§ 12 Anzeige von Jagdpachtverträgen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Würzburg, 30.05.2023 – W 9 K 22.1093
- VG Regensburg, 07.02.2023 – RO 4 K 22.1621Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 25.04.2023 – B 1 E 23.169
- OLG Frankfurt am Main, 06.11.2019 – 14 U 25/19Zitiert von 1
- BVerwG, 18.06.2020 – 3 C 1/19Zeitlicher Beginn einer jagdrechtlichen BefriedungZitiert von 4
- LG Aachen, 19.11.2024 – 15 O 71/24
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 15.07.2025 – 24 CS 25.556 , 24 CS 25.553Zitiert von 4
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2024 – 1 M 117/24 OVG
- VG Frankfurt am Main, 02.05.2023 – 10 K 3067/18.F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/12#abs-1 (1) Der Jagdpachtvertrag ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, daß durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des § 1 Abs. 2 verletzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/12#abs-2 (2) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsteile aufzufordern, den Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheides liegen soll, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/12#abs-3 (3) Kommen die Vertragsteile der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile binnen der Frist einen Antrag auf Entscheidung durch das Amtsgericht stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, daß er nicht zu beanstanden ist. Die Bestimmungen für die gerichtliche Entscheidung über die Beanstandung eines Landpachtvertrages gelten sinngemäß; jedoch entscheidet das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/12#abs-4 (4) Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige des Vertrages durch einen Beteiligten darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die Behörde die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet. Wird der Vertrag binnen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Frist beanstandet, so darf der Pächter die Jagd erst ausüben, wenn die Beanstandungen behoben sind oder wenn durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, daß der Vertrag nicht zu beanstanden ist.