Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 31c Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015/2193
Stand: 13.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/31c#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 10 bis 16 und 18 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid bei mittelgroßen Feuerungsanlagen zulassen, in denen normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer erheblichen Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Emissionsgrenzwerte einzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/31c#abs-2 (2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine Ausfertigung der Zulassung der Abweichung nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zuzuleiten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz unterrichtet die Europäische Kommission innerhalb eines Monats über jede nach Absatz 1 gewährte Abweichung.
Änderungsverlauf
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08.07.2022 Ausfertigung
§ 31c geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I 1054)
BGBl. 2022 I S. 1054
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