Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 31f Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/31f?asof=2024-07-09#abs-1 (1) § 10 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden, wenn ein Genehmigungsverfahren nach § 10, auch in Verbindung mit § 16 oder § 16a, durchzuführen ist
§ 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 19 Absatz 4 Satz 2 bis 4 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/31f?asof=2024-07-09#abs-2 (2) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 sind der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, nach der Bekanntmachung eine Woche zur Einsicht auszulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/31f?asof=2024-07-09#abs-3 (3) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 8 kann die Öffentlichkeit bis eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; diese Frist gilt auch bei Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/31f?asof=2024-07-09#abs-4 (4) Die Genehmigungsbehörde soll auf die Durchführung eines Erörterungstermins nach § 10 Absatz 6 verzichten.
Änderungsverlauf
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03.07.2024 Ausfertigung
§ 31f geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225; 2024 I Nr. 340)
BGBl. 2024 I Nr. 225
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 31f geändert durch Artikel 2 Abs. 3 26. 10. 2026 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1792)
BGBl. 2022 I S. 1792
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