Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 31k Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/31k?asof=2023-08-03#abs-1 (1) Bei Vorliegen der Alarmstufe oder der Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers Abweichungen von einzelnen in der Genehmigung enthaltenen Anforderungen an die Geräusche zur Nachtzeit unter Abweichung von den Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm und an die optischen Immissionen der Windenergieanlage zulassen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/31k?asof=2023-08-03#abs-2 (2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber den Eingang des Antrags unverzüglich zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/31k?asof=2023-08-03#abs-3 (3) Eine beantragte Abweichung gilt nach Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags als zugelassen, wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist, sich die beantragte Abweichung auf Anforderungen an die Geräusche zur Nachtzeit oder die optische Immission beschränkt und alle weiteren Anforderungen des Absatzes 1 eingehalten sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/31k?asof=2023-08-03#abs-4 (4) Über die Zulassung der Abweichungen nach Absatz 1 hinaus bedarf es weder einer Änderungsgenehmigung nach § 16 noch einer Anzeige nach § 15. Nach Absatz 1 zugelassene Abweichungen sind bis zum 15. April 2024 befristet. Hebt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Alarmstufe oder Notfallstufe im Sinne des Absatzes 1 vor dem 15. April 2024 auf, endet die Zulassung der Abweichungen bereits zum Ablauf des letzten Tages des auf die Aufhebung folgenden Quartals.
Änderungsverlauf
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26.07.2023 Ausfertigung
§ 31k geändert durch Artikel 11 Abs. 3 15. 4. 2024 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202)
BGBl. 2023 I Nr. 202
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 31k geändert durch Artikel 2 Abs. 3 26. 10. 2026 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1792)
BGBl. 2022 I S. 1792
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08.10.2022 Ausfertigung
§ 31k geändert durch Artikel 12 Abs. 3 16. 4. 2023 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I 1726)
BGBl. 2022 I S. 1726
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