Gesetze / Bundesjagdgesetz

BJagdG

§ 20 Örtliche Verbote

Stand: 10.06.2019

Bund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/20#abs-1 (1) An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/20#abs-2 (2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken wird durch die Länder geregelt.

§ 19a § 21