Gesetze / LNG-Beschleunigungsgesetz
LNGG§ 11 Rechtsbehelfe
Stand: 13.10.2022
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- BVerwG, 06.06.2024 – 7 VR 4/24Unzulässiger Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs wegen fehlender AntragsbefugnisZitiert von 6
- BVerwG, 06.06.2024 – 7 VR 7/24Zitiert von 2
- BVerwG, 06.06.2024 – 7 VR 6/24
- BVerwG, 06.06.2024 – 7 VR 5/24
- BVerwG, 22.06.2023 – 7 VR 3/23, 7 VR 3/23 (7 A 5/23)Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau und den Betrieb der Energietransportleitung ETL 180 Brunsbüttel - Hetlingen (1. Bauabschnitt)Zitiert von 24
- BVerwG, 25.01.2024 – 7 VR 1/24Verzicht auf Umweltverträglichkeits(vor)prüfung; Planfeststellung einer GasversorgungsleitungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.01.2024 – 7 VR 2/24Zitiert von 1
- BVerwG, 15.09.2023 – 7 VR 6/23Zitiert von 7
- BVerwG, 12.09.2023 – 7 VR 4/23Errichtung und den Betrieb der GasversorgungsleitungZitiert von 22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 LNGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LNGG/11#abs-1 (1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für die Vorhaben nach § 2 sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LNGG/11#abs-2 (2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LNGG/11#abs-3 (3) Im Übrigen bleibt der bestehende Rechtsschutz unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LNGG/11#abs-4 (4) § 9 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.