08.07.2009 – 1 S 141/08Zitiert von 1
- AG Brandenburg an der Havel, 02.02.2017 – 31 C 404/15Zitiert von 1
- AG Siegburg, 16.02.2011 – 118 C 486/10Zitiert von 1
- AG Schleiden, 16.12.2020 – 20 C 30/20
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 22.06.2022 – 19 B 21.2272Zitiert von 2
- AG Landshut, 27.10.2021 – 5 C 1210/20
- LG Aachen, 27.08.2021 – 4 O 5/21Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.