Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 47d Lärmaktionspläne
Stand: 09.07.2024
Wird zitiert von 42
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 25.07.2016 – 10 S 1632/14Zitiert von 3
- VGH Hessen, 26.10.2017 – 9 C 873/15.TZitiert von 2
- VG Freiburg, 25.07.2014 – 5 K 1491/13Zitiert von 2
- VG Berlin, 07.05.2013 – 10 K 301.11Zitiert von 1
- VG Köln, 25.09.2024 – 9 L 1338/24
- VGH Baden-Württemberg, 17.07.2018 – 10 S 2449/17Anspruch einer Gemeinde auf straßenverkehrsrechtliche Umsetzung ihres Lärmaktionsplans KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 05.01.2026 – 6 K 5723/25
- OVG Hamburg, 17.07.2025 – 4 Bf 220/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 19.12.2024 – 8 B 964/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47d BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/47d#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden stellen bis zum 18. Juli 2008 Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für
Gleiches gilt bis zum 18. Juli 2013 für sämtliche Ballungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken. Die Festlegung von Maßnahmen in den Plänen ist in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, sollte aber auch unter Berücksichtigung der Belastung durch mehrere Lärmquellen insbesondere auf die Prioritäten eingehen, die sich gegebenenfalls aus der Überschreitung relevanter Grenzwerte oder aufgrund anderer Kriterien ergeben, und insbesondere für die wichtigsten Bereiche gelten, wie sie in den Lärmkarten ausgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/47d#abs-2 (2) Die Lärmaktionspläne haben den Mindestanforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG zu entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden Daten zu enthalten. Ziel dieser Pläne soll es auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/47d#abs-2a (2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, an der Aufstellung von Lärmaktionsplänen für Orte in der Nähe der Haupteisenbahnstrecken und für Ballungsräume mit Eisenbahnverkehr mitzuwirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/47d#abs-3 (3) Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/47d#abs-4 (4) § 47c Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/47d#abs-5 (5) Die Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Ist ein Lärmaktionsplan nach Satz 1 im Kalenderjahr 2023 zu überprüfen und zu überarbeiten, dann hat dies bis zum Ablauf des 18. Juli 2024 zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/47d#abs-6 (6) § 47 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/47d#abs-7 (7) Die zuständigen Behörden teilen Informationen aus den Lärmaktionsplänen, die in der Rechtsverordnung nach § 47f bezeichnet werden, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder einer von ihm benannten Stelle mit.