§ 5 Gestaltung der Jagdbezirke
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 58
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 07.03.2000 – 4 K 2268/99Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 27.03.2001 – 4 K 4094/00
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2009 – 2 L 434/04Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 02.05.2023 – 10 K 3067/18.F
- VG Saarland Saarlouis, 04.08.2010 – 5 K 662/09
- OVG Niedersachsen, 22.12.2016 – 4 ME 234/16
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 19.02.2025 – 7 A 233/22
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.01.2025 – 1 L 67/24.Z
- VG Schwerin, 01.06.2023 – 3 A 2100/20 SN
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/5#abs-1 (1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/5#abs-2 (2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.