Gesetze / Bundesjagdgesetz

BJagdG

§ 3 Inhaber des Jagdrechts, Ausübung des Jagdrechts

Stand: 10.06.2019

Bund52 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/3#abs-1 (1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/3#abs-2 (2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/3#abs-3 (3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.

§ 2 § 4