Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 45 Erhaltungs- und Betriebspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/45#abs-1 (1) Das Flughafenunternehmen hat den Flughafen in betriebssicherem Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu betreiben. Es hat Vorkommnisse, die den Betrieb des Flughafens wesentlich beeinträchtigen, unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/45#abs-2 (2) Soweit die Betriebspflicht reicht, darf das Flughafenunternehmen Luftfahrtunternehmen und die zur Luftfahrt Berechtigten nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln. Es kann den zur Luftfahrt und zur Nutzung der Flugplatzeinrichtung Berechtigten insbesondere das Starten, Landen und das Abstellen von Fluggerät verwehren, soweit sie die ihnen gemäß § 43 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht vollständig erfüllen und dies verhältnismäßig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/45#abs-3 (3) Die Genehmigungsbehörde kann das Flughafenunternehmen von der Betriebspflicht befreien.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/45#abs-4 (4) Das Flughafenunternehmen hat eine sachkundige Person für die Leitung des Verkehrs und Betriebes des Flughafens zu bestellen. Zu deren Unterstützung kann die Genehmigungsbehörde das Flughafenunternehmen zur Bestellung einer Vertretung und weiterer Personen verpflichten. Die Bestellung hat das Flughafenunternehmen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Behörde die bestellte Person zur Erfüllung der Aufgabe nicht für geeignet und zuverlässig hält.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/45#abs-5 (5) Das Flughafenunternehmen eines Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle hat eine Bodenfunkstelle für die Feuerwehrfrequenz zu errichten und den Sprechfunkverkehr aufzuzeichnen.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 45 LuftVZO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 24.10.2017 – 9 B 1789/17.TZitiert von 5
- VG Hannover, 06.05.2015 – 5 A 6746/13Zitiert von 1
- OLG Köln, 06.03.1996 – 2 U 98/95Zitiert von 1
- BVerfG, 22.02.2011 – 1 BvR 699/06Zur Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen in Privatrechtsform, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden - Gewährleistung der Versammlungsfreiheit nicht nur im öffentlichen Straßenraum, sondern auch an Orten allgemeinen kommunikativen Verkehrs - hier: Versammlungs- und Meinungskundgabeverbot auf Flughafengelände verletzt Versammlungs- und Meinungsfreiheit - abweichende Meinung: nicht hinreichend tragfähige Begründung der unmittelbaren Grundrechtsbindung; extensive Ausdehnung des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit; unzureichende Gewichtung der Spezifika eines Großflughafens für die Veranstaltung von VersammlungenZitiert von 192
- BGH, 03.03.1999 – 2 StR 437/98Zitiert von 7
- LAG Hessen, 17.12.2025 – 18 SLa 259/25
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.2025 – 8 B 11049/25.OVGZitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.2025 – 8 A 10870/24.OVGZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2025 – OVG 7 S 10/25Zitiert von 2
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