Gesetze / Bundeshaushaltsordnung

BHO

§ 53 Billigkeitsleistungen

Stand: 10.06.2019

Bund25 Entscheidungen

Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.

§ 52 § 54