§ 13 Erlöschen des Jagdpachtvertrages
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- AG Plettenberg, 12.05.2009 – 1 C 372/08
- VG Minden, 27.05.2024 – 8 K 1079/23
- VG Stuttgart, 10.11.2022 – 5 K 5323/21
- VG Potsdam, 31.05.2012 – 4 K 1981/11Zitiert von 2
- LG Bonn, 03.06.2011 – 2 O 366/09Zitiert von 1
- VG Münster, 02.07.2025 – 1 L 365/21
Zuletzt entschieden
- LG Aachen, 19.11.2024 – 15 O 71/24
- VG Münster, 30.03.2023 – 1 L 285/23
- VG Münster, 30.03.2023 – 1L285/23
15 Entscheidungen zu § 13 BJagdG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Der Pächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.