nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 78 BHO — Unvermutete Prüfungen

Bundeshaushaltsordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.