Gesetze / Bundesjagdgesetz

BJagdG

§ 5 Gestaltung der Jagdbezirke

Stand: 10.06.2019

Bund58 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/5#abs-1 (1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/5#abs-2 (2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

§ 4 § 6