Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 47b Begriffsbestimmungen
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnen die Begriffe
1.
„Umgebungslärm“ belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht;
2.
„Ballungsraum“ ein Gebiet mit einer Einwohnerzahl von über 100 000 und einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1 000 Einwohnern pro Quadratkilometer;
3.
„Hauptverkehrsstraße“ eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder auch sonstige grenzüberschreitende Straße, jeweils mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr;
4.
„Haupteisenbahnstrecke“ ein Schienenweg von Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz mit einem Verkehrsaufkommen von über 30 000 Zügen pro Jahr;
5.
„Großflughafen“ ein Verkehrsflughafen mit einem Verkehrsaufkommen von über 50 000 Bewegungen pro Jahr, wobei mit „Bewegung“ der Start oder die Landung bezeichnet wird, hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 47b BImSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 18.09.2026 – 3 B 34.25Erfolglose Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Zumutbarkeitsschwelle für Verkehrslärm an Bestandsstraßen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 18.07.2013 – 7 A 9.12Zitiert von 17
- VG Köln, 05.03.2026 – 9 M 37/25Zitiert von 1
- VG Köln, 23.03.2023 – 8 K 4864/20Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 17.07.2018 – 10 S 2449/17Anspruch einer Gemeinde auf straßenverkehrsrechtliche Umsetzung ihres Lärmaktionsplans Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OVG Niedersachsen, 01.07.2010 – 1 KN 11/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.