§ 20 Örtliche Verbote
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/20#abs-1 (1) An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/20#abs-2 (2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken wird durch die Länder geregelt.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 20 BJagdG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 03.06.2011 – 2 O 366/09Zitiert von 1
- VG Schleswig, 09.05.2017 – 7 A 224/15Zitiert von 2
- VG Schleswig, 09.05.2017 – 7 A 222/15Zitiert von 2
- VG Greifswald, 21.05.2015 – 6 A 987/12Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 07.05.2015 – 4 LB 1/15
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2021 – 2 LB 305/15
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2023 – 2 K 138/19Zitiert von 6
- OVG Schleswig, 23.11.2022 – 5 KN 1/20Zitiert von 2
- LG Gera, 12.03.2021 – 3 O 1531/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.