Gesetze / Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
FluLärmG§ 14 Schutzziele für die Lärmaktionsplanung
Stand: 10.06.2019
Bei der Lärmaktionsplanung nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind für Flugplätze die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten.
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- OVG Niedersachsen, 01.07.2010 – 1 KN 11/09Zitiert von 1
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