Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 78 Unvermutete Prüfungen
Stand: 10.06.2019
Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 78 BHO →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 08.06.2010 – 1 WB 45.09Zitiert von 2
- BVerwG, 08.06.2010 – 1 WB 50.09
- BVerwG, 08.06.2010 – 1 WB 49/09Auslandseinsatz; Entsendung von Prüfgruppen; Dienstreiseanordnung; Auslandsverwendungszuschlag; RechtswegZitiert von 1
- BVerwG, 08.06.2010 – 1 WB 47.09Zitiert von 3
- BVerwG, 12.05.2016 – 2 WD 16/15Unterschlagung; Dezentrale Beschaffung; Teileinheitsführer; Vertrauensposition; überlange Verfahrensdauer als MilderungsgrundZitiert von 7
- BVerwG, 07.06.2010 – 1 WB 49.09Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.