§ 3 Inhaber des Jagdrechts, Ausübung des Jagdrechts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/3#abs-1 (1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/3#abs-2 (2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/3#abs-3 (3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 3 BJagdG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stade, 20.08.2025 – 1 A 1065/22
- VG Stade, 20.08.2025 – 1 A 1066/22
- VG Frankfurt am Main, 02.05.2023 – 10 K 3067/18.F
- VG Düsseldorf, 10.05.2017 – 15 K 5481/15Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 24.05.2002 – 8 LB 43/01Zitiert von 9
- BGH, 30.10.2003 – III ZR 380/02Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 21.04.2026 – 6 U 23/25
- VG Münster, 07.07.2025 – 3 K 910/23
- VG Schleswig, 19.02.2025 – 7 A 233/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.