Gesetze / Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
AuslVZV§ 1 Anspruchsvoraussetzungen bei besonderen Verwendungen im Ausland
Stand: 18.01.2020
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BGH, 27.10.2015 – VI ZR 183/15Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Berücksichtigung des Auslandsverwendungszuschlags als VerdienstausfallschadenZitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 28.02.2012 – 5 LC 47/10Zitiert von 7
- VG Potsdam, 12.01.2011 – 2 K 350/06Zitiert von 1
- BVerwG, 08.06.2010 – 1 WB 49/09Auslandseinsatz; Entsendung von Prüfgruppen; Dienstreiseanordnung; Auslandsverwendungszuschlag; RechtswegZitiert von 5
- OVG NRW, 12.11.2010 – 1 A 4322/06
- VG Köln, 05.10.2006 – 15 K 3835/05
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 15.10.2003 – 1 A 3827/02Zitiert von 2
- OVG NRW, 13.03.2003 – 1 A 3635/00Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AuslVZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslVZV%201995/1#abs-1 (1) Auslandsverwendungszuschlag wird regelmäßig nur gezahlt bei Verwendungen in einem Verband, einer Einheit oder Gruppe sowie im polizeilichen Einzeldienst. Bei sonstigen Einzelverwendungen darf Auslandsverwendungszuschlag nur gezahlt werden, wenn fachspezifische Besonderheiten einer besonderen Verwendung im Ausland eine Ausnahme rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslVZV%201995/1#abs-2 (2) Eine einsatzvorbereitende Verwendung im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen wie die besondere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt wird und dieser unmittelbar zeitlich vorgelagert ist. Eine einsatzabschließende Verwendung im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen wie die besondere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt wird und dieser unmittelbar zeitlich nachgelagert ist.