Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 9 Vorbescheid
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.
Änderungsverlauf
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24.02.2025 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 58)
BGBl. 2025 I Nr. 58
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03.07.2024 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225; 2024 I Nr. 340)
BGBl. 2024 I Nr. 225
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